Zahnbehandlung. a) Die Kosten für Wurzelkanalbehandlung und Parodontosebehandlung nach Abs. III 1 werden mit 100 % erstattet. Eine privatzahnärztliche Behandlung ist nur dann erstattungsfähig, wenn für die zahn- ärztliche Maßnahme dem Grunde nach kein Sachleistungs- bzw. Kostenerstattungs- anspruch gegenüber der GKV besteht. b) Die Kosten für dentin-adhäsive Füllungen nach Abs. III 1 werden unter Anrechnung der Leistung der GKV insgesamt mit 100 % erstattet. Erbringt die GKV keine Leistung, entfällt eine Erstattung für dentin-adhäsive Füllungen nach diesem Tarif.
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Samples: Versicherungsvertrag, Versicherungsvertrag
Zahnbehandlung. a) Die Kosten für Wurzelkanalbehandlung und Parodontosebehandlung Parodonto- sebehandlung nach Abs. III 1 werden mit 100 % erstattet. Eine privatzahnärztliche Behandlung ist nur dann erstattungsfähigerstat- tungsfähig, wenn für die zahn- ärztliche zahnärztliche Maßnahme dem Grunde nach kein Sachleistungs- bzw. Kostenerstattungs- anspruch Kostenerstat- tungsanspruch gegenüber der GKV besteht.
b) Die Kosten für dentin-adhäsive Füllungen nach Abs. III 1 werden unter Anrechnung der Leistung der GKV insgesamt insge- samt mit 100 % erstattet. Erbringt die GKV keine Leistung, entfällt eine Erstattung für dentin-adhäsive Füllungen nach diesem Tarif.
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Samples: Versicherungsbedingungen, Allgemeine Versicherungsbedingungen