Wohnungsgröße Musterklauseln

Wohnungsgröße. Die Ermittlung der angemessenen Wohnfläche erfolgt für und Ei­ auf der Grundlage des § 10 des Gesetzes über die soziale Wohnraumför­ derung i.V.m. den jeweiligen landesrechtlichen Bestimmungen zur Wohnraumförderung (hier Verwaltungsvorschrift zum Belegungsbindungsgesetz des Landes M-V). Grundsätzlich ist die Wohnungsgröße angemessen bei: • Alleinstehenden: bis zu 45 m2 Wohnfläche • zwei Familienmitgliedern: bis zu 60 m2 Wohnfläche • drei Familienmitgliedern: bis zu 75 m2 Wohnfläche • vier Familienmitgliedern: bis zu 90 m2 Wohnfläche Für weitere zur Bedarfsgemeinschaft rechnende Angehörige erhöht sich die Wohnfläche um bis zu 15 m2 für jede Person. Die angegebene m2 - Zahl schließt Küche und Nebenräume ein. Eine zusätzliche Wohnfläche von 15 m2 kann für einen bestehenden oder in absehbarer Zeit zu erwartenden zusätzlichen Raumbedarf zugebilligt werden. Das gilt insbesondere für Blinde, Rollstuhlfahrer und Schwangere. Größe und Zuschnitt der Wohnung können in Einzelfällen eine andere Entscheidung rechtfertigen.
Wohnungsgröße. Es ist immer zu prüfen, ob die Wohnung die zulässige Größe unter Berück- sichtigung der im Haushalt lebenden Personen überschreitet. Wird die zu- lässige Wohnungsgröße überschritten und ist die Miete trotzdem ange- messen, so ist dies nicht relevant. Wird die zulässige Wohnungsgröße überschritten und dadurch auch die Miet- obergrenze, so ist das Verfahren entsprechend Punkt 4 einzuleiten. Dieses gilt nicht für Alleinstehende, die zum 31.12.2004 bereits über eine Wohnung verfügten, die die zu diesem Zeitpunkt anzuerkennende Wohnungsgröße von maximal 50 qm nicht übersteigt. Wird die zulässige Wohnungsgröße nicht, dafür aber die Mietobergrenze überschritten, so kann dies ein Indiz für einen Verstoß gegen § 5 des Wirt- schaftsstrafgesetzbuches oder für Mietwucher sein. Bestätigt sich der Ver- dacht, ist dem Mieter zu raten, den Mieterverein einzuschalten. Eine Aufforderung zur Senkung der Unterkunftskosten ergeht zunächst nicht. Sofern kein Verstoß gegen § 5 des Wirtschaftsstrafgesetzbuches oder kein Mietwucher vorliegt, ist das Verfahren nach Punkt 4 anzuwenden. Die anerkannten Wohnungsgrößen sind als Hilfsmittel für die Auslegung der Vorschriften anzusehen. Es besteht kein Rechtsanspruch auf Bewilligung einer Wohnung, die mindestens diese Wohnungsgröße erfüllt. Der Individualisierungsgrundsatz ist zu berücksichtigen. Hilfeempfänger/innen, die erstmals eine Wohnung benötigen, ist zuzumuten, zunächst nach preis- wertem Wohnraum zu suchen. Dabei müssen sowohl der Umfang seiner/ihrer Bemühungen um eine Wohnung als auch seine/ihre Ansprüche der Marktlage angepasst sein.

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  • Rechnungsgrundlagen Als biometrischen Rechnungsgrundlagen dienen die Richttafeln 1998 von Xxxxx Xxx- xxxx. Als Altersgrenze ist die Vollendung des 65. Lebensjahres in Ansatz zu bringen. Der Rechnungszins beträgt 3,25 % in der Zeit bis zum Eintritt eines Versorgungsfalles und 5,25 % nach Eintritt eines Versorgungsfalles.

  • Deckungsgrenze Die Bank kann ihren Anspruch auf Bestellung oder Verstärkung von Sicherheiten so lange geltend machen, bis der realisierbare Wert aller Sicherheiten dem Gesamtbetrag aller Ansprüche aus der bankmäßigen Geschäftsverbindung (Deckungsgrenze) entspricht.

  • Bemessungsgrundlage Grundlage der Bemessung des Entgeltes für die Benutzung der Serviceeinrichtung und die Erbringung von Leistungen sind die Entgeltgrundsätze und Entgelte des EIU. Die Darlegung der Entgeltgrundsätze erfolgt in den NBS-BT. Die Darlegung der Entgelte erfolgt in der als Anlage zu den NBS genommenen Liste der Entgelte.

  • Entschädigungsgrenzen Der Versicherer leistet Entschädigung je Versicherungsfall höchstens a) bis zu der je Position vereinbarten Versicherungssumme; b) bis zu den zusätzlich vereinbarten Entschädigungsgrenzen; c) bis zu der vereinbarten Jahreshöchstentschädigung; Schäden, die im laufenden Versicherungsjahr beginnen, fallen insgesamt unter die Jahreshöchstentschädigung. Maßgebend ist der niedrigere Betrag.

  • Entschädigungsberechnung a) Der Versicherer ersetzt

  • Rechnungslegung 38 - Geschäftsjahr und Aufstellung des Jahresabschlusses - (1) Das Geschäftsjahr läuft vom 01. Januar bis zum 31. Dezember. (2) Der Vorstand hat dafür zu sorgen, dass das Rechnungswesen und die Betriebsorganisation die Erfüllung der Aufgaben der Genossenschaft gewährleisten. (3) Der Vorstand hat nach Ablauf eines jeden Geschäftsjahres einen Jahresabschluss (Bilanz und Gewinn- und Verlustrechnung und einen Anhang) aufzustellen. Der Jahresabschluss muss den gesetzlichen Vorschriften über die Bewertung sowie den gesetzlichen Vorschriften über die Gliederung der Bilanz sowie Gewinn- und Verlustrechnung entsprechen. Die vorgeschriebenen Formblätter sind anzuwenden. (4) Zusammen mit dem Jahresabschluss hat der Vorstand einen Lagebericht aufzustellen, soweit dieser nach dem HGB erforderlich ist. Der Lagebericht hat den Anforderungen des § 289 HGB zu entsprechen. (5) Der Jahresabschluss und der Lagebericht sind mit dem Vorschlag zur Verwendung des Bilanzgewinns oder zur Deckung eines Bilanzverlustes unverzüglich nach ihrer Aufstellung dem Aufsichtsrat zur Prüfung vorzulegen und sodann mit den Bemerkungen des Aufsichtsrates der Mitgliederversammlung zuzuleiten. (1) Der durch den Aufsichtsrat geprüfte Jahresabschluss (Bilanz sowie Gewinn- und Verlustrechnung, Anhang) und der Lagebericht des Vorstandes sowie der Bericht des Aufsichtsrates sind spätestens eine Woche vor der Mitgliederversammlung in der Geschäftsstelle der Genossenschaft zur Einsicht der Mitglieder auszulegen oder ihnen sonst zur Kenntnis zu bringen. (2) Der Mitgliederversammlung ist neben dem Jahresabschluss auch der Vorschlag zur Verwendung des Bilanzgewinns oder zur Deckung eines Bilanzverlustes zur Beschlussfassung vorzulegen.

  • Öffnungszeiten Die Einrichtung ist für den Tagespflegegast in der Regel werktags von 08:00 Uhr bis 16:00 Uhr geöffnet. An gesetzlichen oder regionalen Feiertagen ist die Einrichtung geschlossen.

  • Vertragliche Kündigungsregeln Für die Rahmenvereinbarung zum Abschluss von Edelmetallgeschäften gelten die in Nr. 18 und 19 der „Allgemeinen Geschäftsbedingungen“ für den Kunden und die Bank festgelegten Kündigungsregeln. Aufträge zum Abschluss von Edelmetallgeschäften können vom Kunden bis zum Abschluss des Ausführungsgeschäftes gekündigt werden.

  • Zuordnungsermächtigung Der BKV gestattet dem VNB die Zuordnung von Einspeise- und Entnahmestellen Dritter zu einem Bilanzkreis des BKV nach Maßgabe der beigefügten Zuordnungsermächtigung (Anlage 1 zu diesem Vertrag).

  • Leistungsfreiheit und Kündigungsrecht nach Mahnung a) Der Versicherer kann den Versicherungsnehmer bei nicht rechtzeitiger Zahlung eines Folgebeitrags auf dessen Kosten in Textform zur Zahlung auffordern und eine Zahlungsfrist von mindestens zwei Wochen ab Zugang der Zahlungsaufforderung bestimmen (Mahnung). Die Mahnung ist nur wirksam, wenn der Versicherer je Vertrag die rückständigen Beträge, Zinsen und Kosten im Einzelnen beziffert und außerdem auf die Rechtsfolgen – Leistungsfreiheit und Kündigungsrecht - aufgrund der nicht fristgerechten Zahlung hinweist. b) Tritt nach Ablauf der in der Mahnung gesetzten Zahlungsfrist ein Versicherungsfall ein und ist der Versicherungsnehmer bei Eintritt des Versicherungsfalles mit der Zahlung des Beitrags oder der Zinsen oder Kosten in Verzug, so ist der Versicherer von der Verpflichtung zur Leistung frei. c) Der Versicherer kann nach Ablauf der in der Mahnung gesetzten Zahlungsfrist den Vertrag ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist mit sofortiger Wirkung kündigen, sofern der Versicherungsnehmer mit der Zahlung der geschuldeten Beträge in Verzug ist. Die Kündigung kann mit der Bestimmung der Zahlungsfrist so verbunden werden, dass sie mit Fristablauf wirksam wird, wenn der Versicherungsnehmer zu diesem Zeitpunkt mit der Zahlung in Verzug ist. Hierauf ist der Versicherungsnehmer bei der Kündigung ausdrücklich hinzuweisen.