Zahnärztliche Heilbehandlung. Die erstattungsfähigen Aufwendungen werden ersetzt für
Zahnärztliche Heilbehandlung. Der Versicherer erstattet 100 % des Rechnungsbetrages für medizinisch notwendige ambulante Heilbehandlung – außer Psychotherapie, Sehhilfen, Hörge- räte und Heilpraktikerleistungen – einschließlich Arznei-, Verband- und Heilmitteln. Für Psychotherapeutische Aufwendungen erstattet der Versicherer je Behandlungsfall: – bis zur 30. Therapiesitzung 100 % – ab der 31. Therapiesitzung 80 %. 100 % für Hilfsmittel gemäß Nr. 11 Abs. 3 TB 2009 – außer Sehhilfen und Hörgeräte –, sofern der Versicherte den Versicherer mit deren Beschaffung beauftragt. Dabei kann ein Hilfsmittel unter Beachtung des individuellen, medizinisch notwendigen Be- darfs und der Wirtschaftlichkeit entweder über den Versicherer bezogen oder auch leihweise von ihm zur Verfügung gestellt werden. Kann ein Hilfsmittel weder vom Versicherer beschafft noch über ihn bezogen werden, erstattet der Versicherer die adäquaten Aufwendungen. Beauftragt der Versicherte den Versicherer nicht mit der Beschaffung und beschafft sich ein Hilfsmittel gemäß Nr. 11 Abs. 3 TB 2009 – außer Sehhilfen und Hörgerate – anderweitig, so ist der Versicherer berechtigt, die Erstattung auf 75 % der erstattungsfähigen Aufwendungen zu kürzen. Der Versicherer macht von seiner Kürzungsbefugnis auf 75 % der erstattungsfähigen Aufwendungen keinen Gebrauch bei – orthopädischen Schuhzurichtungen/Schuheinlagen sowie Bandagen; – Hilfsmitteln mit summenmäßiger Begrenzung gemäß Nr. 11 Abs. 3 TB 2009; – Hilfsmitteln, die im Rahmen einer unfallbedingten Behandlung aus medizinischen Gründen unmittelbar nach dem Unfall bezogen werden mussten. Die Unmittelbarkeit wird vom Versicherer immer dann anerkannt, wenn der Zeitraum zwischen dem Unfall und der Versorgung mit dem Hilfsmittel 2 Tage nicht übersteigt. Für Sehhilfen ab einer Fehlsichtigkeit von 8,0 Dioptrien (Brillengläser, Brillengestelle, Kontaktlinsen): Ab dem 15. Lebens- jahr begrenzt bis zu einem Rechnungsbetrag auf 300,– Euro innerhalb von drei Kalenderjahren. Bis zum 15. Lebensjahr be- steht eine Begrenzung auf 100,– Euro je Kalenderjahr. Für Hörgeräte werden innerhalb von 3 Kalenderjahren Rechnungen bis insgesamt 1.300,– Euro pro Ohr ersetzt. 100 % der Transportkosten zu oder von der nächsterrreichbaren geeigneten ambulanten Heilbehandlung/Therapieeinrichtung bei ärztlich bestätigter Gehunfähigkeit sowie bei Unfall/Notfall, wenn für die Erstversorgung eine stationäre Behandlung nicht erforderlich ist. Leistungen von Heilpraktikern sind nicht erstattungsfähig. Serviceleistungen: Rufen...
Zahnärztliche Heilbehandlung. Bei einer zahnärztlichen Behandlung im Ausland erstattet die Gesellschaft nach Vorleistung der gesetzlichen Krankenkasse bis zu 100 % der verbleibenden Kosten:
Zahnärztliche Heilbehandlung. Übersicht zahnärztliche Heilbehandlung Detaillierte Leistungsbeschreibungen zahnärztliche Heilbehandlung
Zahnärztliche Heilbehandlung. Unter Berücksichtigung der Zahnstaffel nach Nr. 3.5.4 werden die erstattungsfähigen Aufwendungen ersetzt für
Zahnärztliche Heilbehandlung a) schmerzstillende Zahnbehandlung einschließlich Zahnfüllung in einfacher Ausführung
b) provisorischer Zahnersatz in einfacher Ausführung
c) Reparatur, Wiederherstellung der Funktion und Wie- dereingliederung des bei Reiseantritt vorhandenen Zahnersatzes in einfacher Ausführung Bitte beachten Sie: Wir leisten nicht für Einlagefüllungen und Neuanfertigungen von Zahnersatz (z.B. Kronen, Brücken, Prothesen, Implantate) und auch nicht für kieferorthopädische Maßnahmen. Für provisorischen Zahnersatz werden anfallende zahntechnische Laborar- beiten ebenfalls nicht erstattet.
Zahnärztliche Heilbehandlung. Zahnärztliche / Kieferchirurgische Heilbehandlung - Zahnbehandlung zu 100% bis zu einem Rechnungsbetrag von maximal € 500,- pro Versicherungsjahr (12 Monate) - Zahnersatzkosten zu 75%, max. € 2.000,- in 2 Versicherungsjahren nach 8 Monaten Wartezeit
Zahnärztliche Heilbehandlung. Wir übernehmen 100 % der Aufwendungen für:
a) schmerzstillende Behandlung im Mund- und Zahnbereich, einschließlich Zahn- füllungen in einfacher Ausführung,
b) provisorische Zahnkronen und provisorischen, herausnehmbaren Zahnersatz sowie
c) Reparaturen an vorhandenem Zahnersatz, die jeweils dazu dienen, die Kau- fähigkeit der versicherten Person wieder herzustellen. Der versicherten Person steht die Xxxx unter den im Aufenthaltsland zur Heilbe- handlung zugelassenen Ärzten oder Zahnärzten frei.
Zahnärztliche Heilbehandlung. Für die Ziffern 3.2 bis 3.6 gelten pro versicherte Person und Versicherungsjahr folgende Erstattungs- höchstbeträge (Zahnstaffel): Der Selbstbehalt beträgt je Kalenderjahr und ver- sicherte Person: Alter 0-15 450 € 900 € ab Alter 16 450 € 900 € Erstattungsfähig sind Aufwendungen für:
Zahnärztliche Heilbehandlung. Die folgenden Aufwendungen für: schmerzstillende Behandlung im Mund- und Zahnbe- reich, Zahnfüllung mit plastischem Material ersetzen wir zu 100%. Außerdem ersetzen wir die folgenden Aufwendungen für:
a) provisorische Zahnkronen und für provisorischen her- ausnehmbaren Zahnersatz infolge eines während des Auslandsaufenthaltes eingetretenen Unfalles sowie
b) Reparaturen an vorhandenem Zahnersatz zu 50% des Rechnungsbetrages, maximal jedoch insgesamt 250,– EUR. Bitte beachten Sie: Alle sonstigen zahnmedizinischen Leistungen sowie die dabei anfallenden zahntechni- schen Laborarbeiten und Materialien stehen nicht unter Versicherungsschutz. Der versicherten Person steht die Xxxx unter den im Auf- enthaltsland zur Heilbehandlung zugelassenen Ärzten oder Zahnärzten frei.