Xxxxxx, Entgelte und Auslagen. (1) Zinsen und Entgelte im Privatkundengeschäft Die Höhe der Zinsen und Entgelte für die im Privatkundengeschäft üblichen Kredite und Leistungen ergibt sich aus dem »Preisaushang – Regelsätze im standardisierten Privatkundengeschäft« und ergänzend aus dem »Preis-und Leistungsverzeichnis«. Wenn ein Kunde einen dort aufgeführten Kredit oder eine dort aufgeführte Hauptleistung in Anspruch nimmt und dabei keine abweichende Vereinbarung getroffen wurde, gelten die zu diesem Zeitpunkt im »Preisaushang« oder »Preis- und Leistungsverzeichnis« angegebenen Zinsen und Entgelte. Eine Vereinbarung, die auf eine über das vereinbarte Entgelt für die Hauptleistung hinausgehende Zahlung des Verbrauchers gerichtet ist, kann die Bank mit dem Verbraucher nur ausdrücklich treffen, auch wenn sie im „Preisaushang“ oder im „Preis- und Leistungsverzeichnis“ ausgewiesen ist. Für die Vergütung der darin nicht aufgeführten Hauptleistungen, die im Auftrag des Kunden oder in dessen mutmaßlichem Interesse erbracht werden und die, nach den Umständen zu urteilen, nur gegen eine Vergütung zu erwarten sind, gelten, soweit keine andere Vereinbarung getroffen wurde, die gesetzlichen Vorschriften. (2) Zinsen und Entgelte außerhalb des Privatkundengeschäfts Außerhalb des Privatkundengeschäfts bestimmt die Bank, sofern keine andere Vereinbarung getroffen wurde und gesetzliche Bestimmungen dem nicht entgegenstehen, die Höhe von Zinsen und Entgelten nach billigem Ermessen (§ 315 des Bürgerlichen Gesetzbuches). (3) Nicht entgeltfähige Leistung Für eine Leistung, zu deren Erbringung die Bank kraft Gesetzes oder aufgrund einer vertraglichen Nebenpflicht verpflichtet ist oder die sie im eigenen Interesse wahrnimmt, wird die Bank kein Entgelt berechnen, es sei denn, es ist gesetzlich zulässig und wird nach Maßgabe der gesetzlichen Regelung erhoben. (4) Änderung von Zinsen; Kündigungsrecht des Kunden bei Erhöhung Die Änderung der Zinsen bei Krediten mit einem veränderlichen Zinssatz erfolgt aufgrund der jeweiligen Kreditvereinbarungen mit dem Kunden. Die Bank wird dem Kunden Änderungen von Zinsen mitteilen. Bei einer Erhöhung kann der Kunde, sofern nichts anderes vereinbart ist, die davon betroffene Kreditvereinbarung innerhalb von sechs Wochen nach der Bekanntgabe der Änderung mit sofortiger Wirkung kündigen. Kündigt der Kunde, so werden die erhöhten Zinsen für die gekündigte Kreditvereinbarung nicht zugrunde gelegt. Die Bank wird zur Abwicklung eine angemessene Frist einräumen. (5) Änderung von Entgelten bei typischerweise dauerhaft in Anspruch genommenen Leistungen Änderungen von Entgelten für Bankleistungen, die von Kunden im Rahmen der Geschäftsverbindung typischerweise dauerhaft in Anspruch genommen werden (zum Beispiel Konto- und Depotführung), werden dem Kunden spätestens zwei Monate vor dem vorgeschlagenen Zeitpunkt ihres Wirksamwerdens in Textform angeboten. Hat der Kunde mit der Bank im Rahmen der Geschäftsbeziehung einen elektronischen Kommunikationsweg vereinbart (zum Beispiel das PSD OnlineBanking), können die Änderungen auch auf diesem Wege angeboten werden. Die von der Bank angebotenen Änderungen werden nur wirksam, wenn der Kunde diese annimmt. Eine Vereinbarung über die Änderung eines Entgelts, das auf eine über die Hauptleistung hinausgehende Zahlung eines Verbrauchers gerichtet ist, kann die Bank mit dem Verbraucher nur ausdrücklich treffen. (6) Auslagen 3 International Bank Account Number (Internationale Bankkontonummer). 4 Business Identifier Code (Internationale Bankleitzahl). Die Aufwendungsersatzansprüche der Bank richten sich nach den gesetzlichen Vorschriften. (7) Besonderheiten bei Verbraucherdarlehensverträgen und Zahlungsdiensteverträgen mit Verbrauchern für Zahlungen Bei Verbraucherdarlehensverträgen und Zahlungsdiensteverträgen mit Verbrauchern für Zahlungen richten sich die Zinsen und die Kosten (Entgelte, Auslagen) nach den jeweiligen vertraglichen Vereinbarungen und Sonderbedingungen sowie ergänzend nach den gesetzlichen Vorschriften. Die Änderung von Entgelten von Zahlungsdiensterahmenverträgen (zum Beispiel Girovertrag) richtet sich nach Absatz 5.
Appears in 1 contract
Xxxxxx, Entgelte und Auslagen. (1) Zinsen und Entgelte im Privatkundengeschäft Geschäft mit Verbrauchern Formular-Nr. 9.326-06.2014-0707 Stand 29.10.2021 Die Höhe der Zinsen und Entgelte für die im Privatkundengeschäft üblichen Kredite und Leistungen ergibt Bankleistungen, die die Bank gegenüber Verbrauchern erbringt, einschließlich der Höhe von Zahlun- gen, die über die für die Hauptleistung vereinbarten Entgelte hinausgehen, ergeben sich aus dem »„Preisaushang – Regelsätze im standardisierten Privatkundengeschäft« Pri- vatkundengeschäft“ und ergänzend aus dem »Preis-„Preis- und Leistungsverzeichnis«“. Wenn ein Kunde einen dort aufgeführten Kredit oder eine dort aufgeführte Hauptleistung in Anspruch nimmt und dabei keine abweichende Vereinbarung getroffen wurde, gelten die zu diesem Zeitpunkt im »Preisaushang« Preisaushang oder »Preis- und Leistungsverzeichnis« angegebenen Leistungsverzeichnis angegebe- nen Zinsen und Entgelte. Eine Vereinbarung, die auf eine über das vereinbarte vereinbar- te Entgelt für die Hauptleistung hinausgehende Zahlung des Verbrauchers gerichtet ist, kann die Bank mit dem Verbraucher nur ausdrücklich treffen, auch wenn sie im „Preisaushang“ oder im „Preis- und Leistungsverzeichnis“ ausgewiesen ist. Eine Vereinbarung, die auf eine über das vereinbarte Entgelt
1) Bankarbeitstage sind alle Werktage außer: Sonnabende, 24. und 31. Dezember.
2) International Bank Account Number (Internationale Bankkontonummer)
3) Bank Identifier Code (Bank-Identifizierungs-Code ) für die Hauptleistung hinausgehende Zahlung des Verbrauchers gerichtet ist, kann die Bank mit dem Verbraucher nur ausdrücklich treffen, auch wenn sie im Preisaushang oder im Preis- und Leistungsverzeichnis ausgewiesen ist. Für die Vergütung der darin nicht im Preisaushang oder im Preis- und Leistungs- verzeichnis aufgeführten HauptleistungenLeistungen, die im Auftrag des Kunden oder in dessen mutmaßlichem Interesse Verbrauchers erbracht werden und die, nach den Umständen zu urteilen, nur gegen eine Vergütung zu erwarten sind, gelten, soweit keine andere Vereinbarung getroffen wurde, die gesetzlichen Vorschriften.
(2) Zinsen und Entgelte außerhalb des Privatkundengeschäfts Außerhalb des Privatkundengeschäfts im Geschäft mit Kunden, die keine Verbraucher sind Die Höhe der Zinsen und Entgelte für die üblichen Bankleistungen, die die Bank gegenüber Kunden, die keine Verbraucher sind, erbringt, ergeben sich aus dem „Preisaushang – Regelsätze im standardisierten Privatkundenge- schäft“ und aus dem „Preis- und Leistungsverzeichnis“, soweit der Preisaus- hang und das Preis- und Leistungsverzeichnis übliche Bankleistungen ge- genüber Kunden, die keine Verbraucher sind (zum Beispiel Geschäftskunden), ausweisen. Wenn ein Kunde, der kein Verbraucher ist, eine dort aufgeführte Bankleistung in Anspruch nimmt und dabei keine abweichende Vereinbarung getroffen wurde, gelten die zu diesem Zeitpunkt im Preisaushang oder Preis- und Leistungsverzeichnis angegebenen Zinsen und Entgelte. Im Übrigen bestimmt die Bank, sofern keine andere Vereinbarung getroffen wurde und gesetzliche Bestimmungen dem nicht entgegenstehen, die Höhe von Zinsen und Entgelten nach billigem Ermessen (§ 315 des Bürgerlichen GesetzbuchesGesetzbuchs).
(3) Nicht entgeltfähige Leistung Für eine Leistung, zu deren Erbringung die Bank kraft Gesetzes oder aufgrund einer vertraglichen Nebenpflicht verpflichtet ist oder die sie im eigenen Interesse In- teresse wahrnimmt, wird die Bank kein Entgelt berechnen, es sei denn, es ist gesetzlich zulässig und wird nach Maßgabe der gesetzlichen Regelung erhobener- hoben.
(4) Änderung von Zinsen; Kündigungsrecht des Kunden bei Erhöhung Die Änderung der Zinsen bei Krediten mit einem veränderlichen Zinssatz erfolgt aufgrund der jeweiligen Kreditvereinbarungen mit dem Kunden. Die Bank wird dem Kunden Änderungen von Zinsen mitteilen. Bei einer Erhöhung kann der Kunde, sofern nichts anderes vereinbart ist, die davon betroffene Kreditvereinbarung innerhalb von sechs Wochen nach der Bekanntgabe der Änderung mit sofortiger Wirkung kündigen. Kündigt der Kunde, so werden die erhöhten Zinsen für die gekündigte Kreditvereinbarung nicht zugrunde gelegt. Die Bank wird zur Abwicklung eine angemessene Frist einräumen.
(5) Änderung von Entgelten bei typischerweise dauerhaft in Anspruch genommenen Leistungen Änderungen von Entgelten für Bankleistungen, die von Kunden im Rahmen der Geschäftsverbindung typischerweise dauerhaft in Anspruch genommen werden (zum Beispiel Konto- und Depotführung), werden dem Kunden spätestens zwei Monate vor dem vorgeschlagenen Zeitpunkt ihres Wirksamwerdens in Textform angeboten. Hat der Kunde mit der Bank im Rahmen der Geschäftsbeziehung einen elektronischen Kommunikationsweg vereinbart (zum Beispiel das PSD OnlineBanking), können die Änderungen auch auf diesem Wege angeboten werden. Die von der Bank angebotenen Änderungen werden nur wirksam, wenn der Kunde diese annimmt. Eine Vereinbarung über die Änderung eines Entgelts, das auf eine über die Hauptleistung hinausgehende Zahlung eines Verbrauchers gerichtet ist, kann die Bank mit dem Verbraucher nur ausdrücklich treffen.Entfällt
(6) Auslagen 3 International Bank Account Number (Internationale Bankkontonummer). 4 Business Identifier Code (Internationale Bankleitzahl). Die Aufwendungsersatzansprüche Ersatz von Aufwendungen Ein möglicher Anspruch der Bank richten auf Ersatz von Aufwendungen richtet sich nach den gesetzlichen Vorschriften.
(7) Besonderheiten bei Verbraucherdarlehensverträgen und Zahlungsdiensteverträgen Zahlungs- diensteverträgen mit Verbrauchern für Zahlungen Bei Verbraucherdarlehensverträgen und Zahlungsdiensteverträgen mit Verbrauchern Ver- brauchern für Zahlungen richten sich die Zinsen und die Kosten (Entgelte, Entgelte und Auslagen) nach den jeweiligen vertraglichen Vereinbarungen und Sonderbedingungen Son- derbedingungen sowie ergänzend nach den gesetzlichen Vorschriften. Die Änderung von Entgelten von Zahlungsdiensterahmenverträgen (zum Beispiel Girovertrag) richtet sich nach Absatz 512.5.
Appears in 1 contract
Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen
Xxxxxx, Entgelte und Auslagen. (1) Zinsen und Entgelte im Privatkundengeschäft Privatkundengeschäft: Die Höhe der Zinsen und Entgelte für die im Privatkundengeschäft üblichen Kredite und Leistungen ergibt sich aus dem »,,Preisaushang – - Regelsätze im standardisierten Privatkundengeschäft« " und ergänzend aus dem »Preis-,,Preis- und Leistungsverzeichnis«". Wenn ein Kunde einen dort aufgeführten Kredit oder eine dort aufgeführte Hauptleistung in Anspruch nimmt und dabei keine abweichende Vereinbarung getroffen wurde, gelten die zu diesem Zeitpunkt im »,,Preisaushang« “ oder »,,Preis- und Leistungsverzeichnis« " angegebenen Zinsen und Entgelte. Eine Vereinbarung, die auf eine über das vereinbarte Entgelt für die Hauptleistung hinausgehende Zahlung des Verbrauchers gerichtet ist, kann die Bank mit dem Verbraucher nur ausdrücklich treffen, auch wenn sie im „Preisaushang“ oder im „Preis- und Leistungsverzeichnis“ ausgewiesen ist. Für die Vergütung der darin nicht aufgeführten Hauptleistungen, die im Auftrag des Kunden oder in dessen mutmaßlichem Interesse erbracht werden und die, nach den Umständen zu urteilen, nur gegen eine Vergütung zu erwarten sind, gelten, soweit keine andere Vereinbarung getroffen wurde, die gesetzlichen Vorschriften.dem
(2) Zinsen und Entgelte außerhalb des Privatkundengeschäfts Privatkundengeschäfts: Außerhalb des Privatkundengeschäfts bestimmt die Bank, sofern keine andere Vereinbarung getroffen wurde und gesetzliche Bestimmungen dem nicht entgegenstehen, die Höhe von Zinsen und Entgelten nach billigem Ermessen (§ 315 des Bürgerlichen Gesetzbuches).
(3) Nicht entgeltfähige Leistung Leistung: Für eine Leistung, zu deren Erbringung die Bank kraft Gesetzes oder aufgrund einer vertraglichen Nebenpflicht verpflichtet ist oder die sie im eigenen Interesse wahrnimmt, wird die Bank kein Entgelt berechnen, es sei denn, es ist gesetzlich zulässig und wird nach Maßgabe der gesetzlichen Regelung erhoben.
(4) Änderung von Zinsen; Kündigungsrecht des Kunden bei Erhöhung Erhöhung: Die Änderung der Zinsen bei Krediten mit einem veränderlichen Zinssatz erfolgt aufgrund der jeweiligen Kreditvereinbarungen mit dem Kunden. Die Bank wird dem Kunden Änderungen von Zinsen mitteilen. Bei einer Erhöhung kann der Kunde, sofern nichts anderes vereinbart ist, die davon betroffene Kreditvereinbarung innerhalb von sechs Wochen nach der Bekanntgabe der Änderung mit sofortiger Wirkung kündigen. Kündigt der Kunde, so werden die erhöhten Zinsen für die gekündigte Kreditvereinbarung nicht zugrunde gelegt. Die Bank wird zur Abwicklung eine angemessene Frist einräumen.
(5) Änderung von Entgelten bei typischerweise dauerhaft in Anspruch genommenen Leistungen Änderungen von Entgelten für Bankleistungen, die von Kunden im Rahmen der Geschäftsverbindung typischerweise dauerhaft in Anspruch genommen werden (zum Beispiel Konto- und Depotführung), werden dem Kunden spätestens zwei Monate vor dem vorgeschlagenen Zeitpunkt ihres Wirksamwerdens in Textform angeboten. Hat der Kunde mit der Bank im Rahmen der Geschäftsbeziehung einen elektronischen Kommunikationsweg vereinbart (zum Beispiel das PSD OnlineBanking), können die Änderungen auch auf diesem Wege angeboten werden. Die von der Bank angebotenen Änderungen werden nur wirksam, wenn der Kunde diese annimmt. Eine Vereinbarung über die Änderung eines Entgelts, das auf eine über die Hauptleistung hinausgehende Zahlung eines Verbrauchers gerichtet ist, kann die Bank mit dem Verbraucher nur ausdrücklich treffenEntfällt.
(6) Auslagen 3 International Bank Account Number (Internationale Bankkontonummer). 4 Business Identifier Code (Internationale Bankleitzahl). Auslagen: Die Aufwendungsersatzansprüche der Bank richten sich nach den gesetzlichen Vorschriften.
(7) Besonderheiten bei Verbraucherdarlehensverträgen und Zahlungsdiensteverträgen mit Verbrauchern für Zahlungen Zahlungen: Bei Verbraucherdarlehensverträgen und Zahlungsdiensteverträgen mit Verbrauchern für Zahlungen richten sich die Zinsen und die Kosten (Entgelte, Auslagen) nach den jeweiligen vertraglichen Vereinbarungen und Sonderbedingungen sowie ergänzend nach den gesetzlichen Vorschriften. Die Änderung von Entgelten von Zahlungsdiensterahmenverträgen (zum Beispiel Girovertrag) richtet sich nach Absatz 5.Sicherheiten für die Ansprüche der Bank gegen den Kunden
Appears in 1 contract
Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen
Xxxxxx, Entgelte und Auslagen. (1) Zinsen und Entgelte im Privatkundengeschäft Geschäft mit Verbrauchern Die Höhe der Zinsen und Entgelte für die im Privatkundengeschäft üblichen Kredite und Leistungen ergibt Bankleistungen, die die Bank gegenüber Verbrauchern erbringt, einschließlich der Höhe von Zahlun- gen, die über die für die Hauptleistung vereinbarten Entgelte hinausgehen, ergeben sich aus dem »„Preisaushang – Regelsätze im standardisierten Privatkundengeschäft« Pri- vatkundengeschäft“ und ergänzend aus dem »Preis-„Preis- und Leistungsverzeichnis«“. Wenn ein Kunde einen dort aufgeführten Kredit oder eine dort aufgeführte Hauptleistung in Anspruch nimmt und dabei keine abweichende Vereinbarung getroffen wurde, gelten die zu diesem Zeitpunkt im »Preisaushang« Preisaushang oder »Preis- und Leistungsverzeichnis« angegebenen Leistungsverzeichnis angegebe- nen Zinsen und Entgelte. Eine Vereinbarung, die auf eine über das vereinbarte vereinbar- te Entgelt für die Hauptleistung hinausgehende Zahlung des Verbrauchers gerichtet ist, kann die Bank mit dem Verbraucher nur ausdrücklich treffen, auch wenn sie im „Preisaushang“ Preisaushang oder im „Preis- und Leistungsverzeichnis“ Leistungsverzeichnis ausgewiesen ist. Für die Vergütung der darin nicht im Preisaushang oder im Preis- und Leistungsverzeichnis aufgeführten HauptleistungenLeistungen, die im Auftrag des Kunden oder in dessen mutmaßlichem Interesse Ver- brauchers erbracht werden und die, nach den Umständen zu urteilen, nur gegen eine Vergütung zu erwarten sind, gelten, soweit keine andere Vereinbarung Verein- barung getroffen wurde, die gesetzlichen Vorschriften.
(2) Zinsen und Entgelte außerhalb des Privatkundengeschäfts Außerhalb des Privatkundengeschäfts im Geschäft mit Kunden, die keine Verbraucher sind Die Höhe der Zinsen und Entgelte für die üblichen Bankleistungen, die die Bank gegenüber Kunden, die keine Verbraucher sind, erbringt, ergeben sich aus dem „Preisaushang – Regelsätze im standardisierten Privatkundenge- schäft“ und aus dem „Preis- und Leistungsverzeichnis“, soweit der Preisaus- hang und das Preis- und Leistungsverzeichnis übliche Bankleistungen ge- genüber Kunden, die keine Verbraucher sind (zum Beispiel Geschäftskunden), ausweisen. Wenn ein Kunde, der kein Verbraucher ist, eine dort aufgeführte Bankleistung in Anspruch nimmt und dabei keine abweichende Vereinbarung getroffen wurde, gelten die zu diesem Zeitpunkt im Preisaushang oder Preis- und Leistungsverzeichnis angegebenen Zinsen und Entgelte. Im Übrigen bestimmt die Bank, sofern keine andere Vereinbarung getroffen wurde und gesetzliche Bestimmungen dem nicht entgegenstehen, die Höhe von Zinsen und Entgelten nach billigem Ermessen (§ 315 des Bürgerlichen GesetzbuchesGesetzbuchs).
(3) Nicht entgeltfähige Leistung Für eine Leistung, zu deren Erbringung die Bank kraft Gesetzes oder aufgrund einer vertraglichen Nebenpflicht verpflichtet ist oder die sie im eigenen Interesse In- teresse wahrnimmt, wird die Bank kein Entgelt berechnen, es sei denn, es ist gesetzlich zulässig und wird nach Maßgabe der gesetzlichen Regelung erhoben.er- hoben. Formular-Nr. 9.326-06.2014-0707 Stand 20.05.2016
(4) Änderung von Zinsen; Kündigungsrecht des Kunden bei Erhöhung Die Änderung der Zinsen bei Krediten mit einem veränderlichen Zinssatz erfolgt aufgrund der jeweiligen Kreditvereinbarungen mit dem Kunden. Die Bank wird dem Kunden Änderungen von Zinsen mitteilen. Bei einer Erhöhung kann der Kunde, sofern nichts anderes vereinbart ist, die davon betroffene Kreditvereinbarung innerhalb von sechs Wochen nach der Bekanntgabe der Änderung mit sofortiger Wirkung kündigen. Kündigt der Kunde, so werden die erhöhten Zinsen für die gekündigte Kreditvereinbarung nicht zugrunde gelegt. Die Bank wird zur Abwicklung eine angemessene Frist einräumen.
(5) Änderung von Entgelten bei typischerweise dauerhaft in Anspruch genommenen Leistungen Änderungen von Entgelten für Bankleistungen, die von Kunden im Rahmen der Geschäftsverbindung typischerweise dauerhaft in Anspruch genommen werden (zum Beispiel Konto- und Depotführung), werden dem Kunden spätestens spä- testens zwei Monate vor dem vorgeschlagenen Zeitpunkt ihres Wirksamwerdens Wirksamwer- dens in Textform angeboten. Hat der Kunde mit der Bank im Rahmen der Geschäftsbeziehung einen elektronischen Kommunikationsweg vereinbart (zum Beispiel das PSD OnlineBankingOnline-Banking), können die Änderungen auch auf diesem Wege angeboten werden. Die Zustimmung des Kunden gilt als erteilt, wenn er seine Ablehnung nicht vor dem vorgeschlagenen Zeitpunkt des Wirksam- werdens der Änderung angezeigt hat. Auf diese Genehmigungswirkung wird ihn die Bank in ihrem Angebot besonders hinweisen. Werden dem Kunden die Änderungen angeboten, kann er den von der Änderung betroffenen Vertrag vor dem vorgeschlagenen Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Änderung auch fristlos und kostenfrei kündigen. Auf dieses Kündigungsrecht wird ihn die Bank angebotenen Änderungen werden in ihrem Angebot besonders hinweisen. Kündigt der Kunde, wird das geänderte Entgelt für die gekündigte Geschäftsbeziehung nicht zugrunde gelegt. Die vorstehende Vereinbarung gilt gegenüber Verbrauchern nur wirksamdann, wenn die Bank Entgelte für Hauptleistungen ändern will, die vom Verbraucher im Rahmen der Kunde diese annimmtGeschäftsverbindung typischerweise dauerhaft in Anspruch genommen werden. Eine Vereinbarung über die Änderung eines Entgelts, das auf eine über die Hauptleistung hinausgehende Zahlung eines des Verbrauchers gerichtet ist, kann die Bank mit dem Verbraucher nur ausdrücklich treffenvereinba- ren.
(6) Auslagen 3 International Bank Account Number (Internationale Bankkontonummer). 4 Business Identifier Code (Internationale Bankleitzahl). Die Aufwendungsersatzansprüche Ersatz von Aufwendungen Ein möglicher Anspruch der Bank richten auf Ersatz von Aufwendungen richtet sich nach den gesetzlichen Vorschriften.
(7) Besonderheiten bei Verbraucherdarlehensverträgen und Zahlungsdiensteverträgen Zahlungs- diensteverträgen mit Verbrauchern für Zahlungen innerhalb des Eu- ropäischen Wirtschaftsraums (EWR) in einer EWR-Währung Bei Verbraucherdarlehensverträgen und Zahlungsdiensteverträgen mit Verbrauchern Ver- brauchern für Zahlungen innerhalb des Europäischen Wirtschaftsraums4) (EWR) in einer EWR-Währung5) richten sich die Zinsen und die Kosten (Entgelte, Ent- gelte und Auslagen) nach den jeweiligen vertraglichen Vereinbarungen und Sonderbedingungen sowie ergänzend nach den gesetzlichen Vorschriften. Die Änderung von Entgelten von Zahlungsdiensterahmenverträgen (zum Beispiel Girovertrag) richtet sich nach Absatz 5.
Appears in 1 contract
Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen
Xxxxxx, Entgelte und Auslagen. (1) Zinsen und Entgelte im Privatkundengeschäft Geschäft mit Verbrauchern Die Höhe der Zinsen und Entgelte für die im Privatkundengeschäft üblichen Kredite und Leistungen ergibt Bankleistungen, die die Bank gegenüber Verbrauchern erbringt, einschließlich der Höhe von Zahl- ungen, die über die für die Hauptleistung vereinbarten Entgelte hinausgehen, ergeben sich aus dem »"Preisaushang – - Regelsätze im standardisierten Privatkundengeschäft« Privat- kundengeschäft" und ergänzend aus dem »Preis-"Preis- und Leistungsverzeichnis«". Wenn ein Kunde einen dort aufgeführten Kredit oder Verbraucher eine dort aufgeführte Hauptleistung in Anspruch nimmt und dabei keine abweichende Vereinbarung getroffen wurde, gelten die zu diesem Zeitpunkt im »Preisaushang« Preisaushang oder »Preis- und Leistungsverzeichnis« Leistungsverzeichnis angegebenen Zinsen und Entgelte. Eine Vereinbarung, die auf eine über das vereinbarte Entgelt für die Hauptleistung Haupt- leistung hinausgehende Zahlung des Verbrauchers gerichtet ist, kann die Bank mit dem Verbraucher nur ausdrücklich treffen, auch wenn sie im „Preisaushang“ Preisaushang oder im „Preis- und Leistungsverzeichnis“ Leistungsverzeichnis ausgewiesen ist. Für die Vergütung der darin nicht im Preisaushang oder im Preis- und Leistungs- verzeichnis aufgeführten HauptleistungenLeistungen, die im Auftrag des Kunden oder in dessen mutmaßlichem Interesse erbracht Verbrauchers er- bracht werden und die, nach den Umständen zu urteilen, nur gegen eine Vergütung zu erwarten sind, gelten, soweit keine andere Vereinbarung getroffen wurde, die gesetzlichen Vorschriften.
(2) Zinsen und Entgelte außerhalb des Privatkundengeschäfts Außerhalb des Privatkundengeschäfts im Geschäft mit Kunden, die keine Verbraucher sind Die Höhe der Zinsen und Entgelte für die üblichen Bankleistungen, die die Bank gegenüber Kunden, die keine Verbraucher sind, erbringt, ergeben sich aus dem "Preisaushang - Regelsätze im standardisierten Privatkundengeschäft" und aus dem "Preis- und Leistungsverzeichnis", soweit der Preisaushang und das Preis- und Leistungsverzeichnis übliche Bankleistungen gegebüber Kunden, die keine Verbraucher sind (zum Beispiel Geschäftskunden), ausweisen. Wenn ein Kunde, der kein Verbraucher ist, eine dort aufgeführte Bankleistung in Anspruch nimmt und dabei keine abweichende Vereinbarung getroffen wurde, gelten die zu diesem Zeitpunkt im Preisaushang oder Preis- und Leistungsverzeichnis angegebenen Zinsen und Entgelte. Im Übrigen bestimmt die Bank, sofern keine andere Vereinbarung getroffen wurde und gesetzliche Bestimmungen dem nicht entgegenstehen, die Höhe von Zinsen und Entgelten nach billigem Ermessen (§ 315 des Bürgerlichen GesetzbuchesGesetzbuchs).
(3) Nicht entgeltfähige Leistung Für eine die Leistung, zu deren Erbringung die Bank kraft Gesetzes oder aufgrund einer vertraglichen Nebenpflicht verpflichtet ist oder die sie im eigenen Interesse Intresse wahrnimmt, wird die Bank kein Entgelt berechnen, es sei denn, es ist gesetzlich zulässig und wird nach Maßgabe der gesetzlichen Regelung erhoben.
(4) Änderung von Zinsen; Kündigungsrecht des Kunden bei Erhöhung Die Änderung der Zinsen bei Krediten mit einem veränderlichen Zinssatz erfolgt aufgrund der jeweiligen Kreditvereinbarungen mit dem Kunden. Die Bank wird dem Kunden Änderungen von Zinsen mitteilen. Bei einer Erhöhung kann der Kunde, sofern nichts anderes vereinbart ist, die davon betroffene Kreditvereinbarung innerhalb von sechs Wochen nach der Bekanntgabe der Änderung mit sofortiger Wirkung kündigen. Kündigt der Kunde, so werden die erhöhten Zinsen für die gekündigte Kreditvereinbarung nicht zugrunde gelegt. Die Bank wird zur Abwicklung eine angemessene Frist einräumen.
(5) Änderung von Entgelten bei typischerweise dauerhaft in Anspruch genommenen Leistungen Änderungen von Entgelten für Bankleistungen, die von Kunden im Rahmen der Geschäftsverbindung typischerweise dauerhaft in Anspruch genommen werden (zum Beispiel Konto- und Depotführung), werden dem Kunden spätestens zwei Monate vor dem vorgeschlagenen Zeitpunkt ihres Wirksamwerdens in Textform angeboten. Hat der Kunde mit der Bank im Rahmen der Geschäftsbeziehung einen elektronischen Kommunikationsweg vereinbart (zum Beispiel das PSD OnlineBankingOnline-Banking), können die Änderungen auch auf diesem Wege angeboten werden. Die von der Bank angebotenen Änderungen werden nur wirksam, wenn der Kunde diese annimmt. Eine Vereinbarung über die Änderung eines Entgelts, das auf eine über die Hauptleistung hinausgehende Zahlung eines Verbrauchers gerichtet ist, kann die Bank mit dem Verbraucher nur ausdrücklich treffen.
(6) Auslagen 3 International Bank Account Number (Internationale Bankkontonummer). 4 Business Identifier Code (Internationale Bankleitzahl). Die Aufwendungsersatzansprüche Ersatz von Aufwendungen Ein möglicher Anspruch der Bank richten auf Ersatz von Aufwendungen richtet sich nach den gesetzlichen Vorschriften.
(7) Besonderheiten bei Verbraucherdarlehensverträgen und Zahlungsdiensteverträgen mit Verbrauchern für Zahlungen Bei Verbraucherdarlehensverträgen und Zahlungsdiensteverträgen mit Verbrauchern für Zahlungen Ver- brauchern richten sich die Zinsen und die Kosten (Entgelte, Entgelte und Auslagen) nach den jeweiligen vertraglichen Vereinbarungen und Sonderbedingungen Sonderbedingungen, sowie ergänzend nach den gesetzlichen Vorschriften. Die Änderung Änderungen von Entgelten von Zahlungsdiensterahmenverträgen (zum Beispiel z.B. Girovertrag) richtet richten sich nach Absatz 5.. Sicherheiten für die Ansprüche der Bank gegen den Kunden
Appears in 1 contract
Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen