Wirtschaftlichkeitsprüfung. Die vertragsärztliche Tätigkeit wird im Hinblick auf die Wirtschaftlichkeit der ver- tragsärztlichen Versorgung durch Prüfungseinrichtungen nach § 106 SGB V überwacht.
Wirtschaftlichkeitsprüfung. Die vertragszahnärztliche Tätigkeit wird im Hinblick auf die Wirtschaftlichkeit der ver- tragszahnärztlichen Versorgung durch Prüfungseinrichtungen nach § 106 SGB V über- wacht.
Wirtschaftlichkeitsprüfung. Die Krankenkasse kann die Wirtschaftlichkeit überprüfen, sofern Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass ein Pflegedienst die Anforderungen an die wirtschaftliche Leistungser- bringung nicht oder nicht mehr erfüllt.
Wirtschaftlichkeitsprüfung. In den Fällen der §§ 7 bis 9 kann eine Wirtschaftlichkeitsprüfung nach § 106 SGB V durch die Krankenkassen oder ihren Landesverband beantragt werden (vgl. § 106a Abs. 4 Satz 3 SGB V).
Wirtschaftlichkeitsprüfung. 1 Prüfgremien § 2 Unparteiische Vorsitzende der Prüfgremien § 3 Geschäftsstelle der Prüfgremien § 4 Kosten und Entschädigung
Wirtschaftlichkeitsprüfung. Die Verbände der Pflegekassen in Berlin können im Einvernehmen mit dem Xxxxxx der Sozialhilfe die Wirtschaftlichkeit und Wirksamkeit der Pflegeleistungen durch Sachver- ständige gem. § 79 SGB XI überprüfen lassen. Sofern Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass ein Pflegedienst die Anforderungen zur Erbringung einer leistungsfähigen und wirtschaftlichen Versorgung nicht oder nicht mehr erfüllt, sind die Verbände der Pflege- kassen zur Einleitung einer Wirtschaftlichkeitsprüfung verpflichtet. Der Xxxxxx der So- zialhilfe ist zu beteiligen.
Wirtschaftlichkeitsprüfung. Die Behandlungs- und Verordnungsweise der Vertragsärzte ist zur Überwachung der Wirtschaftlichkeit der vertragsärztlichen Versorgung durch die Prüfungsstelle und den Beschwerdeausschuss nach Maßgabe der zwischen den Partnern der Gesamt- verträge abgeschlossenen Prüfvereinbarung zu prüfen.
Wirtschaftlichkeitsprüfung. Die MRG-Auffälligkeitsprüfung der Wirtschaftlichkeit erfolgt nach der gültigen Prüfvereinbarung ge- mäß den §§ 106 ff. SGB V.
Wirtschaftlichkeitsprüfung. Die Krankenkasse oder deren Landesverband können Maßnahmen zur Prüfung der Wirtschaftlichkeit nach § 20 Abs. 2 einleiten. Der DVE kann solche Maßnahmen beantragen.
Wirtschaftlichkeitsprüfung. Die zuständige Krankenkasse kann Maßnahmen zur Prüfung der Wirtschaftlichkeit nach § 17 Abs. 2 einleiten. Der Berufsverband kann solche Maßnahmen beantragen.