Xxxxxxxxxxxx, Verzug, Vertragsstrafe, Rücktritt. 3.1 Die vereinbarten Liefertermine und -fristen sind verbindlich. Maßgebend für die Einhaltung des Liefer- termins oder der Lieferfrist ist der Eingang der Liefe- rung bei der Empfangsstelle bzw. bei Leistungen der vereinbarte Ausführungsbeginn oder das Ausfüh- rungsende. Sofern eine Abnahme zu erfolgen hat oder gesetzlich bestimmt ist, ist der Zeitpunkt der Abnahme maßgeblich. Erkennt der Lieferant, dass ein vereinbar- ter Termin bzw. die Lieferzeit nicht eingehalten werden kann, ist uns dies unverzüglich unter Angabe der Gründe und der voraussichtlichen Dauer der Verzöge- rung schriftlich mitzuteilen. Dies befreit ihn nicht von der Verantwortung für Rechtsfolgen im Verzugsfall.