Xxxxxxx Arbeitslosigkeit. In Erweiterung von Ziffer 1.2.7 der ABRV gilt bei Minderjährigen und/oder Personen denen von Gesetzwegen ein Kindesunterhalt zusteht diese Regelung auch für die Eltern und/oder die unterhaltspflichtige Person. Der Versicherte verliert seinen Job oder seine Praktikantenstelle während eines Austausch - Programmes und nach Ankunft im Zielland. Es muss mindestens eine 4-wöchigen Restarbeits- oder Trainingszeit gegeben sein. Die Auflösung des Arbeits-/Praktikantenverhältnisses beruht nicht auf Eigenverschulden und Fehlverhalten des Versicherten. Die folgenden Dokumente sind zur Prüfung einer Erstattung einzureichen: • Begründendes Schreiben des Arbeitgebers • Bestätigung der zuständigen Austauschorganisation, dass innerhalb eines zumutbaren Zeitraums kein Ersatzjob oder Praktikantenplatz gefunden werden konnte • Belege über die zusätzlich angefallenen Reisekosten Deckung: Zusätzliche entstehende Reisekosten zum neuen Zielort im gleichen Land bis zu einem Maximalbetrag von 600 EUR. Zusätzliche entstehende Rückreisekosten ins Heimatland unter der Voraussetzung, dass die Kosten in der Aufgabe an den Versicherer enthalten waren. Es besteht Versicherungsschutz, wenn die schulischen Leistungen sich nach Aufnahme in das Austauschprogramm dramatisch verschlechtern und aufgrund der hieraus resultierenden Nichtversetzung die Reise nicht angetreten wird.