Zahlungsverweigerung. 20.1 Einwände gegen Rechnungen und Abschlagszahlungen berechtigen zum Zahlungsaufschub oder zur Zahlungsverweigerung nur, a) soweit sich aus den Umständen ergibt, dass offensichtliche Fehler vorliegen, und b) wenn der Zahlungsaufschub oder die Zahlungsverweigerung innerhalb von zwei Wochen nach Erhalt der fehlerhaften Rechnung oder Abschlagsberechnung geltend gemacht wird.
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Samples: Wärmelieferungsvertrag
Zahlungsverweigerung. 20.1 Einwände gegen Rechnungen und Abschlagszahlungen Abschlagsberechnungen berechtigen zum Zahlungsaufschub oder zur Zahlungsverweigerung Zahlungsver- weigerung nur,
a) , • soweit sich aus den Umständen ergibt, dass offensichtliche Fehler vorliegen, und
b) vorliegen und • wenn der Zahlungsaufschub oder die Zahlungsverweigerung innerhalb von zwei Wochen Jahren nach Erhalt Zugang der fehlerhaften fehlerhaf- ten Rechnung oder Abschlagsberechnung geltend gemacht wird.
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Samples: Versorgungsbedingungen
Zahlungsverweigerung. 20.1 Einwände gegen Rechnungen und Abschlagszahlungen Abschlagsberechnungen berechtigen zum Zahlungsaufschub oder zur Zahlungsverweigerung nur,
a) soweit nur 1.soweit sich aus den Umständen ergibt, dass offensichtliche Fehler vorliegen, und
b) wenn und 2.wenn der Zahlungsaufschub oder die Zahlungsverweigerung innerhalb von zwei Wochen Jahren nach Erhalt Zugang der fehlerhaften Rechnung oder Abschlagsberechnung geltend gemacht wird.
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Zahlungsverweigerung. 20.1 Einwände gegen Rechnungen und Abschlagszahlungen Abschlagsberechnungen berechtigen nur zum Zahlungsaufschub oder zur Zahlungsverweigerung nur,
a) Zahlungsverweigerung, soweit sich aus den Umständen ergibt, dass offensichtliche Fehler vorliegen, und
b) vorliegen und wenn der Zahlungsaufschub oder die Zahlungsverweigerung innerhalb von zwei Wochen Jahren nach Erhalt Zugang der fehlerhaften feh- lerhaften Rechnung oder Abschlagsberechnung geltend gemacht wird.
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Samples: Allgemeine Bedingungen Für Die Entsorgung Von Abwasser
Zahlungsverweigerung. 20.1 Einwände gegen Rechnungen und Abschlagszahlungen berechtigen zum Zahlungsaufschub oder zur Zahlungsverweigerung nur,
a) soweit sich aus den Umständen ergibt, dass offensichtliche Fehler vorliegen, vorliegen und
b) wenn der Zahlungsaufschub oder die Zahlungsverweigerung innerhalb von zwei Wochen Jahren nach Erhalt Zugang der fehlerhaften Rechnung oder Abschlagsberechnung geltend gemacht wird.
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