Zahlstelle und Verwahrstelle Musterklauseln

Zahlstelle und Verwahrstelle. Zahlstelle für die Aktien der Emittentin ist die futurum bank AG, Xxxxxxxxxx 00-00, 00000 Xxxxxxxxx xx Xxxx. Die Aktien der Emittentin sind in einer Globalurkunde verbrieft, die bei der Clearstream Banking AG, Xxxxxxxxxxxxxxxxx 00, 00000 Xxxxxxxx, zur Girosammelverwahrung hinterlegt wurde.
Zahlstelle und Verwahrstelle. Als anfängliche Zahlstelle der Anleihe ist das Bankhaus Gebr. Martin AG bestellt. Sie ist unter der Anschrift Xxxxxxxxxxxx 0, 00000 Xxxxxxxxx erreichbar. Eine Zahlstelle außerhalb der Bundesrepublik Deutschland existiert nicht. Gemäß Ziffer 6.2 der Anleihebedingungen behält sich die Emittentin das Recht vor, jederzeit die Bestellung der bezeichneten Zahlstelle zu beenden oder zu ändern; jedoch wird sie zu jedem Zeitpunkt eine Zahlstelle unterhalten. Eine Änderung, Abberufung, Bestellung oder ein sonstiger Wechsel wird (außer im Insolvenzfall, in dem eine solche Änderung sofort wirksam wird) nur wirksam, sofern die Gläubiger hierü­ ber gemäß Ziffer 11 der Anleihebedingungen vorab unter Ein­ haltung einer Frist von mindestens 30 und höchstens 45 Tagen informiert wurden. Verwahrstelle für die girosammelverwahrten Schuldverschrei­ bungen ist die Clearstream Banking AG, Xxxxxxxxxxxxxxxxx 00, 00000 Xxxxxxxx.
Zahlstelle und Verwahrstelle. Zahl- und Anmeldestelle für die Aktien der Emittentin ist die Bankhaus Gebr. Martin Aktiengesellschaft, Xxxxxxxxxxxx 0, 00000 Xxxxxxxxx. Die Aktien der Emittentin sind in einer Globalurkunde verbrieft, die bei der SIX SIS AG, Xxxxxxxxxxxxx 000, 0000 Xxxxx, Xxxxxxx, zur Girosammelverwahrung hinterlegt wurde. Es besteht eine Lock-Up Vereinbarung mit Xxxxx Xxxxxx Xxxxxx (Mitglied des Verwaltungsrats der Emittentin). Im Rahmen dieser Lock-Up Vereinbarung hat sich Xxxx Xxxxxx gegenüber der Anbieterin hinsichtlich 100.000 von ihm gehaltener Aktien verpflichtet, die betreffenden Aktien bis zum 31. Dezember 2023 nicht zu veräußern, wobei eine etwaige Übertragung auf eine Beteiligungsgesellschaft von Xxxxx Xxxxxx zulässig ist, sofern dabei die Lock-Up Verpflichtung mitübertragen wird. Es besteht eine Lock-Up Vereinbarung mit Xxxxx Xxxxxx Xxxx (Mitglied des Verwaltungsrats der Anbieterin). Im Rahmen dieser Lock-Up Vereinbarung hat sich Xxxx Xxxx gegenüber der Anbieterin hinsichtlich 125.000 von ihm gehaltener Aktien verpflichtet, die betreffenden Aktien bis zum 31. Dezember 2023 nicht zu veräußern, wobei eine etwaige Übertragung auf eine Beteiligungsgesellschaft von Xxxxx Xxxx zulässig ist, sofern dabei die Lock-Up Verpflichtung mitübertragen wird. Zudem wurde im Rahmen der von der Anbieterin (Maponos Holding AG) im November/Dezember 2021 durchgeführten Privatplatzierungen von Aktien der Emittentin (siehe hierzu Abschnitt VIII.) mit 5 Teilnehmern der Privatplatzierungen jeweils ein 15-monatiger Lock-Up bezüglich der von dem jeweiligen Anleger erworbenen Aktien der Emittentin vereinbart. Dies betrifft insgesamt 144.802 Aktien der Emittentin. Die betreffenden Lock-Up Vereinbarungen sehen Ausnahmeregelungen für den Fall vor, dass seitens des jeweiligen Anlegers während der Dauer der Lock-Up Verpflichtung ein überwiegendes berechtigtes Interesse an einer Veräußerung der jeweiligen Aktien entsteht (z.B. im Zusammenhang mit güterrechtlichen Auseinandersetzungen), wobei die Lock-Up Verpflichtung in jedem Fall mit zu übertragen ist. Im Zusammenhang mit dem Öffentlichen Angebot der Angebotenen Aktien sind keine Stabilisierungsmaßnahmen in Bezug auf den Börsenpreis geplant. Die mwb fairtrade Wertpapierhandelsbank AG wird als sog. Skontroführer für den Handel der Aktien der Emittentin im Freiverkehr der Börse München fungieren. Der Skontroführer soll während der Handelszeit an der Börse München zum Zwecke des Marktausgleichs und der Information der Marktteilnehmer Geld- und Br...

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  • Bekanntmachung Jede Ersetzung ist gemäß § 12 bekannt zu machen.

  • Status Die Schuldverschreibungen begründen nicht besicherte und nicht nachrangige Verbindlichkeiten der Emittentin, die untereinander und mit allen anderen nicht besicherten und nicht nachrangigen Verbindlichkeiten der Emittentin gleichrangig sind.