Baustelle Musterklauseln

Baustelle. Jener Ort, an dem die Lieferung durch den Auftragnehmer zu erfolgen oder an dem er seine Leistung zu erbringen hat. In der Regel ist es jener Ort, an dem das Projekt ausgeführt wird.
Baustelle. 4.1 Der AN hat im Rahmen der von ihm durchzu- führenden Arbeiten für die Einhaltung der gesetzlichen, insbesondere der polizeilichen und berufsgenossenschaftlichen Vorschriften zu sor- gen und alle zur Sicherung der Baustelle erfor- derlichen Maßnahmen unter voller eigener Verantwortung zu ergreifen. 4.2 Der AN hat die für seine Leistung notwen- digen Straßenabsperrungen, Bauzaunerstellung, Beleuchtungen, Schutzgerüste, Bautreppen usw. auf seine Kosten auszuführen. Die Bauleitung des AG ist berechtigt, die notwendigen Sicherungsmaßnahmen auf Kosten des verpflich- tenden AN ausführen zu lassen, wenn sich der AN damit in Verzug befindet oder die sofortige Ausführung zwingend geboten ist. 4.3 Der AN darf eigene Firmenschilder am Bau oder in dessen unmittelbarer Umgebung nicht anbrin- gen. Die Baustelle erhält ein allgemeines Bau- schild mit Firmenleisten. Die Kosten werden den beteiligten Firmen bei Auszahlung der Schluss- zahlung in Abzug gebracht. 4.4 Der AN verpflichtet sich, sämtliche von ihm stammenden Baureste und Verunreinigungen kurzfristig zu beseitigen, die Baustelle nach Beendigung seiner Arbeiten in sauberen Zustand zu versetzen und zu räumen. Kommt der AN dieser Verpflichtung nicht nach, hat der AG das Recht, nach vergeblicher Aufforderung und Terminsetzung die erforderlichen Maßnahmen auf Kosten des AN vornehmen zu lassen. 4.5 Strom-, Wasser-, Bauheizungskosten werden, wenn nicht anders vereinbart, entsprechend der Abrechnungssumme prozentual umgelegt und von der Schlussrechnung in Abzug gebracht. Die Zuleitungen einschl. der Strom- und Wasser- zähler von einer bauseits vorhandenen Ent- nahmestelle zu den Arbeitsplätzen sind Sache des AN und gehen auf seine Kosten. Die elek- trischen Anlagen sind nach VDE-Vorschriften auszuführen. 4.6 Der Baustelleneinrichtungsplan ist der Bauleitung des AG vor Beginn der Arbeiten zur Geneh- migung vorzulegen. Den Platz für die Baustellen- einrichtung weist der AG entsprechend den vor- handenen Möglichkeiten zu. Auf Verlangen des AG hat der AN während der Bauzeit erforderlich werdende Umlagerungen kostenlos vorzuneh- men. Die Sicherung von angeliefertem und ein- gebautem Material und Gerät ist bis zur Abnahme der Arbeiten Sache des AN.
Baustelle. Für die allgemeine Baustellensicherheit und Reinigung ist der Bauherr verantwortlich.
Baustelle. 1 Der Unternehmer gewährleistet, dass sein verantwortlicher Baustellenchef auch während der Baustellenvorbereitungs- und während der Baustellenräu- mungs-Phase als Ansprechpartner für die PORR und die Projektleiter der PORR anwesend ist. Der Baustellenchef und seine eventuellen Vertreter müssen Fest-Angestellte des Unternehmers sein. 2 PORR weist dem Unternehmer die Baustelleneinrichtungsfläche zu. Die PORR kann ihm während der Ausführung aus sachlichem Grund eine andere Fläche zuweisen; die PORR hat diese neue Zuweisung mindestens eine Woche vorher schriftlich anzuzeigen; der Unternehmer trägt den durch die Verlagerung ent- stehenden Aufwand und die zeitlichen Auswirkungen. 3 Der Unternehmer ist verpflichtet, die zwingenden gesetzlichen Vorschriften sowie die behördlichen Verordnungen, welche am Ort des Bauvorhabens gel- ten, zu befolgen und insbesondere alle Vorschriften, Bedingungen und Aufla- gen sowie die übrigen behördlichen und polizeilichen Bewilligungen und Ver- fügungen einzuhalten. 4 Soweit nicht anders vereinbart, hat der Unternehmer von ihm verursachte Ver- schmutzungen der Zufahrts- oder Gehwege auf der Baustelle und der unmit- telbaren Umgebung der Baustelle unverzüglich zu beseitigen. Kommt er dem trotz schriftlicher Aufforderung und nach Ablauf einer angemessenen Nachfrist nicht nach, so hat er die Kosten für die Beseitigung zu zahlen.
Baustelle. Eine Baustelle ist der Ort, an dem die Bauleistungen durch den Auftragnehmer oder durch die in dessen Auftrag tätigen Subunternehmer ausgeführt werden.
Baustelle. Für die Einrichtung und den Betrieb der Baustelle ist ausschließlich der AN verantwortlich, den diesbezüglich auch die Verkehrssicherungspflicht trifft und der für die Einhaltung sämtlicher Arbeitnehmerschutzvorschrif- ten verantwortlich ist. Der AN ist verpflichtet, bei allen Tätigkeiten auf der Baustelle die Interessen des AG zu wahren. Der gesamte Baustellenbereich ist nach Abschluss der Bauarbeiten in den ursprünglichen oder den nach dem Vertragszweck geschuldeten Zustand zu versetzen. Bautafeln dürfen nur im Einvernehmen mit dem AG angebracht werden.
Baustelle. A7.1 Einrichtung
Baustelle. 16.3.1 Stoffbeistellungen durch den AG

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  • Baukostenzuschüsse 2.1. Der Kunde zahlt einen weiteren Baukostenzuschuss (BKZ), wenn der Kunde seine Leistungsanforderung (maximale Wärmeleistung/Anschlusswert) wesentlich erhöht. Wesentlichkeit ist dann anzunehmen, wenn eine Leistungssteigerung von 25 % erzielt wird. 2.2. Als angemessener BKZ zu den auf den Kunden entfallenden Kosten für die Erstellung oder Verstärkung von der örtlichen Versorgung dienenden Verteilungsanlagen gilt ein Anteil von 70 % dieser Kosten.

  • Zahlstelle Zahlstelle ist die Emittentin in eigener Durchführung. Die Emittentin ist berechtigt, eine externe Zahlstelle mit der Abwicklung von Zahlungen zu beauftragen.

  • Vorabpauschalen Die Vorabpauschale ist der Betrag, um den die Ausschüttungen des Fonds innerhalb eines Kalenderjahrs den Basisertrag für dieses Kalenderjahr unterschreiten. Der Basisertrag wird durch Multiplikation des Rücknahmepreises des Anteils zu Beginn eines Kalenderjahrs mit 70 % des Basiszinses, der aus der langfristig erzielbaren Rendite öffentlicher Anleihen abgeleitet wird, ermittelt. Der Basisertrag ist auf den Mehrbetrag begrenzt, der sich zwischen dem ersten und dem letzten im Kalenderjahr festgesetzten Rücknahmepreis zuzüglich der Ausschüttungen innerhalb des Kalenderjahrs ergibt. Im Jahr des Erwerbs der Anteile vermindert sich die Vorabpauschale um ein Zwölftel für jeden vollen Monat, der dem Monat des Erwerbs vorangeht. Die Vorabpauschale gilt am ersten Werktag des folgenden Kalenderjahres als zugeflossen. Vorabpauschalen sind grundsätzlich einkommen- bzw. körperschaftsteuer- und gewerbesteuerpflich- tig. Der Fonds erfüllt jedoch die steuerlichen Voraussetzungen für einen Mischfonds, daher sind 30 % der Vorabpauschalen steuerfrei für Zwecke der Einkommensteuer und 15 % für Zwecke der Gewerbe- steuer, wenn die Anteile von natürlichen Personen im Betriebsvermögen gehalten werden. Für steuer- pflichtige Körperschaften sind generell 40 % der Vorabpauschalen steuerfrei für Zwecke der Körper- schaftsteuer und 20 % für Zwecke der Gewerbesteuer. Für Körperschaften, die Lebens- oder Kranken- versicherungsunternehmen sind und bei denen die Anteile den Kapitalanlagen zuzurechnen sind, oder die Kreditinstitute sind und bei denen die Anteile dem Handelsbuch zuzurechnen sind oder von denen mit dem Ziel der kurzfristigen Erzielung eines Eigenhandelserfolgs erworben wurden, sind 15 % der Vorabpauschalen steuerfrei für Zwecke der Körperschaftsteuer und 7,5 % für Zwecke der Gewerbe- steuer. Die Vorabpauschalen unterliegen i.d.R. dem Steuerabzug von 25 % (zuzüglich Solidaritätszuschlag). Da der Fonds die steuerlichen Voraussetzungen für einen Mischfonds erfüllt, wird beim Steuerabzug die Teilfreistellung von 15 % berücksichtigt.

  • Kostenpauschalen netto / brutto

  • Einbruchdiebstahl Einbruchdiebstahl liegt vor, wenn der Dieb 3.2.1 in einen Raum eines Gebäudes einbricht, einsteigt oder mittels eines Schlüssels, dessen Anfertigung für das Schloss nicht von einer dazu berechtigten Person veranlasst oder gebilligt worden ist (falscher Schlüssel) oder mittels anderer Werkzeuge eindringt; der Gebrauch eines falschen Schlüssels ist nicht schon dann bewiesen, wenn feststeht, dass versicherte Sachen abhanden gekommen sind; 3.2.2 in einem Raum eines Gebäudes ein Behältnis aufbricht oder falsche Schlüssel (siehe Ziffer 3.2.1) oder andere Werkzeuge benutzt, um es zu öffnen; der Gebrauch eines falschen Schlüssels ist nicht schon dann bewiesen, wenn feststeht, dass versicherte Sachen abhanden gekommen sind; 3.2.3 aus einem verschlossenen Raum eines Gebäudes Sachen entwendet, nachdem er sich in das Gebäude eingeschlichen oder dort verborgen gehalten hatte; 3.2.4 in einem Raum eines Gebäudes bei einem Diebstahl auf frischer Tat angetroffen wird und eines der Mittel nach Ziffer 3.3.1.1 oder Ziffer 3.3.1.2 anwendet, um sich den Besitz des gestohlenen Gutes zu erhalten; 3.2.5 mittels richtiger Schlüssel, die er innerhalb oder außerhalb des Versicherungsortes durch Einbruchdiebstahl oder durch Raub nach Ziffer 3.3 an sich gebracht hatte, in einen Raum eines Gebäudes eindringt oder dort ein Behältnis öffnet; 3.2.6 in einen Raum eines Gebäudes mittels richtigem Schlüssel eindringt, den er - innerhalb oder außerhalb des Versicherungsortes - durch Diebstahl an sich gebracht hatte, vorausgesetzt, dass weder der Versicherungsnehmer noch der Gewahrsamsinhaber den Diebstahl des Schlüssels durch fahrlässiges Verhalten ermöglicht hatte.

  • Wiederherstellungskosten Im Schadenfall wird zwischen Teilschaden und Totalschaden unterschieden. Ein Teilschaden liegt vor, wenn die Wiederherstellungskosten zuzüglich des Wertes des Altmaterials nicht höher sind als der Neuwert der versicherten Sache. Sind die Wiederherstellungskosten höher, so liegt ein Totalschaden vor. Der Zeitwert ergibt sich aus dem Neuwert durch einen Abzug insbesondere für Alter, Abnutzung und technischen Zustand. Versicherte Sachen, die in verschiedenen Positionen bezeichnet sind, gelten auch dann nicht als einheitliche Sache, wenn sie wirtschaftlich zusammen gehören. Werden versicherte Sachen in einer Sammelposition aufgeführt, so gelten sie nicht als einheitliche Sache, sofern diese eigenständig verwendet werden können.

  • Kostenvoranschlag Der Kostenvoranschlag ist innerhalb von 28 Tagen nach Ausstellung der vertragsärztlichen Verordnung vom Leistungserbringer an die KKH zu übermitteln. Maßgebend für die Recht- zeitigkeit ist das Datum der Absendung durch den Leistungserbringer. Soll die Versorgung mit den vertragsgegenständlichen Hilfsmitteln über den vereinbarten/ge- nehmigten Versorgungszeitraum fortgesetzt werden, hat der Leistungserbringer frühestens 28 Tage, spätestens 5 Tage vor Ablauf des genehmigten Versorgungszeitraumes der KKH dieses schriftlich mitzuteilen. Hierzu übermittelt der Leistungserbringer (erneut) einen Kostenvoranschlag nach Maßgabe der Anlage 05: „Datenübermittlung“ mit den dort vorgesehenen (Mindest-) Angaben. Eine Übermittlung eines Kostenvoranschlages ist nicht erforderlich, wenn die Leistung nicht genehmigungspflichtig ist.

  • Verbraucherstreitbeilegung Das Unternehmen ist nicht verpflichtet und nicht bereit an einem Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle im Sinne des § 36 Abs. 1 Verbraucherstreitbeilegungsgesetz (VSBG) teilzunehmen. Davon unberührt bleibt die Möglichkeit der Streitbeilegung durch eine Verbraucherschlichtungsstelle im Rahmen einer konkreten Streitigkeit bei Zustimmung beider Vertragsparteien (§ 37 VSBG).

  • Baukostenzuschuss 4.1 Der Anschlussnehmer hat zusätzlich zu den Netzanschlusskosten vor dem Anschluss an das Netz des Netzbetreibers für die vorgehaltene Netzanschlusskapazität einen angemessenen Baukostenzuschuss zur Deckung der bei wirtschaftlich effizienter Betriebsführung notwendi- gen Kosten für die Herstellung oder Verstärkung der Verteileranlagen zu zahlen.‌ 4.2 Der vom Anschlussnehmer als Baukostenzuschuss zu übernehmende Kostenanteil bemisst sich nach dem Verhältnis, in dem die an seinem Netzanschluss vorzuhaltende Netzanschluss- kapazität zu der Summe der Leistungen steht, die in den im betreffenden Versorgungsbe- reich erstellten Verteileranlagen oder auf Grund der Verstärkung insgesamt zur Entnahme vorgehalten werden können. Der Durchmischung der jeweiligen Leistungsanforderungen ist Rechnung zu tragen. Der Baukostenzuschuss kann vom Netzbetreiber auf der Grundlage der durchschnittlich für vergleichbare Fälle entstehenden Kosten pauschal berechnet werden.‌ 4.3 Für eine gemeinsame Netzanschlusskapazität ist vom Anschlussnehmer ein Baukostenzu- schuss nach Ziffern 4.1, 4.2 und 4.4 der AGB zu entrichten. Ein Baukostenzuschuss für die ein- zelnen in der gemeinsamen Netzanschlusskapazität zusammengefassten Netzanschlüsse ist in diesem Fall nicht zu entrichten. 4.4 Ein weiterer Baukostenzuschuss kann vom Netzbetreiber verlangt werden, wenn der An- schlussnehmer die Netzanschlusskapazität erheblich über das der ursprünglichen Berech- nung zugrunde liegende Maß hinaus erhöht. Er ist entsprechend Ziffer 4.2 zu bemessen. Ein Anspruch auf einen weiteren Baukostenzuschuss besteht bei einer Überschreitung der ver- einbarten Netzanschlusskapazität nicht, wenn der Anschlussnehmer darlegt, dass die Leis- tungsinanspruchnahme über die vereinbarte Netzanschlusskapazität hinaus nur ausnahms- weise erfolgte und zukünftig unterbleiben wird. Der Ausnahmefall gilt als widerlegt, sobald die vereinbarte Netzanschlusskapazität in den darauffolgenden 24 Monaten wiederum über- schritten wird.‌ 4.5 Wurde wegen Überschreitung der vereinbarten Netzanschlusskapazität ein weiterer Baukos- tenzuschuss an den Netzbetreiber gezahlt, gilt ab diesem Zeitpunkt die (anteilige) Leistungs- erhöhung auch für den Anschlussnutzer. 4.6 Der Baukostenzuschuss und die in Ziff. 3.1 geregelten Netzanschlusskosten wird der Netzbe- treiber getrennt errechnen und dem Anschlussnehmer aufgegliedert ausweisen.

  • Mietsachschäden A.6.1 Eingeschlossen ist - abweichend von Ziffer 4.1.5.1 der Haftpflichtversicherungsbedingungen - die gesetzliche Haftpflicht 1. aus der Beschädigung von Wohnräumen und sonstigen zu privaten Zwecken gemieteten Räumen in Gebäuden und alle sich daraus ergebenden Vermögensschäden; 2. aus der Beschädigung von zu privaten Zwecken gemieteten Grundstücken und Gebäuden und alle sich daraus ergebenden Vermögensschäden. Mitversichert sind die mitgemieteten, außen am Gebäude angebrachten Bestandteile (z. B. Balkone, Terrassen, Markisen, Rollläden) sowie die fest mit dem dazugehörigen Grundstück verbundenen Bestandteile (z. B. Zäune, Bäume, Swimmingpools, gemauerte Grillanalagen); 3. aus der Beschädigung oder Zerstörung der Einrichtung von vorübergehend gemieteten Hotelzimmern, Ferienwohnungen und ähnlichen Unterkünften. Bei mobilen Unterkünften zählt als Einrichtung auch die fest installierte Inneneinrichtung wie z. B. Sitzgruppe, Sanitäranlagen. A.6.2 Die Leihe, Pacht und das Leasing eines der vorgenannten Objekte ist der Miete gleichgestellt. A.6.3 Ausgeschlossen sind Haftpflichtansprüche wegen - Abnutzung, Verschleiß und übermäßiger Beanspruchung, - Glasschäden, soweit sich der Versicherungsnehmer hiergegen besonders versichern kann, - Schäden an Heizungs-, Maschinen-, Kessel- und Warmwasserbereitungsanlagen, Elektro- und Gasgeräten und alle sich daraus ergebenen Vermögensschäden. Dieser Ausschlus gilt nicht - für Schäden, die durch Brand, Explosion, Leitungswasser oder Abwasser entstanden sind; - für Haftpflichtansprüche gemäß Ziffer A.6.1.3. Nicht versichert bleiben sich daraus ergebende Vermögensschäden.