Xxxxxxx; Versicherung. 19.1. Der Geschäftspartner haftet unbeschränkt für alle Schäden, die er bzw. seine Erfüllungs- und/oder Verrichtungsgehilfen schuldhaft verursacht haben. Er stellt den ADAC von allen Ansprüchen Dritter frei, die sich aus einer schuldhaften Verletzung seiner Pflichten ergeben. 19.2. Der ADAC haftet für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, wenn diese auf einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung – auch eines gesetzlichen Vertreters oder eines Erfüllungsgehilfen – beruhen, sowie nach dem Produkthaftungsgesetz. 19.3. Für sonstige Schäden haftet der ADAC nur dann, wenn die Schäden auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung - auch eines gesetzlichen Vertreters oder eines Erfüllungs- oder Verrichtungsgehilfen - beruhen. Diese Haftungseinschränkung gilt nicht im Falle einer Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht. Wesentliche Vertragspflichten sind solche, deren Erfüllung den Vertrag prägt und auf die der Geschäftspartner vertrauen darf. 19.4. Im Falle der fahrlässigen Verletzung von wesentlichen Vertragspflichten durch den ADAC und/oder seiner Erfüllungs- bzw. Verrichtungsgehilfen gemäß Ziffer A.19.3 ist die Haftung für Vermögens- und Sachschäden der Höhe nach auf den typischen vorhersehbaren Schaden beschränkt. 19.5. Zur Sicherstellung etwaiger Schadenersatzansprüche des ADAC hat der Geschäftspartner eine Haftpflichtversicherung, die sämtliche im Einzelnen beauftragten Leistungen während deren gesamten Vertragsdauer und über deren Mängelverjährung hinweg abdeckt, in ausreichender Höhe abzuschließen und nachzuweisen.
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Samples: Einkaufs Und Beschaffungsbedingungen, Einkaufs Und Beschaffungsbedingungen
Xxxxxxx; Versicherung. 19.19.1. Der Geschäftspartner Future Of Festivals GmbH haftet unbeschränkt für alle Schäden, die er bzw. seine Erfüllungs- und/oder Verrichtungsgehilfen schuldhaft verursacht haben. Er stellt eine schuldhafte Verletzung ihrer wesentlichen Vertragspflichten nach den ADAC von allen Ansprüchen Dritter frei, die sich aus einer schuldhaften Verletzung seiner Pflichten ergebengesetzlichen Vorschriften.
19.29.2. Der ADAC Im Falle das Future Of Festivals GmbH weder grob fahrlässiges noch vorsätzliches Verhalten vorgeworfen wird, haftet Future Of Festivals GmbH nur für den typischerweise eintretenden vorhersehbaren Schaden.
9.3. Future Of Festivals GmbH haftet in allen übrigen Fällen, wenn ein Schaden durch einen ihrer gesetzlichen Vertreter oder durch einen leitenden Erfüllungsgehilfen vorsätzlich oder grob fahrlässig gehandelt hat.
9.4. Für Schäden aus der durch Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, wenn diese auf einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung – auch eines haftet Future Of Festivals GmbH nach der gesetzlichen Vertreters oder eines Erfüllungsgehilfen – beruhen, sowie nach dem ProdukthaftungsgesetzVorschrift.
19.39.5. Schadensersatzansprüche aus Pflichtverletzung sind ausgeschlossen.
9.6. Dem Aussteller wird ein Abschluss einer Ausstellungs-Versicherung inklusive An -und Abtransport des Ausstellungsgutes empfohlen.
9.7. Dem Austeller wird ein Abschluss einer Haftpflicht-Versicherung für Personen- und Sachschäden empfohlen.
9.8. Für sonstige alle Schäden durch Dritte, Schäden an Gebäuden auf dem Gelände und in den Hallen sowie deren Einrichtungen haftet der ADAC nur dannAussteller
9.9. Für Schäden und Verluste an ausgestellte und eingebrachte Güter/Ausstellungsgütern, wenn die Schäden auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung - auch eines gesetzlichen Vertreters oder eines Erfüllungs- oder Verrichtungsgehilfen - beruhenWerbematerial, Wertgegenstände und an Standbaumaterial übernimmt Future Of Festivals GmbH keine Haftung. Diese Haftungseinschränkung gilt nicht im Falle einer Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht. Wesentliche Vertragspflichten sind solche, deren Erfüllung den Vertrag prägt und auf die der Geschäftspartner vertrauen darfEs wird dem Aussteller eine entsprechende Versicherung empfohlen.
19.49.10. Im Falle Entstehen während der fahrlässigen Verletzung von wesentlichen Vertragspflichten durch den ADAC und/oder seiner Erfüllungs- bzw. Verrichtungsgehilfen gemäß Ziffer A.19.3 ist die Haftung für Vermögens- und Sachschäden der Höhe nach auf den typischen vorhersehbaren Schaden beschränktMessezeit Schäden auf, sind diese unverzüglich Future Of Festivals GmbH anzuzeigen.
19.5. Zur Sicherstellung etwaiger Schadenersatzansprüche des ADAC hat der Geschäftspartner eine Haftpflichtversicherung, die sämtliche im Einzelnen beauftragten Leistungen während deren gesamten Vertragsdauer und über deren Mängelverjährung hinweg abdeckt, in ausreichender Höhe abzuschließen und nachzuweisen.
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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen
Xxxxxxx; Versicherung. 19.1. 5.1 Der Geschäftspartner Kunde verpflichtet sich, alle an Hydranten und / oder Standrohrwasserzählern inklusive Systemtrennern festgestellten Mängel sowie den Verlust eines Standrohrwasserzählers unverzüglich Mühlbach Wasser zu melden.
5.2 Der Kunde haftet unbeschränkt gegenüber Mühlbach Wasser für alle Schäden, die er bzwam Standrohrwasserzähler, Systemtrenner oder am Hydranten oder durch deren Gebrauch entstehen, sowie für den Verlust des Standrohrwasserzählers oder der Zubehörteile, nach den gesetzlichen Vor schriften. seine Erfüllungs- und/oder Verrichtungsgehilfen schuldhaft verursacht haben. Er Der Kunde stellt den ADAC Xxxxxxxx Wasser im Umfang seiner Haftung nach Satz 1 außerdem von allen sämtlichen Ansprüchen Dritter frei, die sich aus einer schuldhaften Verletzung seiner Pflichten ergebenauf der Benutzung des Standrohrwasserzählers oder der Zubehörteile beruhen. Der Kunde versichert, dass er die mit dem Vertrag ver bundenen Risiken durch eine Haftpfiichtversicherung abgedeckt hat und weist diese Mühlbach Wasser auf Verlangen nach.
19.25.3 Im Übrigen ist die verschuldensabhängige Haftung von Mühlbach Wasser beschränkt auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit. Im Falle grober Fahrlässigkeit ist sie zudem beschränkt auf den Ersatz des vorhersehbaren, vertragstypischen Schadens. Der ADAC haftet entgangene Gewinn und die sonstigen Vermögensschäden sind im Falle grober Fahrlässigkeit ebenfalls auf den Ersatz des vorhersehbaren, vertragstypischen Scha dens beschränkt.
5.4 Die Haftungsbeschränkung unter Ziffer 5.3 Satz 1 gilt nicht bei der Verletzung vertragswesentlicher Pflichten (sog. Kardinalpflichten). Kar dinalpflichten sind solche grundlegenden, vertragswesentlichen Pfiichten, die maßgeblich für Schäden aus den Vertragsabschluss des Kunden waren und auf deren Einhaltung dieser vertrauen durfte.
5.5 Für Xxxxxxx aufgrund der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, wenn diese auf einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung – auch eines gesetzlichen Vertreters oder eines Erfüllungsgehilfen – beruhen, sowie nach dem Produkthaftungsgesetz.
19.3. Für sonstige Schäden haftet der ADAC nur dann, wenn die Schäden auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung - auch eines gesetzlichen Vertreters oder eines Erfüllungs- oder Verrichtungsgehilfen - beruhen. Diese Haftungseinschränkung gilt nicht im Falle einer Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht. Wesentliche Vertragspflichten sind solche, deren Erfüllung den Vertrag prägt und auf die der Geschäftspartner vertrauen darf.
19.4. Im Falle der fahrlässigen Verletzung von wesentlichen Vertragspflichten durch den ADAC und/oder seiner Erfüllungs- bzw. Verrichtungsgehilfen gemäß Ziffer A.19.3 Gesundheit ist die Haftung unbeschränkt. Die vorstehenden Be schränkungen gelten auch für Vermögens- gesetzliche Vertreter, leitende Angestellte und Sachschäden Mitarbeiter von Mühlbach Wasser sowie deren Erfüllungs gehilfen. Die Regelungen der Höhe nach auf Ziffern 5.1 bis 5.4 gelten auch für die Haftung von Mühlbach Wasser für Mängel am Standrohr und / oder den typischen vorhersehbaren Schaden beschränktSystemtrennern.
19.5. Zur Sicherstellung etwaiger Schadenersatzansprüche des ADAC hat der Geschäftspartner eine Haftpflichtversicherung, die sämtliche im Einzelnen beauftragten Leistungen während deren gesamten Vertragsdauer und über deren Mängelverjährung hinweg abdeckt, in ausreichender Höhe abzuschließen und nachzuweisen.
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Xxxxxxx; Versicherung. 19.113.1. Der Geschäftspartner haftet unbeschränkt für alle SchädenSchä- den, die er bzw. seine Erfüllungs- und/oder Verrichtungsgehilfen Verrichtungs- gehilfen schuldhaft verursacht haben. Er stellt den die ADAC Stiftung von allen Ansprüchen Dritter frei, die sich aus einer schuldhaften Verletzung seiner Pflichten ergeben.
19.213.2. Der Die ADAC Stiftung haftet für Schäden aus der Verletzung Verlet- zung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, wenn diese auf einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung – auch eines gesetzlichen Vertreters oder eines Erfüllungsgehilfen – beruhen, sowie nach dem Produkthaftungsgesetz.
19.313.3. Für sonstige Schäden haftet der die ADAC Stiftung nur dann, wenn die Schäden auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung - auch eines gesetzlichen gesetz- lichen Vertreters oder eines Erfüllungs- oder Verrichtungsgehilfen Erfüllungsgehilfen/Verrich- tungsgehilfen - beruhen. Diese Haftungseinschränkung gilt nicht im Falle einer Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht. Wesentliche Vertragspflichten sind solche, deren Erfüllung den Vertrag prägt und auf die der Geschäftspartner vertrauen darf.
19.4. Im Falle der fahrlässigen Verletzung von wesentlichen Vertragspflichten Vertrags- pflichten durch den die ADAC Stiftung und/oder seiner Erfüllungs- ihre Erfül- lungs- bzw. Verrichtungsgehilfen gemäß Ziffer A.19.3 ist die Haftung für Vermögens- Ver- mögens- und Sachschäden der Höhe nach auf den typischen typi- schen vorhersehbaren Schaden beschränkt.
19.513.4. Zur Sicherstellung etwaiger Schadenersatzansprüche des der ADAC Stiftung hat der Geschäftspartner eine HaftpflichtversicherungHaft- pflichtversicherung, die sämtliche im Einzelnen beauftragten Leistungen vertragliche Leistun- gen während deren der gesamten Vertragsdauer und über deren die Mängelverjährung hinweg abdeckt, in ausreichender Höhe abzuschließen und nachzuweisen.
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Xxxxxxx; Versicherung. 19.1. Der Geschäftspartner haftet unbeschränkt für alle Schäden, die er bzw. seine Erfüllungs- und/oder Verrichtungsgehilfen schuldhaft verursacht haben. Er stellt den ADAC von allen Ansprüchen Dritter frei, die sich aus einer schuldhaften Verletzung Ver- letzung seiner Pflichten ergeben.
19.2. Der ADAC haftet für Schäden aus der Verletzung des LebensLe- bens, des Körpers oder der Gesundheit, wenn diese auf einer ei- ner vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung – auch eines gesetzlichen Vertreters oder eines Erfüllungsgehilfen – beruhen, sowie nach dem Produkthaftungsgesetz.
19.3. Für sonstige Schäden haftet der ADAC nur dann, wenn die Schäden auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung - auch eines gesetzlichen Vertreters oder eines Erfüllungs- oder Verrichtungsgehilfen - beruhen. Diese Haftungseinschränkung gilt nicht im Falle einer Verletzung Verlet- zung einer wesentlichen Vertragspflicht. Wesentliche Vertragspflichten Ver- tragspflichten sind solche, deren Erfüllung den Vertrag prägt und auf die der Geschäftspartner vertrauen darf.
19.4. Im 00.0.Xx Falle der fahrlässigen Verletzung von wesentlichen Vertragspflichten Ver- tragspflichten durch den ADAC und/oder seiner Erfüllungs- bzw. Verrichtungsgehilfen gemäß Ziffer A.19.3 ist die Haftung Haf- tung für Vermögens- und Sachschäden der Höhe nach auf den typischen vorhersehbaren Schaden beschränkt.
19.5. Zur Sicherstellung etwaiger Schadenersatzansprüche des ADAC hat der Geschäftspartner eine Haftpflichtversicherung, die sämtliche im Einzelnen beauftragten Leistungen während deren gesamten Vertragsdauer und über deren Mängelverjährung hinweg abdeckt, in ausreichender Höhe abzuschließen und nachzuweisen.
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