Wochenarbeitszeit der Jugendlichen. Die Wochenarbeitszeit der Jugendlichen kann gemäß § 11 Abs 2 KJBG auf die einzelnen Werktage abwei- chend von den Bestimmungen des § 11 Abs 1 dieses Gesetzes über die tägliche Arbeitszeit der Jugendli- chen aufgeteilt werden. Die Tagesarbeitszeit darf je- doch keinesfalls 9 Stunden überschreiten.
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Wochenarbeitszeit der Jugendlichen. Die Wochenarbeitszeit der Jugendlichen kann gemäß § 11 Abs 2 KJBG auf die einzelnen Werktage abwei- chend abweichend von den Bestimmungen des § 11 Abs 1 dieses Gesetzes über die tägliche Arbeitszeit der Jugendli- chen Jugendlichen aufgeteilt werden. Die Tagesarbeitszeit darf je- doch jedoch keinesfalls 9 Stunden überschreiten.
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