Allgemeine Pflegeleistungen Musterklauseln

Allgemeine Pflegeleistungen. Der Einrichtungsträger erbringt nach dem individuellen Bedarf des Bewohners allgemeine Pflegeleistun- gen, die nach dem allgemein anerkannten Stand pflegewissenschaftlicher Erkenntnisse ausgeführt wer- den. Der Umfang der pflegerischen Leistungen richtet sich nach dem jeweiligen Gesundheitszustand und Pfle- gebedarf des Bewohners, Einschränkungen ergeben sich aus der Anlage 1. Die Pflegekasse stellt auf der Grundlage eines Gutachtens des Medizinischen Dienstes der Krankenkassen (MDK) den Pflegegrad fest, die dem Pflegebedarf entsprechen soll. Bei privaten Pflegeversicherten erfolgt die Feststellung auf- grund des Gutachtens des medizinischen Dienstes der privaten Pflegeversicherung. Zu den allgemeinen Pflegeleistungen (Grundpflege) gehören je nach Einzelfall folgende Hilfen: Hilfen bei der Körperpflege, Hilfen bei der Ernährung und Hilfen bei der Mobilität. Zu den Hilfen bei der Körperpflege gehört auch das Kürzen und Säubern von Finger- und Fußnägeln. Nicht dazu gehören die kosmetische und die medizinische Fußpflege. Medizinische Fußpflege darf nur von speziell geschulten Podologen ausgeführt werden. Im Bedarfsfall und auf Wunsch des Bewohners kann der Einrichtungsträger den Kontakt zur kosmetischen oder medizinischen Fußpflege vermitteln. Bei entsprechenden Erkrankungen kann der Arzt medizinische Fußpflege zulasten der Krankenkasse verord- nen.
Allgemeine Pflegeleistungen und zusätzliche Betreuungsleistungen nach § 87b SGB XI § 4 Allgemeine Pflegeleistungen Das Heim erbringt im Rahmen der vollstationären Versorgung nach § 43 SGB XI Leistungen der Pflege, der medizinischen Behandlungspflege und der sozialen Betreuung (allgemeine Pflegeleistungen). § 5 Leistungen der Pflege
Allgemeine Pflegeleistungen. (1) Der Begriff der Pflegebedürftigkeit nach § 14 SGB XI in der Fassung des Zweiten Pfle- gestärkungsgesetzes – BGBl. I S. 2424 (PSG II) stellt einen umfassenden Blick auf alle Aspekte der Pflegebedürftigkeit sicher und verankert gesetzlich die Gleichbehandlung somatisch, kognitiv und psychisch beeinträchtigter Menschen.
Allgemeine Pflegeleistungen. Dem Bewohner werden die in seiner Situation erforderlichen Hilfen zur Erhaltung möglichst weitgehender Selbständigkeit angeboten. Die Leistungen der Pflege umfassen Hilfen bei der Körperpflege, der Ernährung, der Mobilität, bei der Behandlungspflege und im Sozialdienst, soweit der Bewohner sie nach Begutachtung durch die Pflegekassen anhand seines Pflegegrades benötigt. Zur Zeit hat der Bewohner den Pflegegrad . Sollte noch kein Pflegegrad durch die Pflegekasse festgelegt sein, kann das Heim vorläufig aufgrund des Pflegegrades 1 abrechnen. Das Heim verpflichtet sich zur Verrechnung nach erhaltenem Bescheid der Pflegekasse. Das Heim ist personell in der Lage, bis zum höchsten Pflegegrad der Pflegekassen zu pflegen. Ergibt sich eine Erhöhung des pflegerischen Umfanges, so erklärt sich der Bewohner oder dessen Betreuer damit einverstanden, einen Höherstufungsantrag an die Pflegekasse zu unterschreiben. Der Pflegegrad und der vom Heim abzurechnende Monatspreis ändern sich ohne ausdrückliche Erklärung ab der Gültigkeit des höheren Pflegegrades der Pflegekasse. Eine Reduzierung des Pflegegrades wird vom Heim analog behandelt. Das Heim kann bei der Vermittlung der ärztlichen Betreuung des Bewohners unter Beachtung der freien Arztwahl mitwirken. Die Leistungen des Arztes sind jedoch nicht Gegenstand dieses Vertrages. Der Arzt ist für die Festlegung evtl. Behandlungspflege verantwortlich. Grundsätzlich dürfen Pflegekräfte des Xxxxx diese medizinische Behandlungspflege nur durchführen, wenn sie dafür ausreichend qualifiziert sind und der Arzt die Verantwortung dafür übernimmt, indem er die Maßnahmen in der Pflegedokumentation abzeichnet. Benötigt der Bewohner zur möglichst weitgehenden Teilnahme am gesellschaftlichen Leben nach dem Urteil des Arztes Pflegehilfsmittel, werden diese über eine entsprechende Verordnung des Arztes zu Lasten der Krankenkasse des Bewohners beschafft. Zur Vermeidung und zur Minderung der Pflegebedürftigkeit kommen für Bewohner auch Maßnahmen der medizinischen Rehabilitation in Betracht. Hierzu gehören z.B. Leistungen der Physiotherapie, Ergotherapie und Logopädie, die auf ärztliche Verordnung durch externe Therapeuten erbracht werden können. Die Räumlichkeiten für die Behandlungen sind im Heim vorhanden. Das Heim bemüht sich, dem Bewohner bei der Teilnahme am gesellschaftlichen Leben im Rahmen des Sozialdienstes behilflich zu sein. Darin enthalten ist auch die Möglichkeit des Bewohners, an Freizeitangeboten und Veranstaltungen des Heimes na...
Allgemeine Pflegeleistungen. (1) Die Aufgaben und Maßnahmen, die in der Pflegeeinrichtung im Bereich der Betreuung, Pflege und hauswirtschaftlichen Hilfen erbracht werden, erfolgen im jeweiligen situativen Kontext und dienen der Förderung der Selbständigkeit und der Selbstbestimmung des Gastes. Das bedeutet, dass
Allgemeine Pflegeleistungen. Der Umfang der Pflege ergibt sich aus der jeweiligen Zuordnung zu einer Pflegekasse aufgrund der Einstufung in eine Pflegestufe durch den Medizinischen Dienst der Krankenversicherung (MDK). Die Hilfe besteht je nach Erfordernis des Einzelfalles in der Unterstützung, der teilweisen oder vollständigen Übernahme von Verrichtungen im Ablauf des täglichen Lebens, der Beaufsichtigung oder der Anleitung mit dem Ziel der eigenständigen Übernahme der Verrichtungen des täglichen Lebens. Die Leistungen der allgemeinen Pflege werden nach dem allgemeinen Stand der pflegefachlichen und pflegewissenschaftlichen Erkenntnisse erbracht. Sie werden dokumentiert. Der Inhalt und Umfang der pflegerischen Leistungen bestimmt sich nach dem für die vollstationäre Pflege gültigen Rahmenvertrag gemäß ' 75 Abs. 2 SGB XI. Er kann auf Wunsch eingesehen werden.
Allgemeine Pflegeleistungen. 4. Soziale Betreuung / Sicherstellung der ärztlichen Versorgung / Hilfsmittel
Allgemeine Pflegeleistungen. Dem Bewohner werden die im Einzelfall erforderlichen Hilfen zur Unterstützung und zur teilweisen oder vollständigen Übernahme der Aktivitäten im Ablauf des täglichen Lebens mit dem Ziel einer selbstständigen Lebensführung angeboten. Die Einrich- tung erbringt für den Bewohner nach Art und Schwere der Pflegebedürftigkeit die er- forderlichen Pflegeleistungen, einschließlich Leistungen der sozialen Betreuung und Leistungen der medizinischen Behandlungspflege. Die Pflege- und Betreuungsleistungen werden entsprechend dem Gesundheits- zustand des Bewohners nach dem allgemein anerkannten Stand medizinisch-pflege- rischer Erkenntnisse nach dem SGB XI (Pflegegrade) und entsprechend dem jeweils geltenden Landesrahmenvertrag gem. § 75 Abs. 1 SGB XI (den sie auf unserer Homepage einsehen können) zur vollstationären Pflege und den mit den Pflegekas- sen und Sozialhilfeträgern vereinbarten Leistungs- und Qualitätsmerkmalen der Ein- richtung erbracht.
Allgemeine Pflegeleistungen. (1) Dem Xxxx werden die seiner Lage entsprechend erforderlichen Hilfen angeboten, um ihm eine möglichst selbstständige Lebensführung zu ermöglichen.