Wirtschaftlichkeitsprüfung Musterklauseln

Wirtschaftlichkeitsprüfung. (1) Die vertragsärztliche Tätigkeit wird im Hinblick auf die Wirtschaftlichkeit der ver- tragsärztlichen Versorgung durch Prüfungseinrichtungen nach § 106 SGB V überwacht.
Wirtschaftlichkeitsprüfung. (1) Die vertragszahnärztliche Tätigkeit wird im Hinblick auf die Wirtschaftlichkeit der ver- tragszahnärztlichen Versorgung durch Prüfungseinrichtungen nach § 106 SGB V über- wacht.
Wirtschaftlichkeitsprüfung. (1) Die Krankenkasse kann die Wirtschaftlichkeit überprüfen, sofern Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass ein Pflegedienst die Anforderungen an die wirtschaftliche Leistungser- bringung nicht oder nicht mehr erfüllt.
Wirtschaftlichkeitsprüfung. (1) Die Landesverbände der Krankenkassen können Maßnahmen zur Prüfung der Wirtschaftlichkeit nach § 19 Abs. 2 des Vertrages einleiten. Die Berufsverbände können solche Maßnahmen beantragen.
Wirtschaftlichkeitsprüfung. (1) Die Behandlungs- und Verordnungsweise der Vertragsärzte ist zur Überwachung der Wirtschaftlichkeit der vertragsärztlichen Versorgung durch die Prüfungsstelle und den Beschwerdeausschuss nach Maßgabe der zwischen den Partnern der Gesamt- verträge abgeschlossenen Prüfvereinbarung zu prüfen.
Wirtschaftlichkeitsprüfung. Bei festgestellter Unplausibilität wegen der Art und des Umfangs der für die Behandlung eines Versicherten abgerechneten Leistungen in Bezug auf die Diagnose kann die Krankenkasse oder ihr Verband eine Wirtschaftlichkeitsprüfung nach § 106 SGB V beantragen. Dasselbe gilt bei Unplausibilität hinsichtlich der Zahl der vom Versicherten in Anspruch genommenen Ver- tragsärzte unter Berücksichtigung ihrer Fachgruppenzugehörigkeit, wenn die Krankenkasse eine versicherteninitiierte unkoordinierte Mehrfachinanspruchnahme ausschließen kann.
Wirtschaftlichkeitsprüfung. (1) Die zuständige Krankenkasse kann Maßnahmen zur Prüfung der Wirtschaftlichkeit nach § 17 Abs. 2 einleiten. Der Berufsverband kann solche Maßnahmen beantragen.
Wirtschaftlichkeitsprüfung. (1) Die zuständige vdek-Landesvertretung kann die Wirtschaftlichkeit überprüfen, sofern Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass ein Leistungserbringer die Anforderungen an die wirtschaftliche Leistungserbringung nicht oder nicht mehr erfüllt.
Wirtschaftlichkeitsprüfung. (1)Die Landesverbände der Krankenkassen/Krankenkassen können Maßnahmen zur Prüfung der Wirtschaftlichkeit nach § 19 Abs. 2 einleiten. Die Verbände der Heilmittelerbringer können solche Maßnahmen beantragen. (2)Die Landesverbände der Krankenkassen/Krankenkassen teilen dem zugelassenen Heilmittelerbringer die Durchführung, den Gegenstand und den Umfang der Prüfung rechtzeitig mit. Auf Wunsch des Heilmittelerbringers ist dessen Berufsverband hinzuzuziehen. Die Prüfung erfolgt grundsätzlich nach vorheriger Ankündigung durch die Landesverbände der Krankenkassen/Krankenkasse. Die Ankündigung soll in einer angemessenen Frist erfolgen. (3)Soweit eine Praxisbegehung stattfindet, ist von den Landesverbänden der Krankenkassen/Krankenkassen bestellten Sachverständigen innerhalb der Praxiszeiten Zugang zur Praxis zu gewähren. Der Vertreter hat sich gegenüber dem Heilmittelerbringer auszuweisen. (4)Der Heilmittelerbringer hat die für die Prüfung erforderlichen Unterlagen vorzulegen und Auskünfte zu erteilen. Hierzu zählen insbesondere die Angaben nach § 124 Abs. 2 SGB V, die Verlaufsdokumentation (sind ggf. dem MDK vorzulegen), die Qualifikationsnachweise und andere sich aus diesem Rahmenvertrag ergebenden Nachweise. (5)Über die Prüfung ist ein Bericht zu erstellen, in dem der Gegenstand und das Ergebnis der Prüfung sowie notwendige Maßnahmen zur Beseitigung von Beanstandungen aufgezeigt werden. Das Ergebnis der Prüfung ist dem Leistungserbringer schriftlich mitzuteilen; die Mitteilung soll innerhalb von zwei Monaten nach Abschluss der Prüfung dem Leistungserbringer zugehen. Die Mitteilung ist vom Leistungserbringer bis zur nächsten Prüfung aufzubewahren. (6)Soweit Beanstandungen festgestellt werden, entscheiden die Landesverbände der Krankenkassen/Krankenkassen nach Anhörung des Heilmittelerbringers, welche Maßnahmen der Heilmittelerbringer zur Beseitigung der Defizite und innerhalb welcher Frist zu treffen hat. Auf Wunsch des Heilmittelerbringers ist dessen Berufsverband zur Anhörung hinzuzuziehen. (7)Sofern die Beanstandungen nicht innerhalb der Frist nach Abs. 6 behoben wurden, liegt ein Vertragsverstoß vor. (8)Die an der Prüfung Beteiligten sind nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen zur Verschwiegenheit verpflichtet und haben die Datenschutzbestimmungen zu beachten. Das System zur Vergütung von Leistungen durch Heilmittelerbringer muss insbesondere nachfolgende Grundsätze erfüllen:
Wirtschaftlichkeitsprüfung. (1) Die Krankenkasse oder deren Landesverband können Maßnahmen zur Prüfung der Wirtschaftlichkeit nach § 20 Abs. 2 einleiten. Der DVE kann solche Maßnahmen beantragen.