Common use of Zahnbehandlung Clause in Contracts

Zahnbehandlung. Diese umfasst die zahnärztlichen Leistungen zur Behandlung von Zahn-,M und- und Kieferkrankheiten. Die Leistungen des Versicherers gemäß Abschnitt A.sind in den ersten vier in diesem Tarif zurückgelegten Versicherungsjahren w ie folgt begrenzt: Auf die Zahnstaffel angerechnet werden beieinem Tarifw echselbereits in Tarifen m it gleichartiger Tarifstruktur (Tarife m it vergleichbaren,oder höheren und umfassenderen Leistungen) zurückgelegte Versicherungsjahre. Das jew eilige Behandlungsdatum ist für die Zuordnung zu den Versicherungsjahren maßgeblich. Die Begrenzungen gelten nicht für unfallbedingte Aufwendungen. W erden Leistungen nach A1,A2 und A3 b) von Ärzten und Zahnärzten ohne Kassen- zulassung erbracht,so werden pauschal 40 % des Rechnungsbetrages als fiktive Leistung der GKV angerechnet. Die Reduzierung des Erstattungsbetrages entfällt,w enn eine Vorleistung der GKV / Heil- fürsorge nachgew iesen w ird. Als Vorleistung der GKV gelten auch - Selbstbehalte,die der Versicherte m it der GKV zur Beitragsreduzierung vereinbart hat. - die in der GKV geltenden Eigenanteile des Versicherten beikieferorthopädischen Behandlungen,die dem Versicherten lediglich bei Abschluss der Behandlung erstattet werden. VK222 21.06.2017 21010487 (09.17) Versicherte Personen haben das Recht zum 1.4.des sechsten Versicherungsjahres ohne erneute Gesundheitsprüfung in den Tarif Zahnvorsorge DENT Prem ium -U des Versicherers zu wechseln. Für bestimm te vom Versicherer vorgegebene Verhaltensw eisen des Versicherten,die die Q ualität oder W irtschaftlichkeit einer Heilbehandlung steigern,kann der Versicherer Bonus- zahlungen ausloben (Verhaltensbonus).Art,Um fang und Voraussetzungen eventueller Boni- fikationen werden den Versicherten rechtzeitig m itgeteilt.

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Samples: Zahnzusatzversicherung, Allgemeine Versicherungsbedingungen

Zahnbehandlung. Diese umfasst Erstattungsfähig sind die zahnärztlichen gemäß Punkt B. 1.1. bis B. 1.5. angegebenen Aufwendungen für Zahnbehandlungen einschließlich der dazu zäh- lenden Prophylaxe. Als erstattungsfähige Aufwendungen gelten die Rechnungsbeträge, soweit die hiermit geltend gemachten Gebühren im Rahmen der jeweils geltenden amtlichen deutschen Gebührenordnung für Zahnärzte (GOZ) bzw. Ärzte (GOÄ) liegen und deren Bemes- sungsgrundsätzen entsprechen, sowie von der GKV nicht oder nur teilweise erstattete Rechnungsbeträge, soweit die Behandlung im Rah- men der vertragszahnärztlichen Versorgung erbracht wird. Erstattungsfähig sind weiterhin zahntechnische Laborarbeiten und Materialien, soweit sie im Preis- und Leistungsverzeichnis des Versicherers*) aufgeführt sind und im Rahmen der dort genannten Höchstbeträge be- rechnet werden. *) Das Preis- und Leistungsverzeichnis ist diesen Unterlagen beigefügt. Sieht die GKV im Versicherungsfall Leistungen zur Behandlung von Zahn-,M und- und Kieferkrankheiten. Die Leistungen des Versicherers gemäß Abschnitt A.sind in den ersten vier in diesem Tarif zurückgelegten Versicherungsjahren w ie folgt begrenzt: Auf die Zahnstaffel angerechnet werden beieinem Tarifw echselbereits in Tarifen m it gleichartiger Tarifstruktur (Tarife m it vergleichbaren,oder höheren und umfassenderen Leistungen) zurückgelegte Versicherungsjahre. Das jew eilige Behandlungsdatum ist vor, so besteht ein Erstattungsanspruch für die Zuordnung zu den Versicherungsjahren maßgeblichPunkte B. 1.1. Die Begrenzungen gelten nicht für unfallbedingte Aufwendungenbis B. 1.4. W erden Leistungen nur nach A1,A2 und A3 b) von Ärzten und Zahnärzten ohne Kassen- zulassung erbracht,so werden pauschal 40 % des Rechnungsbetrages als fiktive Leistung der GKV angerechnet. Die Reduzierung des Erstattungsbetrages entfällt,w enn eine Vorleistung der GKV / Heil- fürsorge nachgew iesen w irdGKV. Als Vorleistungen sind nachzuweisen; der Erstattungsbetrag wird um die erbrachte Vorleistung der GKV gelten auch - Selbstbehalte,gemindert. Hat die der Versicherte m it der GKV zur Beitragsreduzierung vereinbart hat. - die versicherte Per- son in der GKV geltenden Eigenanteile des Versicherten beikieferorthopädischen Behandlungen,die dem Versicherten lediglich bei Abschluss einen Selbstbehalt gemäß § 53 Sozialgesetzbuch (SGB) Fünftes Buch (V) vereinbart, zählt dieser zu den anrechenbaren Vorleistungen der Behandlung erstattet werdenGKV. 1.1. VK222 21.06.2017 21010487 (09.17) Versicherte Personen haben das Recht zum 1.4.des sechsten Versicherungsjahres ohne erneute Gesundheitsprüfung in den Tarif Zahnvorsorge DENT Prem ium -U des Versicherers zu wechselnProfessionelle Zahnreinigung 100 % 1.2. Für bestimm te vom Versicherer vorgegebene Verhaltensw eisen des Versicherten,die die Q ualität oder W irtschaftlichkeit einer Heilbehandlung steigern,kann der Versicherer Bonus- zahlungen ausloben (Verhaltensbonus).Art,Um fang und Voraussetzungen eventueller Boni- fikationen werden den Versicherten rechtzeitig m itgeteilt.Besondere Füllungen 100 % 1.3. Wurzelbehandlung 100 % 1.4. Fissurenversiegelung 100 % 1.5. Parodontosebehandlung 100 %

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Samples: Tarif Koop Zk

Zahnbehandlung. Diese umfasst die zahnärztlichen Leistungen zur Behandlung von Zahn-,M und- und Kieferkrankheiten. Die Leistungen des Versicherers gemäß Abschnitt A.sind in den ersten vier in diesem Tarif zurückgelegten Versicherungsjahren w ie folgt begrenzt: Auf die Zahnstaffel angerechnet werden beieinem Tarifw echselbereits in Tarifen m it gleichartiger Tarifstruktur (Tarife m it vergleichbaren,oder höheren und umfassenderen Leistungen) zurückgelegte Versicherungsjahre. Das jew eilige Behandlungsdatum ist für die Zuordnung zu den Versicherungsjahren maßgeblich. Die Begrenzungen gelten nicht für unfallbedingte Aufwendungen. W erden Leistungen nach A1,A2 und A3 b) von Ärzten und Zahnärzten ohne Kassen- zulassung Kassenzu- lassung erbracht,so werden pauschal 40 % des Rechnungsbetrages als fiktive Leistung der GKV angerechnet. Die Reduzierung des Erstattungsbetrages entfällt,w enn eine Vorleistung der GKV / Heil- fürsorge Heilfür- sorge nachgew iesen w ird. Als Vorleistung der GKV gelten auch - Selbstbehalte,die der Versicherte m it der GKV zur Beitragsreduzierung vereinbart hat. VK220 21.06.2017 21010486 (09.17) - die in der GKV geltenden Eigenanteile des Versicherten beikieferorthopädischen Behandlungen,die dem Versicherten lediglich bei Abschluss der Behandlung erstattet werden. VK222 21.06.2017 21010487 (09.17) Versicherte Personen haben das Recht zum 1.4.des sechsten Versicherungsjahres ohne erneute Gesundheitsprüfung in den Tarif Zahnvorsorge DENT Prem ium -U des Versicherers zu wechseln. Für bestimm te vom Versicherer vorgegebene Verhaltensw eisen des Versicherten,die w elche die Q ualität oder W irtschaftlichkeit einer Heilbehandlung steigern,kann der Versicherer Bonus- zahlungen ausloben (Verhaltensbonus).Art,Um fang und Voraussetzungen eventueller Boni- fikationen werden den Versicherten rechtzeitig m itgeteilt.

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Samples: Allgemeine Versicherungsbedingungen

Zahnbehandlung. Diese umfasst die zahnärztlichen für zahnärztliche Behandlungsleistungen und einen Heil- und Kostenplan zu- sammen mit der Vorleistung* der GKV oder eines anderen Kostenträgers 100% des erstattungsfähigen Rechnungsbetrages in allen vier Tarifstufen. a) Als Zahnbehandlung gelten Zahnfüllungen (soweit nicht unter Zahnersatz aufgeführt), Parodontalbe- handlung, Schleimhauttransplantation, Wurzelbehandlung, Wurzelspitzen- resektion, Leistungen zur Behandlung Eingliederung von Zahn-,M und- Aufbissbehelfen und KieferkrankheitenSchienen (soweit sie nicht unter die Sonderleistungen Knirscher- und Aufbissschienen sowie DROS-Schienen fallen) sowie notwendige Anästhesie-, radiologische-, funktionsanalytische- und funktionstherapeutische Leistungen im unmittel- baren Zusammenhang mit der Zahnbehandlung. Die Leistungen des Versicherers gemäß Abschnitt A.sind Erbringt die GKV keine Vorleistung, weil ein Zahnarzt ohne Kassenzulassung gewählt wurde oder nimmt der Versicherungsnehmer eine mögliche Vorlei- stung der GKV oder eines anderen Kostenträgers nicht in Anspruch, wird der tarifliche Erstattungssatz um 30%-Punkte vermindert. b) Für nachfolgende Sonderleistungen der Zahnbehandlung gelten in den ersten vier in diesem Tarif zurückgelegten Versicherungsjahren w ie folgt begrenzt: Auf die Zahnstaffel angerechnet werden beieinem Tarifw echselbereits in Tarifen m it gleichartiger Tarifstruktur (Tarife m it vergleichbaren,oder höheren und umfassenderen Leistungen) zurückgelegte Versicherungsjahre. Das jew eilige Behandlungsdatum ist für die Zuordnung zu den Versicherungsjahren maßgeblich. Die Begrenzungen gelten nicht für unfallbedingte Aufwendungen. W erden Leistungen nach A1,A2 und A3 b) von Ärzten und Zahnärzten ohne Kassen- zulassung erbracht,so werden pauschal 40 % des Rechnungsbetrages als fiktive Leistung Ta- rifstufen zusammen mit der GKV angerechnet. Die Reduzierung des Erstattungsbetrages entfällt,w enn eine Vorleistung der GKV / Heil- fürsorge nachgew iesen w irdoder eines anderen Kosten- trägers abweichende Erstattungssätze (Vj=Versicherungsjahr): Perfekt Plus Mega Sieger Laserbehandlung 75% 80% 90% 100% Vollnarkose bei Behandlungen 75% max. 150 € im Vj. 80% max. 175 € im Vj. 90% max. 200 € im Vj. 100% max. 250 € im Vj. Akupunktur zur Schmerzlinderung 75% max. 150 € im Vj. 80% max. 175 € im Vj. 90% max. 200 € im Vj. 100% max. 250 € im Vj. Hypnose zur Schmerzlinderung 75% max. 150 € im Vj. 80% max. 175 € im Vj. 90% max. 200 € im Vj. 100% max. 250 € im Vj. OP-Mikroskop 75% 80% 90% 100% CEREC-Behandlung 75% 80% 90% 100% Digitale Volumentomographie 75% 80% 90% 100% Vektor-Technologie b. Parodontose 75% 80% 90% 100% Photoaktivierte Chemotherapie bei Parodontose 75% 80% 90% 100% Bakterienanalysen und DNA-Test bei Parodontose 75% 80% 90% 100% Wurzellängenmessung pro Lei- stungsfall 100% max. 300 € 100% max. 400 € 100% max. 800 € 100% max. 1000 € Knirscher- und Aufbissschienen 75% 80% 90% 100% DROS-Schienen - - - 100% Die Leistungen zu Knirscher- und Aufbissschienen können frühestens 2 Jahre nach der ersten dafür erstattungsfähigen Heilbehandlung und dann jeweils im Abstand von mindestens 2 Jahren auf die letzte erstattungsfähige Heilbe- handlung in Anspruch genommen werden. Sie sind jeweils begrenzt auf 150 Euro in der Tarifstufe Perfekt, auf 200 Euro in der Tarifstufe Plus, auf 300 Euro in der Tarifstufe Mega und auf 600 Euro in der Tarifstufe Sieger. In der Tarif- stufe Sieger (nicht in den anderen drei Tarifstufen) erstattet der Versicherer darüber hinaus DROS-Schienen zu 100%, begrenzt auf 600 Euro. Hierbei gilt die 2 Jahresregelung für Leistungen zu Knirscher- und Aufbissschienen ent- sprechend. *Als Vorleistung der GKV gelten gilt auch - Selbstbehalte,ein für die der Versicherte m it versicherte Person mit der GKV zur Beitragsreduzierung vereinbart hat. - die in der GKV geltenden Eigenanteile des Versicherten beikieferorthopädischen Behandlungen,die dem Versicherten lediglich bei Abschluss der vereinbarter Selbstbehalt (GKV-Wahltarif mit Selbstbehalt) oder ein verblei- bender Eigenanteil, weil eine kieferorthopädische Behandlung erstattet werden. VK222 21.06.2017 21010487 (09.17) Versicherte Personen haben das Recht zum 1.4.des sechsten Versicherungsjahres ohne erneute Gesundheitsprüfung in den Tarif Zahnvorsorge DENT Prem ium -U des Versicherers zu wechseln. Für bestimm te vom Versicherer vorgegebene Verhaltensw eisen des Versicherten,die die Q ualität oder W irtschaftlichkeit einer Heilbehandlung steigern,kann der Versicherer Bonus- zahlungen ausloben (Verhaltensbonus).Art,Um fang und Voraussetzungen eventueller Boni- fikationen werden den Versicherten rechtzeitig m itgeteiltabgebrochen wurde.

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Samples: Zahnzusatzversicherung

Zahnbehandlung. Diese umfasst die zahnärztlichen Leistungen zur Behandlung von Zahn-,M und- Der Versicherer erstattet bei Zahnbehandlung (ohne Inlays und KieferkrankheitenOnlays) im Rahmen der Gebührenordnung für Zahnärzte (GOZ) bzw. Die Leistungen des Versicherers gemäß Abschnitt A.sind in den ersten vier in diesem Tarif zurückgelegten Versicherungsjahren w ie folgt begrenzt: Auf die Zahnstaffel angerechnet werden beieinem Tarifw echselbereits in Tarifen m it gleichartiger Tarifstruktur der Gebührenordnung für Ärzte (Tarife m it vergleichbaren,oder höheren und umfassenderen LeistungenGOÄ) zurückgelegte Versicherungsjahre. Das jew eilige Behandlungsdatum ist für die Zuordnung zu den Versicherungsjahren maßgeblich. Die Begrenzungen gelten nicht für unfallbedingte Aufwendungen. W erden Leistungen nach A1,A2 und A3 b) von Ärzten und Zahnärzten ohne Kassen- zulassung erbracht,so werden pauschal 40 100 % des Rechnungsbetrages als fiktive Leistung der GKV angerechneterstat- tungsfähigen Rechnungsbetrages, zusammen mit den Leistungen einer gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) max. Die Reduzierung des Erstattungsbetrages entfällt,w enn eine Vorleistung der GKV / Heil- fürsorge nachgew iesen w ird100 %. Als Vorleistung Zahnbehandlung gelten konservierende Leistungen (z.B. plas- tische Füllungen, Behandlung überempfindlicher Zahnflächen, Wurzelkanalbehandlungen), ausgenommen Inlays und Onlays; chirurgische Leistungen einschließlich Wundrevision sowie Nach- behandlung (z.B. Wurzelspitzenresektion, Zahnkeimentfernung); parodontologische Leistungen (z.B. Bestimmung des Parodontal- status, Untersuchungen zum Nachweis paropathogener Keime, Weichgewebsmaßnahmen z.B. Abtragung sowie chirurgische Wie- derherstellung des Zahnfleisches, Behandlung knöcherner paro- dontaler Defekte) sowie die Eingliederung von Aufbissbehelfen und Schienen („Knirscherschiene“) einschließlich funktionsana- lytischer und funktionstherapeutischer Leistungen. KVu 454 1.2013 Die Behandlung muss im Rahmen der GKV gelten auch - Selbstbehalte,kassenärztlichen Versor- gung erfolgen. Privatärztliche Rechnungen sind nur dann erstat- tungsfähig, wenn die medizinisch notwendige Behandlung nicht im Rahmen der Versicherte m it der GKV zur Beitragsreduzierung vereinbart hat. - die in der GKV geltenden Eigenanteile des Versicherten beikieferorthopädischen Behandlungen,die dem Versicherten lediglich bei Abschluss der Behandlung erstattet werden. VK222 21.06.2017 21010487 (09.17) Versicherte Personen haben das Recht zum 1.4.des sechsten Versicherungsjahres ohne erneute Gesundheitsprüfung in den Tarif Zahnvorsorge DENT Prem ium -U des Versicherers zu wechseln. Für bestimm te vom Versicherer vorgegebene Verhaltensw eisen des Versicherten,die die Q ualität oder W irtschaftlichkeit einer Heilbehandlung steigern,kann der Versicherer Bonus- zahlungen ausloben (Verhaltensbonus).Art,Um fang und Voraussetzungen eventueller Boni- fikationen kassenärztlichen Versorgung abgerechnet werden den Versicherten rechtzeitig m itgeteiltkann.

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Samples: Allgemeine Versicherungsbedingungen (Avb) Für Die Krankheitskosten Und Krankenhaustagegeldversicherung

Zahnbehandlung. Diese umfasst Wir ergänzen die zahnärztlichen Leistungen zu Ziffer 2 a) im Teil III des Tarifs ZB und erstatten – zusammen mit etwaigen Vorleistungen der GKV bzw. der (freien) Heilfürsorge und/oder des Tarifs ZB – 100 % der verbleibenden Aufwendungen für Zahn- behandlungen bis zu den Höchstsätzen der Gebührenord- nung für Zahnärzte (GOZ) bzw. der Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ) ohne Erstattungshöchstbeträge. Zahntech- nische Laborarbeiten sowie Material- und Praxiskosten erstatten wir zu ortsüblichen, angemessenen Preisen. Für die Durchführung der erstattungsfähigen Zahnbehand- lungsmaßnahmen haben Sie die freie Xxxx unter den nieder- gelassenen oder den in Krankenhausambulanzen oder medi- zinischen Versorgungszentren tätigen, approbierten Ärzten und Zahnärzten. Als erstattungsfähige Zahnbehandlungen gelten z. B. – Allgemeine zahnärztliche Leistungen, z. B. ⚫ eingehende Untersuchung zur Feststellung von Zahn-, Mund- und Kiefererkrankungen ⚫ Erhebung des Parodontalbefundes ⚫ Erstellung eines Heil- und Kostenplans ⚫ (Teil-)Abformung des Kiefers ⚫ Intraorale Anästhesie ⚫ Anwendung eines Operationsmikroskops ⚫ Anwendung eines Dental-Lasers – Konservierende Leistungen, z. B. ⚫ Mikroinvasive Kariesinfiltrationen (Icon-Verfahren) ⚫ Füllungen jeglicher Art (außer Inlays und Onlays), z. B. Kunststoff-Füllungen, Komposit-Füllungen, Schmelz- Dentin-Adhäsiv-Füllungen ⚫ Entfernung einer Einlagefüllung, einer Krone, eines Brückenankers, eines Wurzelstiftes ⚫ Wiedereingliederung einer Einlagefüllung, einer (Teil-) Krone, eines Veneers 1/4 ⚫ Endodontische Behandlungen/Wurzelkanalbehandlun- gen einschließlich entstehender Mehrkosten, z. B. für ⚫ das Anlegen von Spanngummi/Kofferdam KVu-501-2022-07 ⚫ elektrometrische Längenbestimmung des Wurzel- kanals ⚫ Röntgenaufnahmen (z. B. Computertomographien, digitale Volumentomographie (DVT)) ⚫ zusätzliche Anwendung elektrophysikalisch-chemi- scher Methoden ⚫ photodynamische Therapien (z. B. PACT – Photo- dynamische Antimikrobielle Chemotherapie) – Chirurgische Leistungen, z. B. ⚫ Entfernung eines Zahnes oder eines enossalen Im- plantats ⚫ Entfernung von Schleimhaut und Schleimhautwuche- rungen ⚫ Wurzelspitzenresektion ⚫ Zystenoperationen ⚫ Osteotomien ⚫ PRGF (Plasma Rich in Growth Factors) ⚫ Kontrolle und Nachbehandlung nach einem chirurgi- schen Eingriff einschließlich chirurgischer Wund- revision – Leistungen bei Erkrankungen der Mundschleimhaut und des Parodontiums, z. B. ⚫ Erstellung des Parodontalstatus ⚫ Untersuchungen zum Nachweis paropathogener Keime (Bakterien-/DNA-Test) ⚫ Röntgenaufnahmen (z. B. Computertomographien, digitale Volumentomographie (DVT)) ⚫ Behandlung von Zahn-,M und- Mundschleimhauterkrankungen ⚫ Entfernung von Zahnfleischtaschen ⚫ Lappenoperationen ⚫ Behandlung knöcherner parodontaler Defekte ⚫ Knochen- und KieferkrankheitenGeweberegeneration ⚫ Gewinnung und Transplantation von Schleimhaut und Bindegewebe ⚫ photodynamische Therapien (z. B. PACT – Photodyna- mische Antimikrobielle Chemotherapie) ⚫ Periochip-Methode ⚫ VECTOR-Methode ⚫ PRGF (Plasma Rich in Growth Factors) – Eingliederung von Aufbissbehelfen und Schienen, die nicht in Zusammenhang mit einer kieferorthopädischen Behandlung stehen, z. B. ⚫ Knirscherschienen ⚫ DROS-Schienen einschließlich alle im Zusammenhang mit den erstattungs- fähigen Zahnbehandlungen entstandenen Aufwendungen für Vor- und Nachbehandlungen, zahntechnische Laborarbeiten und Material- und Praxiskosten zu ortsüblichen, angemesse- nen Preisen sowie funktionsanalytische und funktionsthera- peutische Maßnahmen. Die Leistungen des Versicherers gemäß Abschnitt A.sind in den ersten vier in diesem Tarif zurückgelegten Versicherungsjahren w ie folgt begrenzt: Auf die Zahnstaffel angerechnet werden beieinem Tarifw echselbereits in Tarifen m it gleichartiger Tarifstruktur (Tarife m it vergleichbaren,oder höheren und umfassenderen Leistungen) zurückgelegte Versicherungsjahre. Das jew eilige Behandlungsdatum ist für die Zuordnung zu den Versicherungsjahren maßgeblich. Die Begrenzungen gelten nicht für unfallbedingte Aufwendungen. W erden Leistungen nach A1,A2 und A3 b) von Ärzten und Zahnärzten ohne Kassen- zulassung erbracht,so werden pauschal 40 % des Rechnungsbetrages als fiktive Leistung der GKV angerechnet. Die Reduzierung des Erstattungsbetrages entfällt,w enn eine Vorleistung der GKV / Heil- fürsorge nachgew iesen w irdbzw. Als der (freien) Heilfürsorge ist keine Leistungsvoraussetzung. Falls die GKV bzw. die (freie) Heilfürsorge eine Vorleistung der GKV gelten auch - Selbstbehalte,die der Versicherte m it der GKV zur Beitragsreduzierung vereinbart hat. - die in der GKV geltenden Eigenanteile des Versicherten beikieferorthopädischen Behandlungen,die dem Versicherten lediglich bei Abschluss der Behandlung erstattet werden. VK222 21.06.2017 21010487 (09.17) Versicherte Personen haben das Recht zum 1.4.des sechsten Versicherungsjahres ohne erneute Gesundheitsprüfung in den Tarif Zahnvorsorge DENT Prem ium -U des Versicherers zu wechseln. Für bestimm te erbringt, ziehen wir diese Vorleistung vom Versicherer vorgegebene Verhaltensw eisen des Versicherten,die die Q ualität oder W irtschaftlichkeit einer Heilbehandlung steigern,kann der Versicherer Bonus- zahlungen ausloben (Verhaltensbonus).Art,Um fang und Voraussetzungen eventueller Boni- fikationen werden den Versicherten rechtzeitig m itgeteiltErstattungsbetrag ab.

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Samples: Zahnzusatzversicherung

Zahnbehandlung. Diese umfasst Erstattungsfähig sind Aufwendungen für: – Konservierende Leistungen (z. B. Füllungen, Wurzelkanalbehandlungen einschließlich elektro- metrischer Wurzellängenmessungen), ausgenommen Inlays und Onlays – Chirurgische Leistungen (z. X. Xxxxxxxxxxxxx- resektion) – Bildgebende Verfahren – Laserbehandlungen inklusive photoaktivierter Chemotherapie – Parodontologische Leistungen mit Knochenauf- bau, Weichgewebsmaßnahmen, Behandlung knöcherner parodontaler Defekte, Untersuch- ungen zum Nachweis paropathogener Keime einschl. Bakterienanalyse, Einsatz von VECTOR- Technologie – Geweberegeneration mit Wachstumsfaktoren (z.B. PRP- / PRF- / PRGF-Verfahren) – Eingliederung von Aufbissbehelfen und Schienen (auch DROS-Schiene) einschließlich funktions- analytischer und funktionstherapeutischer Leistungen; ausgenommen bei kieferortho- pädischer Behandlung (siehe 4.) soweit die zahnärztlichen Behandlung im Rahmen der kassenärzt- lichen Versorgung erfolgt und die Gebühren im Rahmen der Höchstsätze der amtlichen deutschen Gebührenordnung für Zahnärzte bzw. Ärzte (GOZ / GOÄ) liegen und deren Bemessungsgrundsätzen entsprechen. Privatärztliche oder privatzahnärztliche Leistungen zur werden nur dann erstattet, wenn die medizinisch oder zahnmedizinisch notwendige Behandlung von Zahn-,M und- und Kieferkrankheitennicht im Rahmen der kassenärztlichen oder kassenzahnärzt- lichen Versorgung abgerechnet werden kann. Die Leistungen des Versicherers gemäß Abschnitt A.sind in den ersten vier in diesem Tarif zurückgelegten Versicherungsjahren w ie folgt begrenzt: Auf die Zahnstaffel angerechnet erstattungsfähigen Aufwendungen werden beieinem Tarifw echselbereits in Tarifen m it gleichartiger Tarifstruktur (Tarife m it vergleichbaren,oder höheren und umfassenderen Leistungen) zurückgelegte Versicherungsjahre. Das jew eilige Behandlungsdatum ist für die Zuordnung zu den Versicherungsjahren maßgeblich. Die Begrenzungen gelten nicht für unfallbedingte Aufwendungen. W erden Leistungen nach A1,A2 und A3 b) von Ärzten und Zahnärzten ohne Kassen- zulassung erbracht,so werden pauschal 40 % des Rechnungsbetrages als fiktive Leistung abzüglich der GKV angerechnet. Die Reduzierung des Erstattungsbetrages entfällt,w enn eine Vorleistung der GKV / Heil- fürsorge nachgew iesen w ird. Als Vorleistung der GKV gelten auch - Selbstbehalte,die der Versicherte m it der GKV zur Beitragsreduzierung vereinbart hat. - die in der GKV geltenden Eigenanteile des Versicherten beikieferorthopädischen Behandlungen,die dem Versicherten lediglich bei Abschluss der Behandlung erstattet werden. VK222 21.06.2017 21010487 (09.17) Versicherte Personen haben das Recht zum 1.4.des sechsten Versicherungsjahres ohne erneute Gesundheitsprüfung in den Tarif Zahnvorsorge DENT Prem ium -U des Versicherers und/oder eines anderen Kostenträgers zu wechseln. Für bestimm te vom Versicherer vorgegebene Verhaltensw eisen des Versicherten,die die Q ualität oder W irtschaftlichkeit einer Heilbehandlung steigern,kann der Versicherer Bonus- zahlungen ausloben (Verhaltensbonus).Art,Um fang und Voraussetzungen eventueller Boni- fikationen werden den Versicherten rechtzeitig m itgeteilt100 % ersetzt.

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Samples: Krankenversicherungsvertrag