Zahnbehandlung. Diese umfasst die zahnärztlichen Leistungen zur Behandlung von Zahn-,M und- und Kieferkrankheiten. Die Leistungen des Versicherers gemäß Abschnitt A.sind in den ersten vier in diesem Tarif zurückgelegten Versicherungsjahren w ie folgt begrenzt: Auf die Zahnstaffel angerechnet werden beieinem Tarifw echselbereits in Tarifen m it gleichartiger Tarifstruktur (Tarife m it vergleichbaren,oder höheren und umfassenderen Leistungen) zurückgelegte Versicherungsjahre. Das jew eilige Behandlungsdatum ist für die Zuordnung zu den Versicherungsjahren maßgeblich. Die Begrenzungen gelten nicht für unfallbedingte Aufwendungen. W erden Leistungen nach A1,A2 und A3 b) von Ärzten und Zahnärzten ohne Kassen- zulassung erbracht,so werden pauschal 40 % des Rechnungsbetrages als fiktive Leistung der GKV angerechnet. Die Reduzierung des Erstattungsbetrages entfällt,w enn eine Vorleistung der GKV / Heil- fürsorge nachgew iesen w ird. Als Vorleistung der GKV gelten auch - Selbstbehalte,die der Versicherte m it der GKV zur Beitragsreduzierung vereinbart hat. - die in der GKV geltenden Eigenanteile des Versicherten beikieferorthopädischen Behandlungen,die dem Versicherten lediglich bei Abschluss der Behandlung erstattet werden. VK222 21.06.2017 21010487 (09.17) Versicherte Personen haben das Recht zum 1.4.des sechsten Versicherungsjahres ohne erneute Gesundheitsprüfung in den Tarif Zahnvorsorge DENT Prem ium -U des Versicherers zu wechseln. Für bestimm te vom Versicherer vorgegebene Verhaltensw eisen des Versicherten,die die Q ualität oder W irtschaftlichkeit einer Heilbehandlung steigern,kann der Versicherer Bonus- zahlungen ausloben (Verhaltensbonus).Art,Um fang und Voraussetzungen eventueller Boni- fikationen werden den Versicherten rechtzeitig m itgeteilt.
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Zahnbehandlung. Diese umfasst Erstattungsfähig sind die zahnärztlichen gemäß Punkt A. 1.1. bis A. 1.5. angegebenen Aufwendungen für Zahnbehandlungen einschließlich der dazu zählenden Prophylaxe. Als erstattungsfähige Aufwendungen gelten die Rechnungsbeträge, soweit die hiermit geltend gemachten Gebühren im Rahmen der jeweils geltenden amtlichen deutschen Gebührenordnung für Zahnärzte (GOZ) bzw. Ärzte (GOÄ) liegen und deren Bemessungsgrundsätzen entsprechen, sowie von der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) nicht oder nur teilweise erstattete Rechnungsbeträge, soweit die Behandlung im Rahmen der vertragszahnärztlichen Versorgung erbracht wird. Erstattungsfähig sind wei- terhin zahntechnische Laborarbeiten und Materialien, soweit sie im Preis- und Leistungsverzeichnis des Versicherers*) aufgeführt sind und im Rahmen der dort genannten Höchstbeträge berechnet werden. *) Das Preis- und Leistungsverzeichnis ist diesen Unterlagen beigefügt. Sieht die GKV im Versicherungsfall Leistungen zur Behandlung von Zahn-,M und- und Kieferkrankheiten. Die Leistungen des Versicherers gemäß Abschnitt A.sind in den ersten vier in diesem Tarif zurückgelegten Versicherungsjahren w ie folgt begrenzt: Auf die Zahnstaffel angerechnet werden beieinem Tarifw echselbereits in Tarifen m it gleichartiger Tarifstruktur (Tarife m it vergleichbaren,oder höheren und umfassenderen Leistungen) zurückgelegte Versicherungsjahre. Das jew eilige Behandlungsdatum ist vor, so besteht ein Erstattungsanspruch für die Zuordnung zu den Versicherungsjahren maßgeblichPunkte A. 1.1. Die Begrenzungen gelten nicht für unfallbedingte Aufwendungenbis A. 1.4. W erden Leistungen nur nach A1,A2 und A3 b) von Ärzten und Zahnärzten ohne Kassen- zulassung erbracht,so werden pauschal 40 % des Rechnungsbetrages als fiktive Leistung Vor- leistung der GKV angerechnetGKV. Die Reduzierung des Erstattungsbetrages entfällt,w enn eine Vorleistungen sind nachzuweisen; der Erstattungsbetrag wird um die erbrachte Vorleistung der GKV / Heil- fürsorge nachgew iesen w irdgemindert. Als Vorleistung der GKV gelten auch - Selbstbehalte,Hat die der Versicherte m it der GKV zur Beitragsreduzierung vereinbart hat. - die versi- cherte Person in der GKV geltenden Eigenanteile einen Selbstbehalt gemäß § 53 Sozialgesetzbuch (SGB) Fünftes Buch (V) vereinbart, zählt dieser zu den an- rechenbaren Vorleistungen der GKV. Erstattungsfähig sind die folgenden zahnmedizinischen Prophylaxemaßnahmen im Rahmen einer professionellen Zahnreinigung: - Professionelle Zahnreinigung (GOZ 1040), - Erstellung eines Mundhygienestatus und eingehende Unterweisung zur Vorbeugung gegen Karies und parodontale Erkran- kungen (GOZ 1000), - Kontrolle des Versicherten beikieferorthopädischen Behandlungen,Übungserfolgs einschließlich weiterer Unterweisung (GOZ 1010). Die Erstattung für Leistungen gemäß Punkt A. 1.1. ist auf maximal 65 EUR pro eingereichter Rechnung und 130 EUR pro Kalen- derjahr begrenzt. Ersetzt werden die dem Versicherten lediglich erstattungsfähigen Aufwendungen für besondere Füllungen (Komposit- / Kunststofffüllungen). Amalgamfüllun- gen fallen nicht unter den Versicherungsschutz. Inlays (Einlagefüllungen) zählen nicht zu den besonderen Füllungen, sondern gel- ten als Zahnersatz nach Punkt A. 2.1.1. Ersetzt werden die zusätzlichen erstattungsfähigen Aufwendungen im Rahmen einer von der GKV getragenen Wurzelbehand- lung, welche Wurzelkanalbehandlungen und Wurzelspitzenresektionen umfasst. Die folgenden zahnmedizinischen Parodontosemaßnahmen sind erstattungsfähig: - Subgingivale medikamentöse antibakterielle Lokalapplikation (GOZ 4025), - Beseitigung von scharfen Zahnkanten, störenden Prothesenrändern und Fremdreizen am Parodontium (GOZ 4030), - Erstellung eines Mundhygienestatus und eingehende Unterweisung zur Vorbeugung gegen Karies und parodontale Erkran- kungen (GOZ 1000), - Kontrolle des Übungserfolges einschließlich weiterer Unterweisung (GOZ 1010), - Lokale Anwendung von Medikamenten zur Kariesvorbeugung oder initialen Kariesbehandlung mit einer individuell gefertigten Schiene als Medikamententräger (GOZ 1030), - Auffüllen von parodontalen Knochendefekten mit Aufbaumaterial (Knochen- und/oder Knochenersatzmaterial), auch Einbrin- gen von Proteinen, zur regenerativen Behandlung parodontaler Defekte, gegebenenfalls einschließlich Materialentnahme im Aufbaugebiet (GOZ 4110), - Verlegen eines gestielten Schleimhautlappens (GOZ 4120), EZK 04.18 - Verwendung einer Membran zur Behandlung eines Knochendefektes einschließlich Fixierung (GOZ 4138), - Abformung oder Teilabformung eines Kiefers für ein Situationsmodell einschließlich Auswertung zur Diagnose oder Planung (GOZ 0050), - Gewinnung und Transplantation von Bindegewebe einschließlich Versorgung der Entnahmestelle (GOZ 4133), - Zuschläge bei Abschluss nichtstationärer Durchführung von zahnärztlich-chirurgischen Leistungen (GOZ 0510 und/oder GOZ 0520) so- wie Zuschlag für die Anwendung eines Operationsmikroskops (GOZ 0110), - Gewinnung und Transplantation von Schleimhaut, gegebenenfalls einschließlich Versorgung der Behandlung erstattet werden. VK222 21.06.2017 21010487 Entnahmestelle (09.17) Versicherte Personen haben das Recht zum 1.4.des sechsten Versicherungsjahres ohne erneute Gesundheitsprüfung in den Tarif Zahnvorsorge DENT Prem ium -U des Versicherers zu wechseln. Für bestimm te vom Versicherer vorgegebene Verhaltensw eisen des Versicherten,die die Q ualität oder W irtschaftlichkeit einer Heilbehandlung steigern,kann der Versicherer Bonus- zahlungen ausloben GOZ 4130), - Intraorale Infiltrationsanästhesie (Verhaltensbonus).Art,Um fang und Voraussetzungen eventueller Boni- fikationen werden den Versicherten rechtzeitig m itgeteiltGOZ 0090).
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Zahnbehandlung. Diese umfasst die zahnärztlichen Leistungen zur Behandlung von Zahn-,M und- und Kieferkrankheiten. Die Leistungen des Versicherers gemäß Abschnitt A.sind in den ersten vier in diesem Tarif zurückgelegten Versicherungsjahren w ie folgt begrenzt: Auf die Zahnstaffel angerechnet werden beieinem Tarifw echselbereits in Tarifen m it gleichartiger Tarifstruktur (Tarife m it vergleichbaren,oder höheren und umfassenderen Leistungen) zurückgelegte Versicherungsjahre. Das jew eilige Behandlungsdatum ist für die Zuordnung zu den Versicherungsjahren maßgeblich. Die Begrenzungen gelten nicht für unfallbedingte Aufwendungen. W erden Leistungen nach A1,A2 und A3 b) von Ärzten und Zahnärzten ohne Kassen- zulassung Kassenzu- lassung erbracht,so werden pauschal 40 % des Rechnungsbetrages als fiktive Leistung der GKV angerechnet. Die Reduzierung des Erstattungsbetrages entfällt,w enn eine Vorleistung der GKV / Heil- fürsorge Heilfür- sorge nachgew iesen w ird. Als Vorleistung der GKV gelten auch - Selbstbehalte,die der Versicherte m it der GKV zur Beitragsreduzierung vereinbart hat. VK220 21.06.2017 21010486 (09.17) - die in der GKV geltenden Eigenanteile des Versicherten beikieferorthopädischen Behandlungen,die dem Versicherten lediglich bei Abschluss der Behandlung erstattet werden. VK222 21.06.2017 21010487 (09.17) Versicherte Personen haben das Recht zum 1.4.des sechsten Versicherungsjahres ohne erneute Gesundheitsprüfung in den Tarif Zahnvorsorge DENT Prem ium -U des Versicherers zu wechseln. Für bestimm te vom Versicherer vorgegebene Verhaltensw eisen des Versicherten,die w elche die Q ualität oder W irtschaftlichkeit einer Heilbehandlung steigern,kann der Versicherer Bonus- zahlungen ausloben (Verhaltensbonus).Art,Um fang und Voraussetzungen eventueller Boni- fikationen werden den Versicherten rechtzeitig m itgeteilt.
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Zahnbehandlung. Diese umfasst Wir ergänzen die zahnärztlichen Leistungen zu Ziffer 2 a) im Teil III des Tarifs ZB und erstatten – zusammen mit etwaigen Vorleistungen der GKV bzw. der (freien) Heilfürsorge und/oder des Tarifs ZB – 100 % der verbleibenden Aufwendungen für Zahn- behandlungen bis zu den Höchstsätzen der Gebührenord- nung für Zahnärzte (GOZ) bzw. der Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ) ohne Erstattungshöchstbeträge. Zahntech- nische Laborarbeiten sowie Material- und Praxiskosten erstatten wir zu ortsüblichen, angemessenen Preisen. Für die Durchführung der erstattungsfähigen Zahnbehand- lungsmaßnahmen haben Sie die freie Xxxx unter den nieder- gelassenen oder den in Krankenhausambulanzen oder medi- zinischen Versorgungszentren tätigen, approbierten Ärzten und Zahnärzten. Als erstattungsfähige Zahnbehandlungen gelten z. B. – Allgemeine zahnärztliche Leistungen, z. B. ⚫ eingehende Untersuchung zur Feststellung von Zahn-, Mund- und Kiefererkrankungen ⚫ Erhebung des Parodontalbefundes ⚫ Erstellung eines Heil- und Kostenplans ⚫ (Teil-)Abformung des Kiefers ⚫ Intraorale Anästhesie ⚫ Anwendung eines Operationsmikroskops ⚫ Anwendung eines Dental-Lasers – Konservierende Leistungen, z. B. ⚫ Mikroinvasive Kariesinfiltrationen (Icon-Verfahren) ⚫ Füllungen jeglicher Art (außer Inlays und Onlays), z. B. Kunststoff-Füllungen, Komposit-Füllungen, Schmelz- Dentin-Adhäsiv-Füllungen ⚫ Entfernung einer Einlagefüllung, einer Krone, eines Brückenankers, eines Wurzelstiftes ⚫ Wiedereingliederung einer Einlagefüllung, einer (Teil-) Krone, eines Veneers 1/4 ⚫ Endodontische Behandlungen/Wurzelkanalbehandlun- gen einschließlich entstehender Mehrkosten, z. B. für ⚫ das Anlegen von Spanngummi/Kofferdam KVu-501-2022-07 ⚫ elektrometrische Längenbestimmung des Wurzel- kanals ⚫ Röntgenaufnahmen (z. B. Computertomographien, digitale Volumentomographie (DVT)) ⚫ zusätzliche Anwendung elektrophysikalisch-chemi- scher Methoden ⚫ photodynamische Therapien (z. B. PACT – Photo- dynamische Antimikrobielle Chemotherapie) – Chirurgische Leistungen, z. B. ⚫ Entfernung eines Zahnes oder eines enossalen Im- plantats ⚫ Entfernung von Schleimhaut und Schleimhautwuche- rungen ⚫ Wurzelspitzenresektion ⚫ Zystenoperationen ⚫ Osteotomien ⚫ PRGF (Plasma Rich in Growth Factors) ⚫ Kontrolle und Nachbehandlung nach einem chirurgi- schen Eingriff einschließlich chirurgischer Wund- revision – Leistungen bei Erkrankungen der Mundschleimhaut und des Parodontiums, z. B. ⚫ Erstellung des Parodontalstatus ⚫ Untersuchungen zum Nachweis paropathogener Keime (Bakterien-/DNA-Test) ⚫ Röntgenaufnahmen (z. B. Computertomographien, digitale Volumentomographie (DVT)) ⚫ Behandlung von Zahn-,M und- Mundschleimhauterkrankungen ⚫ Entfernung von Zahnfleischtaschen ⚫ Lappenoperationen ⚫ Behandlung knöcherner parodontaler Defekte ⚫ Knochen- und KieferkrankheitenGeweberegeneration ⚫ Gewinnung und Transplantation von Schleimhaut und Bindegewebe ⚫ photodynamische Therapien (z. B. PACT – Photodyna- mische Antimikrobielle Chemotherapie) ⚫ Periochip-Methode ⚫ VECTOR-Methode ⚫ PRGF (Plasma Rich in Growth Factors) – Eingliederung von Aufbissbehelfen und Schienen, die nicht in Zusammenhang mit einer kieferorthopädischen Behandlung stehen, z. B. ⚫ Knirscherschienen ⚫ DROS-Schienen einschließlich alle im Zusammenhang mit den erstattungs- fähigen Zahnbehandlungen entstandenen Aufwendungen für Vor- und Nachbehandlungen, zahntechnische Laborarbeiten und Material- und Praxiskosten zu ortsüblichen, angemesse- nen Preisen sowie funktionsanalytische und funktionsthera- peutische Maßnahmen. Die Leistungen des Versicherers gemäß Abschnitt A.sind in den ersten vier in diesem Tarif zurückgelegten Versicherungsjahren w ie folgt begrenzt: Auf die Zahnstaffel angerechnet werden beieinem Tarifw echselbereits in Tarifen m it gleichartiger Tarifstruktur (Tarife m it vergleichbaren,oder höheren und umfassenderen Leistungen) zurückgelegte Versicherungsjahre. Das jew eilige Behandlungsdatum ist für die Zuordnung zu den Versicherungsjahren maßgeblich. Die Begrenzungen gelten nicht für unfallbedingte Aufwendungen. W erden Leistungen nach A1,A2 und A3 b) von Ärzten und Zahnärzten ohne Kassen- zulassung erbracht,so werden pauschal 40 % des Rechnungsbetrages als fiktive Leistung der GKV angerechnet. Die Reduzierung des Erstattungsbetrages entfällt,w enn eine Vorleistung der GKV / Heil- fürsorge nachgew iesen w irdbzw. Als der (freien) Heilfürsorge ist keine Leistungsvoraussetzung. Falls die GKV bzw. die (freie) Heilfürsorge eine Vorleistung der GKV gelten auch - Selbstbehalte,die der Versicherte m it der GKV zur Beitragsreduzierung vereinbart hat. - die in der GKV geltenden Eigenanteile des Versicherten beikieferorthopädischen Behandlungen,die dem Versicherten lediglich bei Abschluss der Behandlung erstattet werden. VK222 21.06.2017 21010487 (09.17) Versicherte Personen haben das Recht zum 1.4.des sechsten Versicherungsjahres ohne erneute Gesundheitsprüfung in den Tarif Zahnvorsorge DENT Prem ium -U des Versicherers zu wechseln. Für bestimm te erbringt, ziehen wir diese Vorleistung vom Versicherer vorgegebene Verhaltensw eisen des Versicherten,die die Q ualität oder W irtschaftlichkeit einer Heilbehandlung steigern,kann der Versicherer Bonus- zahlungen ausloben (Verhaltensbonus).Art,Um fang und Voraussetzungen eventueller Boni- fikationen werden den Versicherten rechtzeitig m itgeteiltErstattungsbetrag ab.
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Zahnbehandlung. Diese umfasst Erstattungsfähig sind die zahnärztlichen gemäß Punkt B. 1.1. bis B. 1.5. angegebenen Aufwendungen für Zahnbehandlungen einschließlich der dazu zäh- lenden Prophylaxe. Als erstattungsfähige Aufwendungen gelten die Rechnungsbeträge, soweit die hiermit geltend gemachten Gebühren im Rahmen der jeweils geltenden amtlichen deutschen Gebührenordnung für Zahnärzte (GOZ) bzw. Ärzte (GOÄ) liegen und deren Bemes- sungsgrundsätzen entsprechen, sowie von der GKV nicht oder nur teilweise erstattete Rechnungsbeträge, soweit die Behandlung im Rah- men der vertragszahnärztlichen Versorgung erbracht wird. Erstattungsfähig sind weiterhin zahntechnische Laborarbeiten und Materialien, soweit sie im Preis- und Leistungsverzeichnis des Versicherers*) aufgeführt sind und im Rahmen der dort genannten Höchstbeträge be- rechnet werden. *) Das Preis- und Leistungsverzeichnis ist diesen Unterlagen beigefügt. Sieht die GKV im Versicherungsfall Leistungen zur Behandlung von Zahn-,M und- und Kieferkrankheiten. Die Leistungen des Versicherers gemäß Abschnitt A.sind in den ersten vier in diesem Tarif zurückgelegten Versicherungsjahren w ie folgt begrenzt: Auf die Zahnstaffel angerechnet werden beieinem Tarifw echselbereits in Tarifen m it gleichartiger Tarifstruktur (Tarife m it vergleichbaren,oder höheren und umfassenderen Leistungen) zurückgelegte Versicherungsjahre. Das jew eilige Behandlungsdatum ist vor, so besteht ein Erstattungsanspruch für die Zuordnung zu den Versicherungsjahren maßgeblichPunkte B. 1.1. Die Begrenzungen gelten nicht für unfallbedingte Aufwendungenbis B. 1.4. W erden Leistungen nur nach A1,A2 und A3 b) von Ärzten und Zahnärzten ohne Kassen- zulassung erbracht,so werden pauschal 40 % des Rechnungsbetrages als fiktive Leistung der GKV angerechnet. Die Reduzierung des Erstattungsbetrages entfällt,w enn eine Vorleistung der GKV / Heil- fürsorge nachgew iesen w irdGKV. Als Vorleistungen sind nachzuweisen; der Erstattungsbetrag wird um die erbrachte Vorleistung der GKV gelten auch - Selbstbehalte,gemindert. Hat die der Versicherte m it der GKV zur Beitragsreduzierung vereinbart hat. - die versicherte Per- son in der GKV geltenden Eigenanteile einen Selbstbehalt gemäß § 53 Sozialgesetzbuch (SGB) Fünftes Buch (V) vereinbart, zählt dieser zu den anrechenbaren Vorleistungen der GKV. Erstattungsfähig sind die folgenden zahnmedizinischen Prophylaxemaßnahmen im Rahmen einer professionellen Zahnreinigung: – Professionelle Zahnreinigung (GOZ 1040), – Erstellung eines Mundhygienestatus und eingehende Unterweisung zur Vorbeugung gegen Karies und parodontale Erkrankun- gen (GOZ 1000), – Kontrolle des Versicherten beikieferorthopädischen Behandlungen,Übungserfolgs einschließlich weiterer Unterweisung (GOZ 1010). Die Erstattung für Leistungen gemäß Punkt B. 1.1. ist auf maximal 65 EUR pro eingereichter Rechnung und 130 EUR pro Kalenderjahr begrenzt. Ersetzt werden die dem Versicherten lediglich erstattungsfähigen Aufwendungen für besondere Füllungen (Komposit- / Kunststofffüllungen). Amalgamfüllungen fallen nicht unter den Versicherungsschutz. Inlays (Einlagefüllungen) zählen nicht zu den besonderen Füllungen, sondern gelten als Zahnersatz nach Punkt B. 2.1.1. Ersetzt werden die zusätzlichen erstattungsfähigen Aufwendungen im Rahmen einer von der GKV getragenen Wurzelbehandlung, welche Wurzelkanalbehandlungen und Wurzelspitzenresektionen umfasst. Koop ZK 03.23 HanseMerkur Krankenversicherung AG Xxxxxxxxx-Xxxxxxx-Xxxxx 0 00000 Xxxxxxx Tel.: 000 0000-0000, Fax: -3257 xxx.xxxxxxxxxxx.xx Die folgenden zahnmedizinischen Parodontosemaßnahmen sind erstattungsfähig: – Subgingivale medikamentöse antibakterielle Lokalapplikation (GOZ 4025), – Beseitigung von scharfen Zahnkanten, störenden Prothesenrändern und Fremdreizen am Parodontium (GOZ 4030), – Erstellung eines Mundhygienestatus und eingehende Unterweisung zur Vorbeugung gegen Karies und parodontale Erkrankun- gen (GOZ 1000), – Kontrolle des Übungserfolges einschließlich weiterer Unterweisung (GOZ 1010), – Lokale Anwendung von Medikamenten zur Kariesvorbeugung oder initialen Kariesbehandlung mit einer individuell gefertigten Schiene als Medikamententräger (GOZ 1030), – Auffüllen von parodontalen Knochendefekten mit Aufbaumaterial (Knochen- und/oder Knochenersatzmaterial), auch Einbringen von Proteinen, zur regenerativen Behandlung parodontaler Defekte, gegebenenfalls einschließlich Materialentnahme im Aufbau- gebiet (GOZ 4110), – Verlegen eines gestielten Schleimhautlappens (GOZ 4120), – Verwendung einer Membran zur Behandlung eines Knochendefektes einschließlich Fixierung (GOZ 4138), – Abformung oder Teilabformung eines Kiefers für ein Situationsmodell einschließlich Auswertung zur Diagnose oder Planung (GOZ 0050), – Gewinnung und Transplantation von Bindegewebe einschließlich Versorgung der Entnahmestelle (GOZ 4133), – Zuschläge bei Abschluss nichtstationärer Durchführung von zahnärztlich-chirurgischen Leistungen (GOZ 0510 und/oder GOZ 0520) sowie Zuschlag für die Anwendung eines Operationsmikroskops (GOZ 0110), – Gewinnung und Transplantation von Schleimhaut, gegebenenfalls einschließlich Versorgung der Behandlung erstattet werden. VK222 21.06.2017 21010487 Entnahmestelle (09.17) Versicherte Personen haben das Recht zum 1.4.des sechsten Versicherungsjahres ohne erneute Gesundheitsprüfung in den Tarif Zahnvorsorge DENT Prem ium -U des Versicherers zu wechseln. Für bestimm te vom Versicherer vorgegebene Verhaltensw eisen des Versicherten,die die Q ualität oder W irtschaftlichkeit einer Heilbehandlung steigern,kann der Versicherer Bonus- zahlungen ausloben GOZ 4130), – Intraorale Infiltrationsanästhesie (Verhaltensbonus).Art,Um fang und Voraussetzungen eventueller Boni- fikationen werden den Versicherten rechtzeitig m itgeteiltGOZ 0090).
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Zahnbehandlung. Diese umfasst die zahnärztlichen Leistungen zur Behandlung von Zahn-,M und- Der Versicherer erstattet bei Zahnbehandlung (ohne Inlays und KieferkrankheitenOnlays) im Rahmen der Gebührenordnung für Zahnärzte (GOZ) bzw. Die Leistungen des Versicherers gemäß Abschnitt A.sind in den ersten vier in diesem Tarif zurückgelegten Versicherungsjahren w ie folgt begrenzt: Auf die Zahnstaffel angerechnet werden beieinem Tarifw echselbereits in Tarifen m it gleichartiger Tarifstruktur der Gebührenordnung für Ärzte (Tarife m it vergleichbaren,oder höheren und umfassenderen LeistungenGOÄ) zurückgelegte Versicherungsjahre. Das jew eilige Behandlungsdatum ist für die Zuordnung zu den Versicherungsjahren maßgeblich. Die Begrenzungen gelten nicht für unfallbedingte Aufwendungen. W erden Leistungen nach A1,A2 und A3 b) von Ärzten und Zahnärzten ohne Kassen- zulassung erbracht,so werden pauschal 40 100 % des Rechnungsbetrages als fiktive Leistung der GKV angerechneterstat- tungsfähigen Rechnungsbetrages, zusammen mit den Leistungen einer gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) max. Die Reduzierung des Erstattungsbetrages entfällt,w enn eine Vorleistung der GKV / Heil- fürsorge nachgew iesen w ird100 %. Als Vorleistung Zahnbehandlung gelten konservierende Leistungen (z.B. plas- tische Füllungen, Behandlung überempfindlicher Zahnflächen, Wurzelkanalbehandlungen), ausgenommen Inlays und Onlays; chirurgische Leistungen einschließlich Wundrevision sowie Nach- behandlung (z.B. Wurzelspitzenresektion, Zahnkeimentfernung); parodontologische Leistungen (z.B. Bestimmung des Parodontal- status, Untersuchungen zum Nachweis paropathogener Keime, Weichgewebsmaßnahmen z.B. Abtragung sowie chirurgische Wie- derherstellung des Zahnfleisches, Behandlung knöcherner paro- dontaler Defekte) sowie die Eingliederung von Aufbissbehelfen und Schienen („Knirscherschiene“) einschließlich funktionsana- lytischer und funktionstherapeutischer Leistungen. KVu 454 1.2013 Die Behandlung muss im Rahmen der GKV gelten auch - Selbstbehalte,kassenärztlichen Versor- gung erfolgen. Privatärztliche Rechnungen sind nur dann erstat- tungsfähig, wenn die medizinisch notwendige Behandlung nicht im Rahmen der Versicherte m it der GKV zur Beitragsreduzierung vereinbart hat. - die in der GKV geltenden Eigenanteile des Versicherten beikieferorthopädischen Behandlungen,die dem Versicherten lediglich bei Abschluss der Behandlung erstattet werden. VK222 21.06.2017 21010487 (09.17) Versicherte Personen haben das Recht zum 1.4.des sechsten Versicherungsjahres ohne erneute Gesundheitsprüfung in den Tarif Zahnvorsorge DENT Prem ium -U des Versicherers zu wechseln. Für bestimm te vom Versicherer vorgegebene Verhaltensw eisen des Versicherten,die die Q ualität oder W irtschaftlichkeit einer Heilbehandlung steigern,kann der Versicherer Bonus- zahlungen ausloben (Verhaltensbonus).Art,Um fang und Voraussetzungen eventueller Boni- fikationen kassenärztlichen Versorgung abgerechnet werden den Versicherten rechtzeitig m itgeteiltkann.
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Zahnbehandlung. Diese umfasst die zahnärztlichen Erstattungsfähig sind Aufwendungen für: – Konservierende Leistungen zur Behandlung von Zahn-,M und- (z. B. Füllungen, Wurzelkanalbehandlungen einschließlich elektro- metrischer Wurzellängenmessungen), ausgenommen Inlays und Kieferkrankheiten. Onlays Die Leistungen des Versicherers gemäß Abschnitt A.sind in den ersten vier in diesem Tarif zurückgelegten Versicherungsjahren w ie folgt begrenzt: Auf die Zahnstaffel angerechnet erstattungsfähigen Aufwendungen werden beieinem Tarifw echselbereits in Tarifen m it gleichartiger Tarifstruktur (Tarife m it vergleichbaren,oder höheren und umfassenderen Leistungen) zurückgelegte Versicherungsjahre. Das jew eilige Behandlungsdatum ist für die Zuordnung zu den Versicherungsjahren maßgeblich. Die Begrenzungen gelten nicht für unfallbedingte Aufwendungen. W erden Leistungen nach A1,A2 und A3 b) von Ärzten und Zahnärzten ohne Kassen- zulassung erbracht,so werden pauschal 40 % des Rechnungsbetrages als fiktive Leistung abzüglich der GKV angerechnet. Die Reduzierung des Erstattungsbetrages entfällt,w enn eine Vorleistung der GKV und/oder eines anderen Kostenträgers zu 100 % ersetzt. – Kontrolle des Übungserfolgs – Fluoridierung zur Zahnschmelzhärtung – Medikamententrägerschiene zur Karies- prophylaxe – Versiegelung (Fissurenversiegelung) – Kariesrisikodiagnostik – Speicheltest zur Keimbestimmung (Bakterien- / Heil- fürsorge nachgew iesen w irdDNA-Test) soweit die Gebühren im Rahmen der Höchstsätze der amtlichen deutschen Gebührenordnung für Zahnärzte bzw. Als Ärzte (GOZ / GOÄ) liegen und deren Bemessungsgrundsätzen entsprechen. Die erstattungsfähigen Aufwendungen werden abzüglich der Vorleistung der GKV gelten und/oder eines anderen Kostenträgers zu 100 % ersetzt, höchstens jedoch im Tarif ZB bis zu 100 € Tarif ZBplus bis zu 200 € je Versicherungsjahr. Stand: 01/2023 Für die Durchführung der zahnmedizinischen Pro- phylaxe können niedergelassene approbierte Zahnärzte/innen sowie zahnmedizinische Fach- assistenten/innen (Dentalhygieniker/innen) in Anspruch genommen werden. – Chirurgische Leistungen (z. X. Xxxxxxxxxxxxx- resektion) – Bildgebende Verfahren – Laserbehandlungen inklusive photoaktivierter Chemotherapie – Parodontologische Leistungen mit Knochenauf- bau, Weichgewebsmaßnahmen, Behandlung knöcherner parodontaler Defekte, Untersuch- ungen zum Nachweis paropathogener Keime einschl. Bakterienanalyse, Einsatz von VECTOR- Technologie – Geweberegeneration mit Wachstumsfaktoren (z.B. PRP- / PRF- / PRGF-Verfahren) – Eingliederung von Aufbissbehelfen und Schienen (auch - Selbstbehalte,DROS-Schiene) einschließlich funktions- analytischer und funktionstherapeutischer Leistungen; ausgenommen bei kieferortho- pädischer Behandlung (siehe 4.) soweit die Behandlung im Rahmen der Versicherte kassenärzt- lichen Versorgung erfolgt und die Gebühren im it Rahmen der Höchstsätze der amtlichen deutschen Gebührenordnung für Zahnärzte bzw. Ärzte (GOZ / GOÄ) liegen und deren Bemessungsgrundsätzen entsprechen. Privatärztliche oder privatzahnärztliche Leistungen werden nur dann erstattet, wenn die medizinisch oder zahnmedizinisch notwendige Behandlung nicht im Rahmen der kassenärztlichen oder kassenzahnärzt- lichen Versorgung abgerechnet werden kann. Erstattungsfähig sind Aufwendungen für: – Analgosedierung – Vollnarkose – Lachgas-Sedierung – Akupunktur – Hypnose sofern die Maßnahmen im unmittelbaren Zusammen- hang mit den erstattungsfähigen Aufwendungen nach Punkt 2 oder im Zusammenhang mit einer Zahnersatzmaßnahme stehen. Die erstattungsfähigen Aufwendungen werden abzüglich der Vorleistung der GKV zur Beitragsreduzierung vereinbart hat. - die in der GKV geltenden Eigenanteile des Versicherten beikieferorthopädischen Behandlungen,die dem Versicherten lediglich bei Abschluss der Behandlung erstattet werden. VK222 21.06.2017 21010487 (09.17) Versicherte Personen haben das Recht zum 1.4.des sechsten Versicherungsjahres ohne erneute Gesundheitsprüfung in den und/oder eines anderen Kostenträgers zu 100 % ersetzt, höchstens jedoch im Tarif Zahnvorsorge DENT Prem ium -U des Versicherers ZB bis zu wechseln. Für bestimm te vom Versicherer vorgegebene Verhaltensw eisen des Versicherten,die die Q ualität oder W irtschaftlichkeit einer Heilbehandlung steigern,kann der Versicherer Bonus- zahlungen ausloben (Verhaltensbonus).Art,Um fang und Voraussetzungen eventueller Boni- fikationen werden den Versicherten rechtzeitig m itgeteilt250 € Tarif ZBplus bis zu 350 € Stand: 01/2020 je Versicherungsjahr.
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Zahnbehandlung. Diese umfasst Erstattungsfähig sind Aufwendungen für: – Konservierende Leistungen (z. B. Füllungen, Wurzelkanalbehandlungen einschließlich elektro- metrischer Wurzellängenmessungen), ausgenommen Inlays und Onlays – Chirurgische Leistungen (z. X. Xxxxxxxxxxxxx- resektion) – Bildgebende Verfahren – Laserbehandlungen inklusive photoaktivierter Chemotherapie – Parodontologische Leistungen mit Knochenauf- bau, Weichgewebsmaßnahmen, Behandlung knöcherner parodontaler Defekte, Untersuch- ungen zum Nachweis paropathogener Keime einschl. Bakterienanalyse, Einsatz von VECTOR- Technologie – Geweberegeneration mit Wachstumsfaktoren (z.B. PRP- / PRF- / PRGF-Verfahren) – Eingliederung von Aufbissbehelfen und Schienen (auch DROS-Schiene) einschließlich funktions- analytischer und funktionstherapeutischer Leistungen; ausgenommen bei kieferortho- pädischer Behandlung (siehe 4.) soweit die zahnärztlichen Behandlung im Rahmen der kassenärzt- lichen Versorgung erfolgt und die Gebühren im Rahmen der Höchstsätze der amtlichen deutschen Gebührenordnung für Zahnärzte bzw. Ärzte (GOZ / GOÄ) liegen und deren Bemessungsgrundsätzen entsprechen. Privatärztliche oder privatzahnärztliche Leistungen zur werden nur dann erstattet, wenn die medizinisch oder zahnmedizinisch notwendige Behandlung von Zahn-,M und- und Kieferkrankheitennicht im Rahmen der kassenärztlichen oder kassenzahnärzt- lichen Versorgung abgerechnet werden kann. Die Leistungen des Versicherers gemäß Abschnitt A.sind in den ersten vier in diesem Tarif zurückgelegten Versicherungsjahren w ie folgt begrenzt: Auf die Zahnstaffel angerechnet erstattungsfähigen Aufwendungen werden beieinem Tarifw echselbereits in Tarifen m it gleichartiger Tarifstruktur (Tarife m it vergleichbaren,oder höheren und umfassenderen Leistungen) zurückgelegte Versicherungsjahre. Das jew eilige Behandlungsdatum ist für die Zuordnung zu den Versicherungsjahren maßgeblich. Die Begrenzungen gelten nicht für unfallbedingte Aufwendungen. W erden Leistungen nach A1,A2 und A3 b) von Ärzten und Zahnärzten ohne Kassen- zulassung erbracht,so werden pauschal 40 % des Rechnungsbetrages als fiktive Leistung abzüglich der GKV angerechnet. Die Reduzierung des Erstattungsbetrages entfällt,w enn eine Vorleistung der GKV / Heil- fürsorge nachgew iesen w irdund/oder eines anderen Kostenträgers zu 100 % ersetzt. Als Erstattungsfähig sind Aufwendungen für: – Analgosedierung – Vollnarkose – Lachgas-Sedierung – Akupunktur – Hypnose sofern die Maßnahmen im unmittelbaren Zusammen- hang mit den erstattungsfähigen Aufwendungen nach Punkt 2 oder im Zusammenhang mit einer Zahnersatzmaßnahme stehen. Die erstattungsfähigen Aufwendungen werden abzüglich der Vorleistung der GKV gelten auch - Selbstbehalte,die der Versicherte und/oder eines anderen Kostenträgers zu 100 % ersetzt, höchstens jedoch im it der GKV zur Beitragsreduzierung vereinbart hat. - die in der GKV geltenden Eigenanteile des Versicherten beikieferorthopädischen Behandlungen,die dem Versicherten lediglich bei Abschluss der Behandlung erstattet werden. VK222 21.06.2017 21010487 (09.17) Versicherte Personen haben das Recht zum 1.4.des sechsten Versicherungsjahres ohne erneute Gesundheitsprüfung in den Tarif Zahnvorsorge DENT Prem ium -U des Versicherers ZB bis zu wechseln. Für bestimm te vom Versicherer vorgegebene Verhaltensw eisen des Versicherten,die die Q ualität oder W irtschaftlichkeit einer Heilbehandlung steigern,kann der Versicherer Bonus- zahlungen ausloben (Verhaltensbonus).Art,Um fang und Voraussetzungen eventueller Boni- fikationen werden den Versicherten rechtzeitig m itgeteilt250 € Tarif ZBplus bis zu 350 € je Versicherungsjahr.
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Zahnbehandlung. Diese umfasst Erstattungsfähig sind die zahnärztlichen gemäß Punkt B. 1.1. bis B. 1.5. angegebenen Aufwendungen für Zahnbehandlungen einschließlich der dazu zählen- den Prophylaxe. Als erstattungsfähige Aufwendungen gelten die Rechnungsbeträge, soweit die hiermit geltend gemachten Gebühren im Rahmen der jeweils geltenden amtlichen deutschen Gebührenordnung für Zahnärzte (GOZ) bzw. Ärzte (GOÄ) liegen und deren Bemessungs- grundsätzen entsprechen, sowie von der GKV nicht oder nur teilweise erstattete Rechnungsbeträge, soweit die Behandlung im Rahmen der vertragszahnärztlichen Versorgung erbracht wird. Erstattungsfähig sind weiterhin zahntechnische Laborarbeiten und Materialien, soweit sie im Preis- und Leistungsverzeichnis des Versicherers*) aufgeführt sind und im Rahmen der dort genannten Höchstbeträge berechnet werden. *) Das Preis- und Leistungsverzeichnis ist diesen Unterlagen beigefügt. Sieht die GKV im Versicherungsfall Leistungen zur Behandlung von Zahn-,M und- und Kieferkrankheiten. Die Leistungen des Versicherers gemäß Abschnitt A.sind in den ersten vier in diesem Tarif zurückgelegten Versicherungsjahren w ie folgt begrenzt: Auf die Zahnstaffel angerechnet werden beieinem Tarifw echselbereits in Tarifen m it gleichartiger Tarifstruktur (Tarife m it vergleichbaren,oder höheren und umfassenderen Leistungen) zurückgelegte Versicherungsjahre. Das jew eilige Behandlungsdatum ist vor, so besteht ein Erstattungsanspruch für die Zuordnung zu den Versicherungsjahren maßgeblichPunkte B. 1.1. Die Begrenzungen gelten nicht für unfallbedingte Aufwendungenbis B. 1.4. W erden Leistungen nur nach A1,A2 und A3 b) von Ärzten und Zahnärzten ohne Kassen- zulassung erbracht,so werden pauschal 40 % des Rechnungsbetrages als fiktive Leistung der GKV angerechnet. Die Reduzierung des Erstattungsbetrages entfällt,w enn eine Vorleistung der GKV / Heil- fürsorge nachgew iesen w irdGKV. Als Vorleistungen sind nachzuweisen; der Erstattungsbetrag wird um die erbrachte Vorleistung der GKV gelten auch - Selbstbehalte,gemindert. Hat die der Versicherte m it der GKV zur Beitragsreduzierung vereinbart hat. - die versicherte Person in der GKV geltenden Eigenanteile einen Selbstbehalt gemäß § 53 Sozialgesetzbuch (SGB) Fünftes Buch (V) vereinbart, zählt dieser zu den anrechenbaren Vorleis- tungen der GKV. Erstattungsfähig sind die folgenden zahnmedizinischen Prophylaxemaßnahmen im Rahmen einer professionellen Zahnreinigung: – Professionelle Zahnreinigung (GOZ 1040), – Erstellung eines Mundhygienestatus und eingehende Unterweisung zur Vorbeugung gegen Karies und parodontale Erkrankungen (GOZ 1000), – Kontrolle des Versicherten beikieferorthopädischen Behandlungen,Übungserfolgs einschließlich weiterer Unterweisung (GOZ 1010). Die Erstattung für Leistungen gemäß Punkt B. 1.1. ist auf maximal 65 EUR pro eingereichter Rechnung und 130 EUR pro Kalenderjahr begrenzt. Ersetzt werden die dem Versicherten lediglich erstattungsfähigen Aufwendungen für besondere Füllungen (Komposit- / Kunststofffüllungen). Amalgamfüllungen fallen nicht unter den Versicherungsschutz. Inlays (Einlagefüllungen) zählen nicht zu den besonderen Füllungen, sondern gelten als Zahnersatz nach Punkt B. 2.1.1. Ersetzt werden die zusätzlichen erstattungsfähigen Aufwendungen im Rahmen einer von der GKV getragenen Wurzelbehandlung, wel- che Wurzelkanalbehandlungen und Wurzelspitzenresektionen umfasst. Koop ZL 03.23 HanseMerkur Krankenversicherung AG Xxxxxxxxx-Xxxxxxx-Xxxxx 0 00000 Xxxxxxx Tel.: 000 0000-0000, Fax: -3257 xxx.xxxxxxxxxxx.xx Die folgenden zahnmedizinischen Parodontosemaßnahmen sind erstattungsfähig: – Subgingivale medikamentöse antibakterielle Lokalapplikation (GOZ 4025), – Beseitigung von scharfen Zahnkanten, störenden Prothesenrändern und Fremdreizen am Parodontium (GOZ 4030), – Erstellung eines Mundhygienestatus und eingehende Unterweisung zur Vorbeugung gegen Karies und parodontale Erkrankungen (GOZ 1000), – Kontrolle des Übungserfolges einschließlich weiterer Unterweisung (GOZ 1010), – Lokale Anwendung von Medikamenten zur Kariesvorbeugung oder initialen Kariesbehandlung mit einer individuell gefertigten Schiene als Medikamententräger (GOZ 1030), – Auffüllen von parodontalen Knochendefekten mit Aufbaumaterial (Knochen- und/oder Knochenersatzmaterial), auch Einbringen von Proteinen, zur regenerativen Behandlung parodontaler Defekte, gegebenenfalls einschließlich Materialentnahme im Aufbau- gebiet (GOZ 4110), – Verlegen eines gestielten Schleimhautlappens (GOZ 4120), – Verwendung einer Membran zur Behandlung eines Knochendefektes einschließlich Fixierung (GOZ 4138), – Abformung oder Teilabformung eines Kiefers für ein Situationsmodell einschließlich Auswertung zur Diagnose oder Planung (GOZ 0050), – Gewinnung und Transplantation von Bindegewebe einschließlich Versorgung der Entnahmestelle (GOZ 4133), – Zuschläge bei Abschluss nichtstationärer Durchführung von zahnärztlich-chirurgischen Leistungen (GOZ 0510 und/oder GOZ 0520) sowie Zuschlag für die Anwendung eines Operationsmikroskops (GOZ 0110), – Gewinnung und Transplantation von Schleimhaut, gegebenenfalls einschließlich Versorgung der Behandlung erstattet werden. VK222 21.06.2017 21010487 Entnahmestelle (09.17) Versicherte Personen haben das Recht zum 1.4.des sechsten Versicherungsjahres ohne erneute Gesundheitsprüfung in den Tarif Zahnvorsorge DENT Prem ium -U des Versicherers zu wechseln. Für bestimm te vom Versicherer vorgegebene Verhaltensw eisen des Versicherten,die die Q ualität oder W irtschaftlichkeit einer Heilbehandlung steigern,kann der Versicherer Bonus- zahlungen ausloben GOZ 4130), – Intraorale Infiltrationsanästhesie (Verhaltensbonus).Art,Um fang und Voraussetzungen eventueller Boni- fikationen werden den Versicherten rechtzeitig m itgeteiltGOZ 0090).
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Zahnbehandlung. Diese umfasst Erstattungsfähig sind die zahnärztlichen gemäß Punkt A. 1.1. bis A. 1.5. angegebenen Aufwendungen für Zahnbehandlungen einschließlich der dazu zählenden Prophylaxe. Als erstattungsfähige Aufwendungen gelten die Rechnungsbeträge, soweit die hiermit geltend gemachten Gebühren im Rahmen der jeweils geltenden amtlichen deutschen Gebührenordnung für Zahnärzte (GOZ) bzw. Ärzte (GOÄ) liegen und deren Bemessungsgrundsätzen entsprechen, sowie von der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) nicht oder nur teilweise erstattete Rechnungsbeträge, soweit die Behandlung im Rahmen der vertragszahnärztlichen Versorgung erbracht wird. Erstattungsfähig sind wei- terhin zahntechnische Laborarbeiten und Materialien, soweit sie im Preis- und Leistungsverzeichnis des Versicherers*) aufgeführt sind und im Rahmen der dort genannten Höchstbeträge berechnet werden. *) Das Preis- und Leistungsverzeichnis ist diesen Unterlagen beigefügt. Sieht die GKV im Versicherungsfall Leistungen zur Behandlung von Zahn-,M und- und Kieferkrankheiten. Die Leistungen des Versicherers gemäß Abschnitt A.sind in den ersten vier in diesem Tarif zurückgelegten Versicherungsjahren w ie folgt begrenzt: Auf die Zahnstaffel angerechnet werden beieinem Tarifw echselbereits in Tarifen m it gleichartiger Tarifstruktur (Tarife m it vergleichbaren,oder höheren und umfassenderen Leistungen) zurückgelegte Versicherungsjahre. Das jew eilige Behandlungsdatum ist vor, so besteht ein Erstattungsanspruch für die Zuordnung zu den Versicherungsjahren maßgeblichPunkte A. 1.1. Die Begrenzungen gelten nicht für unfallbedingte Aufwendungenbis A. 1.4. W erden Leistungen nur nach A1,A2 und A3 b) von Ärzten und Zahnärzten ohne Kassen- zulassung erbracht,so werden pauschal 40 % des Rechnungsbetrages als fiktive Leistung Vor- leistung der GKV angerechnetGKV. Die Reduzierung des Erstattungsbetrages entfällt,w enn eine Vorleistungen sind nachzuweisen; der Erstattungsbetrag wird um die erbrachte Vorleistung der GKV / Heil- fürsorge nachgew iesen w irdgemindert. Als Vorleistung der GKV gelten auch - Selbstbehalte,Hat die der Versicherte m it der GKV zur Beitragsreduzierung vereinbart hat. - die versi- cherte Person in der GKV geltenden Eigenanteile einen Selbstbehalt gemäß § 53 Sozialgesetzbuch (SGB) Fünftes Buch (V) vereinbart, zählt dieser zu den an- rechenbaren Vorleistungen der GKV. Erstattungsfähig sind die folgenden zahnmedizinischen Prophylaxemaßnahmen im Rahmen einer professionellen Zahnreinigung: - Professionelle Zahnreinigung (GOZ 1040), - Erstellung eines Mundhygienestatus und eingehende Unterweisung zur Vorbeugung gegen Karies und parodontale Erkran- kungen (GOZ 1000), - Kontrolle des Versicherten beikieferorthopädischen Behandlungen,Übungserfolgs einschließlich weiterer Unterweisung (GOZ 1010). Die Erstattung für Leistungen gemäß Punkt A. 1.1. ist auf maximal 65 EUR pro eingereichter Rechnung und 130 EUR pro Kalen- derjahr begrenzt. Ersetzt werden die dem Versicherten lediglich erstattungsfähigen Aufwendungen für besondere Füllungen (Komposit- / Kunststofffüllungen). Amalgamfüllun- gen fallen nicht unter den Versicherungsschutz. Inlays (Einlagefüllungen) zählen nicht zu den besonderen Füllungen, sondern gel- ten als Zahnersatz nach Punkt A. 2.1.1. Ersetzt werden die zusätzlichen erstattungsfähigen Aufwendungen im Rahmen einer von der GKV getragenen Wurzelbehand- lung, welche Wurzelkanalbehandlungen und Wurzelspitzenresektionen umfasst. Die folgenden zahnmedizinischen Parodontosemaßnahmen sind erstattungsfähig: - Subgingivale medikamentöse antibakterielle Lokalapplikation (GOZ 4025), - Beseitigung von scharfen Zahnkanten, störenden Prothesenrändern und Fremdreizen am Parodontium (GOZ 4030), - Erstellung eines Mundhygienestatus und eingehende Unterweisung zur Vorbeugung gegen Karies und parodontale Erkran- kungen (GOZ 1000), - Kontrolle des Übungserfolges einschließlich weiterer Unterweisung (GOZ 1010), - Lokale Anwendung von Medikamenten zur Kariesvorbeugung oder initialen Kariesbehandlung mit einer individuell gefertigten Schiene als Medikamententräger (GOZ 1030), - Auffüllen von parodontalen Knochendefekten mit Aufbaumaterial (Knochen- und/oder Knochenersatzmaterial), auch Einbrin- gen von Proteinen, zur regenerativen Behandlung parodontaler Defekte, gegebenenfalls einschließlich Materialentnahme im Aufbaugebiet (GOZ 4110), - Verlegen eines gestielten Schleimhautlappens (GOZ 4120), - Verwendung einer Membran zur Behandlung eines Knochendefektes einschließlich Fixierung (GOZ 4138), EZL 04.18 - Abformung oder Teilabformung eines Kiefers für ein Situationsmodell einschließlich Auswertung zur Diagnose oder Planung (GOZ 0050), HanseMerkur Krankenversicherung AG Xxxxxxxxx-Xxxxxxx-Xxxxx 0 00000 Xxxxxxx Tel.: 000 0000-0000, Fax: -3257 xxx.xxxxxxxxxxx.xx - Gewinnung und Transplantation von Bindegewebe einschließlich Versorgung der Entnahmestelle (GOZ 4133), - Zuschläge bei Abschluss nichtstationärer Durchführung von zahnärztlich-chirurgischen Leistungen (GOZ 0510 und/oder GOZ 0520) so- wie Zuschlag für die Anwendung eines Operationsmikroskops (GOZ 0110), - Gewinnung und Transplantation von Schleimhaut, gegebenenfalls einschließlich Versorgung der Behandlung erstattet werden. VK222 21.06.2017 21010487 Entnahmestelle (09.17) Versicherte Personen haben das Recht zum 1.4.des sechsten Versicherungsjahres ohne erneute Gesundheitsprüfung in den Tarif Zahnvorsorge DENT Prem ium -U des Versicherers zu wechseln. Für bestimm te vom Versicherer vorgegebene Verhaltensw eisen des Versicherten,die die Q ualität oder W irtschaftlichkeit einer Heilbehandlung steigern,kann der Versicherer Bonus- zahlungen ausloben GOZ 4130), - Intraorale Infiltrationsanästhesie (Verhaltensbonus).Art,Um fang und Voraussetzungen eventueller Boni- fikationen werden den Versicherten rechtzeitig m itgeteiltGOZ 0090).
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