Common use of Zahlungsbestimmungen / Verzug / Zahlungsverweigerung / Aufrech- nung Clause in Contracts

Zahlungsbestimmungen / Verzug / Zahlungsverweigerung / Aufrech- nung. 4.1. Sämtliche Rechnungsbeträge sind zwei Wochen nach Zugang der Rechnung, Abschläge zu dem vom Lieferanten nach billigem Ermessen (§ 315 BGB) festgelegten Zeitpunkt fällig und ohne Abzug im Wege des Lastschriftverfah- rens oder mittels Dauerauftrag bzw. Überweisung zu zahlen. Der Lieferant ist berechtigt, Zahlungen Dritter abzulehnen. 4.2. Befindet sich der Kunde in Zahlungsverzug, kann der Lieferant angemessene Maßnahmen zur Durchsetzung seiner Forderung ergreifen; fordert der Liefe- rant erneut zur Zahlung auf oder lässt der Lieferant den Betrag durch einen Beauftragten einziehen, stellt der Lieferant dem Kunden die dadurch entstan- denen Kosten pauschal gemäß Ziffer 16 in Rechnung. Auf Verlangen des Kunden ist die Berechnungsgrundlage nachzuweisen; die pauschale Berech- nung muss einfach nachvollziehbar sein und darf den nach dem gewöhnli- chen Lauf der Dinge zu erwartenden Schaden nicht übersteigen. Dem Kun- den ist zudem der Nachweis gestattet, solche Kosten seien nicht entstanden oder wesentlich geringer als die Höhe der Pauschale. Gilt nicht für private Letztverbraucher: § 288 Abs. 5 BGB bleibt unberührt. 4.3. Einwände gegen Rechnungen berechtigen zum Zahlungsaufschub oder zur Zahlungsverweigerung nur, sofern die ernsthafte Möglichkeit eines offensicht- lichen Fehlers besteht oder sofern der in einer Rechnung angegebene Ver- brauch ohne ersichtlichen Grund mehr als doppelt so hoch wie der vergleich- bare Verbrauch im vorherigen Abrechnungszeitraum ist und der Kunde eine Nachprüfung der Messeinrichtung verlangt und solange durch die Nachprü- fung nicht die ordnungsgemäße Funktion der Messeinrichtung festgestellt ist. Rechte des Kunden nach § 315 BGB bleiben unberührt. 4.4. Gegen Ansprüche des Lieferanten kann nur mit unbestrittenen oder rechts- kräftig festgestellten Gegenansprüchen aufgerechnet werden. Dies gilt nicht für Ansprüche des Kunden gegen den Lieferanten aufgrund vollständiger o- der teilweiser Nichterfüllung oder mangelhafter Erfüllung der Lieferpflicht.

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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen Zur Lieferung Von Erdgas, Allgemeine Geschäftsbedingungen Zur Lieferung Von Erdgas

Zahlungsbestimmungen / Verzug / Zahlungsverweigerung / Aufrech- nung. 4.12. Sämtliche Rechnungsbeträge Umfang und Durchführung der Lieferung / Befreiung von der Leis- tungspflicht 2.1. Der Lieferant liefert dem Kunden dessen gesamten Bedarf an elektrischer Energie an seine vertraglich benannte Entnahmestelle. Entnahmestelle ist die Eigentumsgrenze des auf den (gegebenenfalls jeweiligen) Zählpunkt bezogenen Netzanschlusses. Zählpunkt ist der Ort, an dem der Energief- luss messtechnisch erfasst wird. 2.2. Bei einer Unterbrechung oder bei Unregelmäßigkeiten in der Elektrizitäts- versorgung ist der Lieferant, soweit es sich um Folgen einer Störung des Netzbetriebes einschließlich des Netzanschlusses handelt, von seiner Leistungspflicht befreit. Zu den möglichen Ansprüchen des Kunden gegen den Netzbetreiber vgl. Ziffer 9. 2.3. Wird den Parteien die Erfüllung der Leistungspflichten durch unvorher- sehbare Umstände, auf die sie keinen Einfluss haben und deren Abwen- dung mit einem angemessenen technischen oder wirtschaftlichen Auf- wand nicht erreicht werden kann (insbesondere höhere Gewalt wie z.B. Naturkatastrophen, Krieg, Arbeitskampfmaßnahmen, hoheitliche Anord- nungen), wesentlich erschwert oder unmöglich gemacht, so sind zwei Wochen nach Zugang der Rechnungdie Par- teien von ihren vertraglichen Leistungspflichten befreit, Abschläge zu dem vom Lieferanten nach billigem Ermessen (§ 315 BGB) festgelegten Zeitpunkt fällig solange diese Umstände und ohne Abzug im Wege des Lastschriftverfah- rens oder mittels Dauerauftrag bzw. Überweisung zu zahlenderen Folgen nicht endgültig beseitigt sind. 2.4. Der Lieferant ist berechtigtweiter von seiner Leistungspflicht befreit, Zahlungen Dritter abzulehnen. 4.2soweit und so- lange der Netzbetreiber den Netzanschluss und/oder die Anschlussnut- zung bzw. Befindet sich der Kunde in Zahlungsverzug, kann der Lieferant angemessene Maßnahmen zur Durchsetzung seiner Forderung ergreifen; fordert der Liefe- rant erneut zur Zahlung Messstellenbetreiber den Messstellenbetrieb auf oder lässt der Lieferant den Betrag durch einen Beauftragten einziehen, stellt der Lieferant dem Kunden die dadurch entstan- denen Kosten pauschal gemäß Ziffer 16 in Rechnungeigene Initiative unterbrochen hat. Auf Verlangen des Kunden ist die Berechnungsgrundlage nachzuweisen; die pauschale Berech- nung muss einfach nachvollziehbar sein und darf den nach dem gewöhnli- chen Lauf der Dinge zu erwartenden Schaden nicht übersteigen. Dem Kun- den ist zudem der Nachweis gestattet, solche Kosten seien nicht entstanden oder wesentlich geringer als die Höhe der Pauschale. Gilt nicht für private Letztverbraucher: § 288 Abs. 5 BGB bleibt unberührt. 4.3. Einwände gegen Rechnungen berechtigen zum Zahlungsaufschub oder zur Zahlungsverweigerung nur, sofern die ernsthafte Möglichkeit eines offensicht- lichen Fehlers besteht oder sofern der in einer Rechnung angegebene Ver- brauch ohne ersichtlichen Grund mehr als doppelt so hoch wie der vergleich- bare Verbrauch im vorherigen Abrechnungszeitraum ist und der Kunde eine Nachprüfung der Messeinrichtung verlangt und solange durch die Nachprü- fung nicht die ordnungsgemäße Funktion der Messeinrichtung festgestellt ist. Rechte des Kunden nach § 315 BGB bleiben unberührt. 4.4. Gegen Ansprüche des Lieferanten kann nur mit unbestrittenen oder rechts- kräftig festgestellten Gegenansprüchen aufgerechnet werden. Dies gilt nicht für Ansprüche Schadensersatzansprüche des Kunden gegen den Lieferanten aufgrund vollständiger o- bleiben für den Fall unberührt, dass den Lieferanten an der teilweiser Nichterfüllung oder mangelhafter Erfüllung der LieferpflichtUnterbrechung ein Verschulden trifft.

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Samples: Sondervertrag Nachtspeicherheizung

Zahlungsbestimmungen / Verzug / Zahlungsverweigerung / Aufrech- nung. 4.1. Sämtliche Rechnungsbeträge sind zwei Wochen nach Zugang der Rechnung, Abschläge und Vorauszahlungen zu dem vom Lieferanten nach billigem Ermessen Er- messen (§ 315 BGB) im Abschlagsplan bzw. mit Verlangen der Vorauszahlung festgelegten Zeitpunkt fällig und ohne Abzug im Wege des Lastschriftverfah- rens oder Lastschriftverfahrens, mittels Dauerauftrag bzw. oder Überweisung (auch durch Barüberweisung) zu zahlen. Der Lieferant ist berechtigt, Zahlungen Dritter abzulehnen. 4.2. Befindet sich der Kunde in Zahlungsverzug, kann der Lieferant angemessene Maßnahmen zur Durchsetzung seiner Forderung ergreifen; fordert . Fordert der Liefe- rant erneut zur Zahlung auf oder lässt der Lieferant den Betrag durch einen Beauftragten Beauf- tragung eines Inkassodienstleisters (auch des Netzbetreibers) einziehen, stellt der Lieferant er dem Kunden die dadurch entstan- denen entstandenen Kosten pauschal gemäß Ziffer 16 Anlage Preisblatt in Rechnung. Auf Verlangen des Kunden ist die Berechnungsgrundlage Berechnungsgrund- lage der Pauschale nachzuweisen; die pauschale Berech- nung Berechnung muss einfach nachvollziehbar sein und darf den die nach dem gewöhnli- chen gewöhnlichen Lauf der Dinge zu erwartenden Schaden Kosten nicht übersteigen. Dem Kun- den Kunden ist zudem der Nachweis gestattet, solche Kosten seien nicht entstanden oder wesentlich geringer als die Höhe der Pauschale. Gilt nicht für private Letztverbraucher: § 288 Abs. 5 BGB bleibt unberührt. 4.3. Einwände gegen Rechnungen berechtigen zum Zahlungsaufschub oder zur Zahlungsverweigerung nur, sofern die ernsthafte Möglichkeit eines offensicht- lichen Fehlers besteht oder , 4.3.1. sofern der in einer Rechnung angegebene Ver- brauch Verbrauch ohne ersichtlichen Grund mehr als doppelt so hoch wie der vergleich- bare vergleichbare Verbrauch im vorherigen vorhe- rigen Abrechnungszeitraum ist und der Kunde eine Nachprüfung der Messeinrichtung Mess- einrichtung verlangt und solange durch die Nachprü- fung Nachprüfung nicht die ordnungsgemäße ordnungs- gemäße Funktion der Messeinrichtung festgestellt istist oder 4.3.2. sofern aus Sicht eines verständigen Kunden die ernsthafte Möglichkeit eines offensichtlichen Fehlers besteht, z. B. bei falschen Kundennamen, verwech- selten Entnahmestellen, ohne Weiteres erkennbaren Rechenfehlern oder bei weit außerhalb der Plausibilität liegenden Verbrauchsmengen, auch wenn eine Nachprüfung der Messeinrichtung deren ordnungsgemäße Funktion be- stätigt hat. Rechte des Kunden nach § 315 BGB bleiben von Ziffer 4.34.3 unberührt. 4.4. Gegen Ansprüche des Lieferanten kann nur mit unbestrittenen oder rechts- kräftig rechtskräf- tig festgestellten Gegenansprüchen aufgerechnet werden. Dies gilt nicht für Ansprüche des Kunden gegen den Lieferanten aufgrund vollständiger o- der oder teilweiser Nichterfüllung oder mangelhafter Erfüllung der LieferpflichtHauptleistungspflichten. Es gilt weiterhin nicht für Forderungen des Kunden, die im Rahmen des Rückabwicklungsverhältnis- ses nach Widerruf des Vertrags entstehen.

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Samples: Auftrag Zur Lieferung Elektrischer Energie

Zahlungsbestimmungen / Verzug / Zahlungsverweigerung / Aufrech- nung. 4.1. Sämtliche Rechnungsbeträge sind zwei Wochen nach Zugang der Rechnung, Abschläge und Vorauszahlungen zu dem vom Lieferanten nach billigem Ermessen (§ 315 BGB) festgelegten im Abschlagsplan bzw. mit Verlangen der Vorauszahlung festgeleg- ten Zeitpunkt fällig und ohne Abzug im Wege des Lastschriftverfah- rens oder Lastschriftverfahrens, mittels Dauerauftrag bzw. oder Überweisung (auch durch Banküberweisung) zu zahlen. Der Lieferant ist berechtigt, Zahlungen Dritter abzulehnen. 4.2. Befindet sich der Kunde in Zahlungsverzug, kann der Lieferant angemessene Maßnahmen zur Durchsetzung seiner Forderung ergreifen; fordert . Fordert der Liefe- rant Lieferant erneut zur Zahlung auf oder lässt der Lieferant den Betrag durch einen Beauftragten Beauftragung eines Inkassodienstleisters (auch des Netzbetreibers) einziehen, stellt der Lieferant Liefe- rant dem Kunden die dadurch entstan- denen entstandenen Kosten pauschal gemäß Ziffer 16 nach tatsächlichem Aufwand in Rechnung. Auf Verlangen des Kunden ist die Berechnungsgrundlage nachzuweisen; die pauschale Berech- nung muss einfach nachvollziehbar sein , wobei der Lieferant darauf hinweist, dass der tatsächliche Aufwand i. d. R. Kosten zwischen 3 Euro und darf den nach dem gewöhnli- chen Lauf der Dinge zu erwartenden Schaden nicht übersteigen. Dem Kun- den ist zudem der Nachweis gestattet, solche Kosten seien nicht entstanden oder wesentlich geringer als die Höhe der Pauschale. Gilt nicht für private Letztverbraucher: § 288 Abs. 5 BGB bleibt unberührt25 Euro verursachen kann. 4.3. Einwände gegen Rechnungen berechtigen zum Zahlungsaufschub oder zur Zahlungsverweigerung nur, sofern die ernsthafte Möglichkeit eines offensicht- lichen Fehlers besteht oder , a) sofern der in einer Rechnung angegebene Ver- brauch Verbrauch ohne ersichtlichen Grund mehr als doppelt so hoch wie der vergleich- bare vergleichbare Verbrauch im vorherigen vorheri- gen Abrechnungszeitraum ist und der Kunde eine Nachprüfung der Messeinrichtung Mess- Stand 1. Januar 2024 einrichtung verlangt und solange durch die Nachprü- fung Nachprüfung nicht die ordnungsgemäße ordnungs- gemäße Funktion der Messeinrichtung festgestellt ist. Rechte des ist oder b) sofern aus Sicht eines verständigen Kunden nach § 315 BGB bleiben unberührtdie ernsthafte Möglichkeit ‚ eines offensichtlichen Fehlers besteht, z. B. bei falschen Kundennamen, ver- wechselten Entnahmestellen, ohne Weiteres erkennbaren Rechenfehlern oder bei weit außerhalb der Plausibilität liegenden Verbrauchsmengen, auch wenn eine Nachprüfung der Messeinrichtung deren ordnungsgemäße Funk- tion bestätigt hat. 4.4. Gegen Ansprüche Forderungen des Lieferanten kann nur mit unbestrittenen oder rechts- kräftig festgestellten Gegenansprüchen aufgerechnet werden. Dies gilt nicht für Ansprüche des Kunden gegen den Lieferanten aufgrund vollständiger o- der oder teilweiser Nichterfüllung oder mangelhafter Erfüllung der LieferpflichtHauptleistungspflichten. Weiterhin gilt dies nicht für Forderungen des Kunden, die im Rahmen des Rückabwicklungsverhält- nisses nach Widerruf des Vertrags entstehen.

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Samples: Gas Supply Agreement

Zahlungsbestimmungen / Verzug / Zahlungsverweigerung / Aufrech- nung. 4.1. Sämtliche Rechnungsbeträge sind zwei Wochen nach Zugang der Rechnung, Abschläge zu dem vom Lieferanten nach billigem Ermessen (§ 315 BGB) festgelegten Zeitpunkt fällig und ohne Abzug Ab- zug im Wege des Lastschriftverfah- rens Lastschriftverfahrens oder mittels Dauerauftrag bzw. Überweisung Über- weisung zu zahlen. Der Lieferant ist berechtigt, Zahlungen Dritter abzulehnen. 4.2. Befindet sich Bei Zahlungsverzug stellt der Kunde in ZahlungsverzugLieferant, kann der Lieferant angemessene Maßnahmen zur Durchsetzung seiner Forderung ergreifen; fordert der Liefe- rant wenn er erneut zur Zahlung auf auffordert oder lässt der Lieferant den Betrag durch einen Beauftragten einzieheneinziehen lässt, stellt der Lieferant dem Kunden die dadurch entstan- denen ent- standenen Kosten pauschal gemäß Ziffer 16 15 in Rechnung. Auf Verlangen des Kunden ist die Berechnungsgrundlage nachzuweisen; , die pauschale Berech- nung muss einfach nachvollziehbar sein und darf den nach dem gewöhnli- chen gewöhnlichen Lauf der Dinge zu erwartenden Schaden nicht übersteigen. Dem Kun- den Kunden ist zudem der Nachweis gestattet, solche Kosten seien nicht entstanden oder wesentlich we- sentlich geringer als die Höhe der Pauschale. Gilt nicht für private Letztverbraucher: § 288 Abs. 5 BGB bleibt unberührt. 4.3. Einwände gegen Rechnungen berechtigen zum Zahlungsaufschub oder zur Zahlungsverweigerung nur, sofern die ernsthafte Möglichkeit eines offensicht- lichen Fehlers besteht besteht, oder sofern der in einer Rechnung angegebene Ver- brauch ohne ersichtlichen Grund mehr als doppelt so hoch wie der vergleich- bare Verbrauch im vorherigen Abrechnungszeitraum ist und der Kunde eine Nachprüfung der Messeinrichtung verlangt und solange durch die Nachprü- fung nicht die ordnungsgemäße Funktion der Messeinrichtung festgestellt ist. Rechte des Kunden nach § 315 BGB bleiben unberührt. 4.4. Gegen Ansprüche des Lieferanten kann nur mit unbestrittenen oder rechts- kräftig festgestellten Gegenansprüchen aufgerechnet werden. Dies gilt nicht für Ansprüche des Kunden gegen den Lieferanten aufgrund vollständiger o- der teilweiser Nichterfüllung oder mangelhafter Erfüllung der Lieferpflicht.werden.‌

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Samples: Referral Agreement

Zahlungsbestimmungen / Verzug / Zahlungsverweigerung / Aufrech- nung. 4.1AGB Strom - Stand 10.10.2022 13.1 Im Rahmen des Vertrags „Echt.Strom Prepaid“ können Stromguthaben nur erworben werden, indem der Kunde über die Echt.Strom-Prepaid-App das gewünschte Prepaid-Stromguthaben in den Warenkorb legt und im An- schluss über die angebotenen Zahlungswege bezahlt; die Bezahlung des gekauften Prepaid-Stromguthabens ist sofort fällig. Sämtliche Das dem Prepaid-Zähler maximal zuordnenbare Prepaid-Stromguthaben (fortan „Maximalguthaben“) ist auf insgesamt 1.000,00 € (inkl. Umsatzsteuer) begrenzt. Das pro Erwer- bungsvorgang durch den Kunden erwerbbare Prepaid-Stromguthaben be- trägt grundsätzlich 25,00 € - 500,00 € (inkl. Umsatzsteuer). Würde jedoch das Maximalguthaben durch das gewünschte Prepaid-Stromguthaben über- schritten, wird der Erwerbungsvorgang abgebrochen und der Kunde auf das maximal erwerbbare Prepaid-Stromguthaben hingewiesen. Nach dem Kauf von Prepaid-Stromguthaben erhält der Kunde eine Bestätigung per E-Mail. Den Verbrauch seines Prepaid-Stromguthabens kann der Kunde über die Echt.Strom-Prepaid-App verfolgen. 13.2 Im Übrigen sind Rechnungsbeträge sind zu den in den Rechnungen an- gegebenen Zeitpunkten, frühestens jedoch zwei Wochen nach Zugang der Rechnung, Abschläge zu dem vom Lieferanten von der SWR nach billigem Ermessen Xxxxxxxx 315 BGB) festgelegten Zeitpunkt fällig und ohne Abzug im Wege des Lastschriftverfah- rens oder mittels Dauerauftrag bzw. Überweisung zu zahlen. Der Lieferant ist berechtigt, Zahlungen Dritter abzulehnen.000 4.2. 13.3 Befindet sich der Kunde in Zahlungsverzug, kann der Lieferant angemessene die SWR angemes- sene Maßnahmen zur Durchsetzung seiner ihrer Forderung ergreifen; fordert der Liefe- rant . Fordert die SWR erneut zur Zahlung auf oder lässt der Lieferant den Betrag durch einen Beauftragten einziehenauf, stellt der Lieferant ist die SWR berechtigt, dem Kunden die dadurch entstan- denen entstandenen Kosten nach tatsächlichem Aufwand oder pauschal gemäß Ziffer 16 dem jeweils gültigen Preisblatt der SWR für Dienstleistungen im Rahmen der Strom-, Gas-, Wasser- und Fernwärmelieferung in RechnungRechnung zu stellen. Auf Verlangen des Kunden ist die Berechnungsgrundlage nachzuweisen; die pauschale Berech- nung Im Falle einer pauschalen Berechnung muss diese einfach nachvollziehbar nach- vollziehbar sein und darf den nach dem gewöhnli- chen gewöhnlichen Lauf der Dinge zu erwartenden er- wartenden Schaden nicht übersteigen; auf Verlangen des Kunden ist die Be- rechnungsgrundlage nachzuweisen. Dem Kun- den Kunden ist zudem der Nachweis gestattet, solche Kosten seien nicht entstanden oder wesentlich geringer als die Höhe der Pauschale. Gilt nicht für private Letztverbraucher: § 288 Abs. 5 BGB bleibt unberührt. 4.3. 13.4 Einwände gegen Rechnungen berechtigen zum Zahlungsaufschub oder zur Zahlungsverweigerung nur, sofern die ernsthafte Möglichkeit eines offensicht- lichen Fehlers besteht oder sofern der in einer Rechnung angegebene Ver- brauch Verbrauch ohne ersichtlichen Grund mehr als doppelt so hoch wie der vergleich- bare ver- gleichbare Verbrauch im vorherigen Abrechnungszeitraum ist und der Kunde eine Nachprüfung der Messeinrichtung verlangt und solange durch die Nachprü- fung Nach- prüfung nicht die ordnungsgemäße Funktion der Messeinrichtung festgestellt ist, oder sofern aus Sicht eines verständigen Kunden die ernsthafte Möglich- keit eines offensichtlichen Fehlers besteht, z. B. bei falschen Kundennamen, verwechselten Entnahmestellen, ohne Weiteres erkennbaren Rechenfehlern oder bei weit außerhalb der Plausibilität liegenden Verbrauchsmengen, auch wenn eine Nachprüfung der Messeinrichtung deren ordnungsgemäße Funk- tion bestätigt hat. Rechte des Kunden nach § 315 BGB bleiben unberührthiervon un- berührt. 4.4. 13.5 Gegen Ansprüche des Lieferanten der SWR kann nur mit unbestrittenen oder rechts- kräftig rechtskräf- tig festgestellten Gegenansprüchen aufgerechnet werden. Dies gilt nicht für Forderungen des Kunden, die im Rahmen des Rückabwicklungsverhältnis- ses nach Widerruf des Vertrags entstehen, sowie für Ansprüche des Kunden gegen den Lieferanten aufgrund vollständiger o- der oder teilweiser Nichterfüllung oder mangelhafter Erfüllung Erfül- lung der LieferpflichtHauptleistungspflichten.

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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen

Zahlungsbestimmungen / Verzug / Zahlungsverweigerung / Aufrech- nung. 4.1. Sämtliche Rechnungsbeträge sind zwei Wochen nach Zugang der Rechnung, Abschläge und Vorauszahlungen zu dem vom Lieferanten nach billigem Ermessen Er- messen (§ 315 BGB) im Abschlagsplan bzw. mit Verlangen der Vorauszahlung festgelegten Zeitpunkt fällig und ohne Abzug im Wege des Lastschriftverfah- rens oder Lastschriftverfahrens, mittels Dauerauftrag bzw. oder Überweisung (auch durch Barüberweisung) zu zahlen. Der Lieferant ist berechtigt, Zahlungen Dritter abzulehnen. 4.2. Befindet sich der Kunde in Zahlungsverzug, kann der Lieferant angemessene Maßnahmen zur Durchsetzung seiner Forderung ergreifen; fordert . Fordert der Liefe- rant erneut zur Zahlung auf oder lässt der Lieferant den Betrag durch einen Beauftragten Beauf- tragung eines Inkassodienstleisters (auch des Netzbetreibers) einziehen, stellt der Lieferant er dem Kunden die dadurch entstan- denen entstandenen Kosten pauschal gemäß Ziffer 16 Anlage Preisblatt in Rechnung. Auf Verlangen des Kunden ist die Berechnungsgrundlage Berechnungsgrund- lage der Pauschale nachzuweisen; die pauschale Berech- nung Berechnung muss einfach nachvollziehbar sein und darf den die nach dem gewöhnli- chen gewöhnlichen Lauf der Dinge zu erwartenden Schaden Kosten nicht übersteigen. Dem Kun- den Kunden ist zudem der Nachweis gestattet, solche Kosten seien nicht entstanden oder wesentlich geringer als die Höhe der Pauschale. Gilt nicht für private Letztverbraucher: § 288 Abs. 5 BGB bleibt unberührt. 4.3. Einwände gegen Rechnungen berechtigen zum Zahlungsaufschub oder zur Zahlungsverweigerung nur, sofern die ernsthafte Möglichkeit eines offensicht- lichen Fehlers besteht oder , 4.3.1 sofern der in einer Rechnung angegebene Ver- brauch Verbrauch ohne ersichtlichen Grund mehr als doppelt so hoch wie der vergleich- bare vergleichbare Verbrauch im vorherigen Abrechnungszeitraum Ab- rechnungszeitraum ist und der Kunde eine Nachprüfung der Messeinrichtung verlangt und solange durch die Nachprü- fung Nachprüfung nicht die ordnungsgemäße Funktion Funk- tion der Messeinrichtung festgestellt istist oder 4.3.2 sofern aus Sicht eines verständigen Kunden die ernsthafte Möglichkeit eines offensichtlichen Fehlers besteht, z. B. bei falschen Kundennamen, verwechsel- ten Entnahmestellen, ohne Weiteres erkennbaren Rechenfehlern oder bei weit außerhalb der Plausibilität liegenden Verbrauchsmengen, auch wenn eine Nachprüfung der Messeinrichtung deren ordnungsgemäße Funktion bestätigt hat. Rechte des Kunden nach § 315 BGB bleiben von Ziffer 4.34.3 unberührt. 4.4. Gegen Ansprüche des Lieferanten kann nur mit unbestrittenen oder rechts- kräftig rechtskräf- tig festgestellten Gegenansprüchen aufgerechnet werden. Dies gilt nicht für Ansprüche des Kunden gegen den Lieferanten aufgrund vollständiger o- der oder teilweiser Nichterfüllung oder mangelhafter Erfüllung der LieferpflichtHauptleistungspflichten. Es gilt weiterhin nicht für Forderungen des Kunden, die im Rahmen des Rückabwicklungsverhältnis- ses nach Widerruf des Vertrags entstehen.

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Samples: Auftrag Zur Lieferung Elektrischer Energie

Zahlungsbestimmungen / Verzug / Zahlungsverweigerung / Aufrech- nung. 4.1. Sämtliche Rechnungsbeträge sind zwei Wochen nach Zugang der Rechnung, Abschläge und Vorauszahlungen zu dem vom Lieferanten von SWA nach billigem Ermessen (§ 315 BGB) festgelegten Zeitpunkt fällig und ohne Abzug im Wege des Lastschriftverfah- rens oder Lastschriftver- fahrens, mittels Dauerauftrag bzw. oder Überweisung (auch durch Barüberwei- sung) zu zahlen. Der Lieferant ist berechtigt, Zahlungen Dritter abzulehnen. 4.2. Befindet sich der Kunde in Zahlungsverzug, kann der Lieferant SWA angemessene Maßnahmen zur Durchsetzung seiner Forderung ergreifen; fordert der Liefe- rant erneut SWA er- neut zur Zahlung auf oder lässt der Lieferant SWA den Betrag durch einen Beauftragten einziehen, stellt der Lieferant SWA dem Kunden die dadurch entstan- denen entstandenen Kosten pauschal pau- schal gemäß Ziffer 16 17 in Rechnung. Auf Verlangen des Kunden ist die Berechnungsgrundlage Bere- chnungsgrundlage nachzuweisen; die pauschale Berech- nung Berechnung muss einfach nachvollziehbar sein und darf den nach dem gewöhnli- chen gewöhnlichen Lauf der Dinge zu erwartenden Schaden nicht übersteigen. Dem Kun- den Kunden ist zudem der Nachweis Na- chweis gestattet, solche Kosten seien nicht entstanden oder wesentlich geringer ge- ringer als die Höhe der Pauschale. Gilt nicht für private Letztverbraucher: § 288 Abs. 5 BGB bleibt unberührt. 4.3. Einwände gegen Rechnungen berechtigen zum Zahlungsaufschub oder zur Zahlungsverweigerung nur, sofern die ernsthafte Möglichkeit eines offensicht- lichen Fehlers besteht oder , 4.3.1. sofern der in einer Rechnung angegebene Ver- brauch Verbrauch ohne ersichtlichen Grund mehr als doppelt so hoch wie der vergleich- bare vergleichbare Verbrauch im vorherigen vorhe- rigen Abrechnungszeitraum ist und der Kunde eine Nachprüfung der Messeinrichtung Mes- seinrichtung verlangt und solange durch die Nachprü- fung Nachprüfung nicht die ordnungsgemäße ord- nungsgemäße Funktion der Messeinrichtung festgestellt ist, oder 4.3.2. sofern aus Sicht eines verständigen Kunden die ernsthafte Möglichkeit eines offensichtlichen Fehlers besteht, z. B. bei falschen Kundennamen, verwech- selten Entnahmestellen, ohne Weiteres erkennbaren Rechenfehlern oder bei weit außerhalb der Plausibilität liegenden Verbrauchsmengen, auch wenn eine Nachprüfung der Messeinrichtung deren ordnungsgemäße Funk- tion bestätigt hat. Rechte des Kunden nach § 315 BGB bleiben von Ziffer 4.3 unberührt. 4.4. Gegen Ansprüche des Lieferanten der SWA kann nur mit unbestrittenen oder rechts- kräftig rechtskräftig festgestellten Gegenansprüchen aufgerechnet werden. Dies gilt nicht für Forderungen des Kunden, die im Rahmen des Rückabwicklungsverhältnisses nach Widerruf des Vertrags entstehen, sowie für Ansprüche des Kunden gegen den Lieferanten aufgrund vollständiger o- der oder teilweiser Nichterfüllung oder mangelhafter Erfüllung der Lieferpflicht.

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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen Mehrspartenverträge