Rechte Dritter 8.1 Rechte von Dritten. (a) Der Lizenzgeber ist verpflichtet, den Partner gegen Ansprüche, die gegen ihn im Vertragsgebiet erhoben wurden, zu verteidigen, sofern und soweit der geltend gemachte Anspruch (i) durch einen Dritten erhoben wurde, der Inhaber des geistigen Eigentums ist, das Grund für die Anspruchserhebung war (ii) und der behauptet, dass die durch den Partner im Einklang mit diesem Vertrag vorgenommene Verbreitung der Software unmittelbar ein Patent, Xxxxxxxxxxxx, Xxxxx oder Geschäftsgeheimnisse verletzt oder rechtswidrig verwendet. Der Lizenzgeber erstattet den aus derartigen Ansprüchen resultierenden Schadenersatz, zu dem er im Hinblick auf den Anspruch rechtskräftig verurteilt wurde oder den der Lizenzgeber im Rahmen eines Vergleichs akzeptiert hat, vorausgesetzt, dass (i) der Partner den Lizenzgeber unverzüglich schriftlich über einen solchen behaupteten Anspruch informiert; und (ii) der Partner den Lizenzgeber ermächtigt hat, die Anspruchsabwehr oder die Beilegung der Streitigkeit allein durchzuführen; und (iii) der Partner bei der Anspruchsabwehr umfassend kooperiert sowie dem Lizenzgeber alle benötigten Informationen zur Verfügung stellt und ihn angemessen unterstützt; und (iv) der Partner als Reaktion auf die Rechtsverletzung bzw. die angebliche Rechtsverletzung in Bezug auf die Software keine Handlungen unternimmt, die sich nachteilig auf die Rechte des Lizenzgebers auswirken. Der Lizenzgeber behält sich ausdrücklich das Recht vor, die Anspruchsabwehr einzustellen, falls nicht länger behauptet oder davon ausgegangen wird, dass die Software Rechte Dritter verletzt oder diese rechtswidrig verwendet. (b) Den Lizenzgeber trifft die Pflicht gemäß Abschnitt 8.1(a) nicht, wenn der Anspruch (i) aus Software oder Dokumentation resultiert, die von einem anderen als dem Lizenzgeber geändert wurden, oder (ii) aus der unterbliebenen Inanspruchnahme eines sofort vom Lizenzgeber bereitgestellten Neuen Release, wenn die Rechtsverletzung oder rechtswidrige Verwendung bei Verwendung des Neues Release hätte vermieden werden können, oder (iii) aus vertragswidrigen Aktivitäten des Partners (oder seiner Endnutzer). Ferner haftet der Lizenzgeber nicht gemäß Abschnitt 8.1(a), wenn der geltend gemachte Anspruch hätte vermieden werden können, indem der Partner die Software oder die Materialien des Lizenzgebers in Zusammenhang oder in Verbindung mit Software, Daten oder Systemen, die nicht vom Lizenzgeber bereitgestellt wurden, nicht verwendet hätte. (c) Wird behauptet, dass eine Verletzung der Rechte Dritter oder eine rechtswidrige, die Rechte Dritter verletzende Nutzung durch die Software gemäß obigem Abschnitt 8.1 vorliegt oder besteht beim Lizenzgeber der hinreichende Verdacht, dass eine solche eintreten könnte, kann der Lizenzgeber nach eigenem Ermessen: (i) dem Partner das Recht auf eine fortgesetzte rechtmäßige Nutzung der Software ohne Mehrkosten für den Partner beschaffen oder (ii) die Software modifizieren oder die Software durch alternative, im Wesentlichen gleichwertige Programme und Begleitdokumentation ersetzen, durch die die Rechte Dritter nicht verletzt werden, oder (iii) falls keine der vorgenannten Alternativen bei vertretbarem Aufwand umgesetzt werden kann, den Vertrag kündigen und den vom Partner gezahlten Preis abzüglich eines angemessenen Betrags für den Zeitraum der tatsächlichen Nutzung der Software durch den Partner erstatten. 8.2 Entschädigung durch den Partner. Erhebt ein Dritter Klage oder Ansprüche gegen den Lizenzgeber und/oder seine Verbundenen Unternehmen aufgrund von (a) Steuern und damit zusammenhängenden Kosten, Zinsen und Bußgeldern, die vom Lizenzgeber und/oder seinen Verbundenen Unternehmen gezahlt wurden oder zu zahlen sind, (b) einem Verstoß des Partners oder seiner Verbundenen Unternehmen gegen die Abschnitte 3.1, 3.2, 7.2 bis 7.5, 10, 11 oder 12 dieses Vertrags, u. a. einer Überschreitung der vertragsgemäßen Befugnisse seitens des Partners, (c) einer Vereinbarung zwischen dem Partner und seinen Distributoren, Wiederverkäufern oder Endnutzern, oder (d) einer Anspruchserhebung, die zum Gegenstand hat, dass das Partner-Produkt ein Patent, Urheberrecht oder Markenrecht eines Dritten verletzt oder widerrechtlich verwendet oder dass der Partner die Software mit anderen Produkten, die nicht vom Lizenzgeber bereitgestellt wurden, kombiniert und verwendet (oder aufgrund der Erteilung einer Genehmigung zu einer solchen nicht vertragsgemäßen kombinierten Verwendung durch den Partner an Dritte), dann verteidigt der Partner den Lizenzgeber und seine Verbundenen Unternehmen auf seine Kosten und bezahlt jegliche vom Partner genehmigten Vergleichssummen sowie sämtlichen Schadensersatz, Kosten und Anwaltskosten, die gegen den Lizenzgeber und/oder seinen Verbundenen Unternehmen rechtskräftig auferlegt werden. 8.3 Die Bestimmungen von Abschnitt 8.1 stellen abschließend die Haftungsverpflichtung des Lizenzgebers aus einer Verletzung von Rechten Dritter durch die Software, die Materialien oder Dokumentation des Lizenzgebers gegenüber dem Partner dar. Die in Abschnitt 15 enthaltenen Haftungsbeschränkungen gelten für alle Ansprüche, die gemäß Abschnitt 8.1 geltend gemacht werden. Beschränkungen der Haftung und der Verpflichtungen des Lizenzgebers gemäß den Abschnitten 8.1 und 8.3 gelten auch zugunsten der Verbundenen Unternehmen von SAP und deren jeweiligen Lizenzgebern.
Schutzrechte Dritter 1. Die Bank stellt den Kunden von allen Ansprüchen Dritter, die diese gegen den Kunden aus der Verletzung von Schutzrechten an der überlassenen Software in ihrer vertragsmäßigen Fassung geltend machen, frei. Dies gilt jedoch nur, wenn die Software ordnungsgemäß genutzt wurde und die Schutzrechtsverletzung nicht durch eine Änderung verursacht wurde, die der Kunde selbst oder ein Dritter vorgenommen hat. 2. Der Kunde ist verpflichtet, die Bank unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, wenn gegen ihn Ansprüche wegen der Verletzung von Schutzrechten geltend gemacht werden. 3. Die Bank oder ein von ihr Beauftragter sind berechtigt, auf eigene Kosten notwendige Softwareänderungen aufgrund von Schutzrechtsbehauptungen Dritter bei dem Kunden durchzuführen oder durchführen zu lassen. Die Nutzungsmöglichkeiten des Kunden dürfen hierbei nur in zumutbarem Rahmen beschränkt oder verändert werden. Wird die Nutzung der Software im Sinne dieses Vertrages durch derartige Veränderungen für den Kunden nicht nur unwesentlich verändert oder erschwert, hat der Kunde das Recht zur fristlosen Kündigung des Vertrages.
Urlaub und Arbeitsbefreiung 26 Erholungsurlaub § 27 Zusatzurlaub § 28 Sonderurlaub § 29 Arbeitsbefreiung
Beauftragung Dritter Der Möbelspediteur kann einen weiteren Frachtführer mit der Durchführung des Umzugs beauftragen.
Nutzung durch Dritte 18.1 Wird die Nutzung durch Dritte gestattet, hat der Kunde diese ordnungsgemäß in die Nut- zung der Dienste einzuweisen. Wird die Nutzung durch Dritte nicht gestattet, ergibt sich daraus kein Minderungs-, Erstattungs- oder Schadensersatzanspruch für den Kunden. 18.2 Der Kunde ist auch zur Zahlung aller Entgelte für Leistungen verpflichtet, die durch die befugte oder unbefugte Nutzung der Leistungen durch Dritte entstanden sind, wenn und soweit er diese Nutzung nach den gesetzlichen Bestimmungen zu vertreten hat. 18.3 Ein gewerblicher Wiederverkauf und jede entgeltliche direkte oder mittelbare Nutzung der von der net services angebotenen Dienste durch Dritte, ist nur nach ausdrücklicher schriftlicher Genehmigung durch die net services gestattet. Wird die Nutzung durch Dritte gestattet, hat der Kunde diese ordnungsgemäß in die Nutzung der Dienste einzuweisen. Wird die Nutzung durch Dritte nicht gestattet, ergibt sich daraus kein Minderungs-, Erstat- tungs- oder Schadensersatzanspruch für den Kunden.
Allgemeines Umweltrisiko Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht privatrechtlichen Inhalts des Versicherungsnehmers wegen Schäden durch Umwelteinwirkung. Schäden durch Umwelteinwirkung liegen vor, wenn sie durch Stoffe, Erschütterungen, Geräusche, Druck, Strahlen, Gase, Dämpfe, Wärme oder sonstige Erscheinungen verursacht werden, die sich in Boden, Luft oder Wasser ausgebreitet haben. Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen sind Ansprüche aus Gewässerschäden. Zu Gewässerschäden und Schäden nach dem Umweltschadensgesetz siehe Abschnitt A2 (besondere Umweltrisiken).
Leistungen Dritter Stehen der versicherten Person auch Leistungen der obligatorischen Unfallversicherung (UVG), der Invalidenversiche- rung (IV), der schweizerischen Militärversicherung (MV) oder weitere Versicherungsleistungen zu oder hat ein haftpflich- tiger Dritter solche erbracht, ergänzt elipsLife diese Leistungen bis zur Höhe der entstandenen Heilungskosten (Scha- denversicherung).
Vertraulichkeit und Schutz personenbezogener Daten 5.1 Die Parteien gewährleisten, dass EDI-Nachrichten mit Informationen, die vom Sender oder im beiderseitigen Einvernehmen der Parteien als vertraulich eingestuft werden, vertraulich gehandhabt und weder an unbefugte Personen weitergegeben oder gesendet, noch zu anderen als von den Parteien vorgesehenen Zwecken verwendet werden. Das Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) ist zu beachten. Mit entsprechender Berechtigung unterliegt die weitere Übertragung derartiger vertraulicher Informationen demselben Vertraulichkeitsgrad. 5.2 EDI-Nachrichten werden nicht als Xxxxxx vertraulicher Informationen betrachtet, soweit die Informationen allgemein zugänglich sind.
Fremdleistungen / Beauftragung Dritter 5.1 Die Agentur ist nach freiem Ermessen berechtigt, die Leistung selbst auszuführen, sich bei der Erbringung von vertragsgegenständlichen Leistungen sachkundiger Dritter als Erfüllungsgehilfen zu bedienen und/oder derartige Leistungen zu substituieren („Fremdleistung“). 5.2 Die Beauftragung von Dritten im Rahmen einer Fremdleistung erfolgt entweder im eigenen Namen oder im Namen des Kunden, letztere nach vorheriger Information an den Kunden. Die Agentur wird diesen Dritten sorgfältig auswählen und darauf achten, dass dieser über die erforderliche fachliche Qualifikation verfügt. 5.3 In Verpflichtungen gegenüber Dritten, die dem Kunden namhaft gemacht wurden und die über die Vertragslaufzeit hinausgehen, hat der Kunde einzutreten. Das gilt ausdrücklich auch im Falle einer Kündigung des Agenturvertrages aus wichtigem Grund.
Welche Folgen hat eine Verletzung dieser Pflichten? E.2.1 Leistungsfreiheit bzw. Leistungskürzung