Common use of Wohnsitz – Kommunikation Clause in Contracts

Wohnsitz – Kommunikation. 2.10.1 Als Wohnsitz des Versicherungsnehmers gilt die in den Persönlichen Bedingungen angegebene Adresse, sofern der Versicherungsnehmer der Gesellschaft nicht schriftlich eine Änderung seines Wohnsitzes mitgeteilt hat. Mitteilungen des Versicherungsnehmers an die Gesellschaft sind schriftlich an den Sitz der Gesellschaft zu richten. Der Versicherungsnehmer verpflichtet sich, die Gesellschaft unverzüglich und per Einschreiben über jede Entscheidung zu informieren, seinen Hauptwohnsitz ins Ausland zu verlegen. Während der Laufzeit des Vertrags gelten Mitteilungen der Gesellschaft als ordnungsmäßig erfolgt, wenn sie an den Wohnsitz des Versicherten adressiert wurden. Im Fall mehrerer Versicherungsnehmer handelt jede dieser Personen im Namen der anderen. Überdies sind sie gesamtschuldnerisch an die Pflichten gebunden, die sich aus dem Vertrag ergeben. Jede Mitteilung der Gesellschaft, die an einen von ihnen gesandt wurde, gilt auch als für alle anderen erfolgt.

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