Xxxxxx- leistung. 1 Der Verkäufer muss den Vorkaufsberechtigten über den Abschluss und den Inhalt des Kaufvertrags in Kenntnis setzen. 2 Wird der Kaufvertrag aufgehoben, nachdem das Vorkaufsrecht aus- geübt worden ist oder wird eine erforderliche Bewilligung aus Grün- den, die in der Person des Käufers liegen, verweigert, so bleibt dies gegenüber dem Vorkaufsberechtigten ohne Wirkung. 3 Sieht der Vorkaufsvertrag nichts anderes vor, so kann der Vorkaufs- berechtigte das Grundstück zu den Bedingungen erwerben, die der Verkäufer mit dem Dritten vereinbart hat.
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Samples: Schweizerisches Zivilgesetzbuch (Obligationenrecht), Schweizerisches Zivilgesetzbuch, Schweizerisches Zivilgesetzbuch (Obligationenrecht)
Xxxxxx- leistung. Art. 216d56
1 Der Verkäufer muss den Vorkaufsberechtigten über den Abschluss und den Inhalt des Kaufvertrags in Kenntnis setzen.
2 Wird der Kaufvertrag aufgehoben, nachdem das Vorkaufsrecht aus- geübt worden ist oder wird eine erforderliche Bewilligung aus Grün- den, die in der Person des Käufers liegen, verweigert, so bleibt dies gegenüber dem Vorkaufsberechtigten ohne Wirkung.
3 Sieht der Vorkaufsvertrag nichts anderes vor, so kann der Vorkaufs- berechtigte das Grundstück zu den Bedingungen erwerben, die der Verkäufer mit dem Dritten vereinbart hat.
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Samples: Obligation Law