Zahlung von Retrozessionen und Gewährung von Rabatten Musterklauseln

Zahlung von Retrozessionen und Gewährung von Rabatten. 1.11.4 Vergütungen und Nebenkosten zulasten der Anleger (Auszug aus Art. 18 des Fondsvertrags)
Zahlung von Retrozessionen und Gewährung von Rabatten. Die Fondsleitung und deren Beauftragte können Retrozessionen zur Entschädigung für den Vertrieb von Fondsanteilen in der Schweiz oder von der Schweiz aus bezahlen. Mit dieser Entschädigung können insbesondere folgende Dienstleistungen abgegolten werden: • Werbung, Marketing und Vertrieb der Gesellschaft in der Schweiz; • Aufbau und Pflege von Beziehungen mit potenziellen Kunden. Retrozessionen gelten nicht als Rabatte, auch wenn sie ganz oder teilweise letztendlich an die Anleger weitergeleitet werden. Die Empfänger der Retrozessionen gewährleisten eine transparente Offenlegung und informieren die Anleger von sich aus kostenlos über die Höhe der Entschädigungen, die sie für den Vertrieb erhalten können. Auf Anfrage legen die Empfänger der Retrozessionen die Beträge offen, die sie für den Vertrieb der kollektiven Kapitalanlagen an die Anleger tatsächlich erhalten haben. Die Fondsleitung und deren Beauftragte können im Vertrieb in der Schweiz oder von der Schweiz aus Rabatte auf Verlangen direkt an Anleger bezahlen. Rabatte dienen dazu, die auf die betreffenden Anleger entfallenden Gebühren oder Kosten zu reduzieren. Rabatte sind zulässig, sofern sie

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  • Status Die Schuldverschreibungen begründen nicht besicherte und nicht nachrangige Verbindlichkeiten der Emittentin, die untereinander und mit allen anderen nicht besicherten und nicht nachrangigen Verbindlichkeiten der Emittentin gleichrangig sind.