Zeitaufwand Musterklauseln

Zeitaufwand. Der Besteller bestätigt bei Vorlage der Ar- beitsrapporte die vom Axpo-Personal ge- leistete Arbeit mit seiner Unterschrift. Wenn die Bestätigung durch den Besteller nicht in- nerhalb angemessener Frist erfolgt, dienen die Eintragungen des von Axpo gestellten Personals als Kalkulationsbasis. Die jeweils in der Auftragsbestätigung angegebenen Sätze gelten für Arbeitszeit, Überzeit, Nacht- , Sonntags- und Feiertagsarbeit, Reise- und andere Zeiten, welche als mit der Arbeitszeit gleichwertig betrachtet werden.
Zeitaufwand. Der dem Projekt/Vorhaben zuzuordnende Zeitaufwand der betroffenen Projekt- /Vorhabensmitarbeiterinnen/Projekt-/Vorhabensmitarbeiter (auch der leitenden Angestellten des Vereines) ist zu erfassen. Diese Aufzeichnungen sind dem Sozialministerium nach Aufforderung vorzulegen. In jenen Fällen, in denen Personal nur teilweise im Projekt/Vorhaben verwendet wird und daneben entweder in anderen geförderten Projekten/Vorhaben oder in nicht geförderten Bereichen der Förderungsnehmerin/des Förderungsnehmers arbeitet, müssen zuschussfähige Personalkosten von projekt-/vorhabensbeteiligten Personen wie folgt nachgewiesen werden: • Angabe der Förderungsnehmerin/des Förderungsnehmers über das Ausmaß des im Rahmen des Projektes/Vorhabens beteiligten Personals in Relation zur Gesamtarbeitszeit im Rahmen der Personalkostenabrechnung (Beilage „Projekt-/Vorhaben- /Zwischenabrechnung…..“); das Gesamtvolumen der Arbeitszeit muss glaubhaft sein und bedarf v.a. dann einer plausiblen Begründung, wenn es deutlich über oder unter der Normalarbeitszeit liegt. • Ermittlung eines durchschnittlichen Stundensatzes für jede der projekt- /vorhabensbeteiligten Personen durch Teilung der gesamten Personalkosten (Gehalt inkl. allfälliger Überstundenentgelte und Sozialabgaben) durch die gesamten Jahresleistungsstunden (inkl. allfälliger Überstunden); das heißt, allfällige Überstundenentgelte dürfen einem Projekt/Vorhaben nur aliquot und nicht zur Gänze oder überproportional zugerechnet werden.
Zeitaufwand. Der Zeitaufwand für die oben beschriebene Aufgabe umfasst kumuliert ca. xx (z.B. 22) Stunden, davon sind ca. xx (z.B. 8) Stunden individuelle Vorbereitung. Falls der Zeitaufwand geringer ausfallen sollte, wird der beteiligte Patientenvertreter bis und mit zur letzten begonnen Stunde entschädigt.
Zeitaufwand. Der Zeitaufwand beträgt ca. Stunden einmalig/wöchentlich/monatlich. Sie/Er ist bereit zu folgenden Zeiten die ihm/ihr übertragenen Aufgaben zu übernehmen. Veränderungen werden wechselseitig besprochen.
Zeitaufwand. Der Besteller bestätigt bei Vorlage der Ar- beitsrapporte die vom Personal der Axpo WZ-Systems geleistete Arbeit mit seiner Unterschrift. Wenn die Bestätigung durch den Besteller nicht innerhalb angemessener Frist erfolgt, dienen die Eintragungen des von Axpo WZ-Systems gestellten Personals als Kalkulationsbasis. Die jeweils in der Auf- tragsbestätigung angegebenen Sätze gel- ten für Arbeitszeit, Überzeit, Nacht-, Sonn- tags- und Feiertagsarbeit, Reise- und an- dere Zeiten, welche als mit der Arbeitszeit gleichwertig betrachtet werden. Bei besonders schmutzigen oder unter schwierigen Bedingungen auszuführenden Arbeiten, z.B. in grossen Höhen oder Tie- fen, oder wenn spezielle Schutzanzüge oder Atemschutzgeräte getragen werden müs- sen, wird zusätzlich zu den allgemein gülti- gen Verrechnungssätzen des Unternehmers und den Aufenthaltskosten ein Erschwer- niszuschlag pro Arbeitsstunde verrechnet.
Zeitaufwand. 1.1 Erstkontakt / allgemeine Beratung, auch telefonisch 1.2 Vorbereitung Ortstermin
Zeitaufwand. 6 Vorstandssitzungen pro Jahr - 2 Stunden pro Woche für Administration und Buchhaltung, Zeit frei einteilbar
Zeitaufwand. Der Besteller bestätigt bei Vorlage der Arbeitsrapporte die vom Axpo-Perso- nal geleistete Arbeit mit seiner Unter- schrift. Wenn die Bestätigung durch den Besteller nicht innerhalb angemes- xxxxx Xxxxx erfolgt, dienen die Eintra- gungen des von Axpo gestellten Perso- nals als Kalkulationsbasis. Die jeweils in der Auftragsbestätigung angegebe- nen Sätze gelten für Arbeitszeit, Über- zeit, Nacht-, Sonntags- und Feiertags- arbeit, Reise- und andere Zeiten, wel- che als mit der Arbeitszeit gleichwertig betrachtet werden.
Zeitaufwand. Der Auftragnehmer erklärt sich bereit, die im Rahmen dieses Mandatsvertrages notwendige Vorbereitungs- und Einsatzzeit zur Verfügung zu stellen, unabhängig davon, ob dies an einem Werktag, Feiertag oder Wochenende und ausserhalb der üblichen Arbeitszeiten ist. Der Auftragnehmer verpflichtet sich, sämtliche im Rahmen dieses Auftrages anfallenden Tätigkeiten gewissenhaft zu erledigen.

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  • Verbraucherstreitbeilegung Das Unternehmen ist nicht verpflichtet und nicht bereit an einem Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle im Sinne des § 36 Abs. 1 Verbraucherstreitbeilegungsgesetz (VSBG) teilzunehmen. Davon unberührt bleibt die Möglichkeit der Streitbeilegung durch eine Verbraucherschlichtungsstelle im Rahmen einer konkreten Streitigkeit bei Zustimmung beider Vertragsparteien (§ 37 VSBG).

  • Wiederherstellungskosten Im Schadenfall wird zwischen Teilschaden und Totalschaden unterschieden. Ein Teilschaden liegt vor, wenn die Wiederherstellungskosten zuzüglich des Wertes des Altmaterials nicht höher sind als der Neuwert der versicherten Sache. Sind die Wiederherstellungskosten höher, so liegt ein Totalschaden vor. Der Zeitwert ergibt sich aus dem Neuwert durch einen Abzug insbesondere für Alter, Abnutzung und technischen Zustand. Versicherte Sachen, die in verschiedenen Positionen bezeichnet sind, gelten auch dann nicht als einheitliche Sache, wenn sie wirtschaftlich zusammen gehören. Werden versicherte Sachen in einer Sammelposition aufgeführt, so gelten sie nicht als einheitliche Sache, sofern diese eigenständig verwendet werden können.

  • Welche vorvertraglichen Anzeigepflichten bestehen? Sie sind bis zur Abgabe Ihrer Vertragserklärung verpflichtet, alle Ihnen bekannten gefahrerheblichen Umstände, nach denen wir in Textform gefragt haben, wahrheitsgemäß und vollständig anzuzeigen. Wenn wir nach Ihrer Vertragserklärung, aber vor Vertragsannahme in Textform nach gefahrerheblichen Umständen fragen, sind Sie auch insoweit zur Anzeige verpflichtet.

  • Nichtanzeige der Verlegung der gewerblichen Niederlassung Hat der Versicherungsnehmer die Versicherung unter der Anschrift seines Gewerbebetriebs abgeschlossen, finden bei einer Verlegung der gewerblichen Niederlassung die Bestimmungen nach Nr. 2 entsprechend Anwendung.

  • Datenschutzbestimmungen 1) Daten von Kunden erheben wir nur im Rahmen der Abwicklung von Verträgen. Dabei werden die gesetzlichen Vorgaben, insbesondere des Telemediengesetzes (TMG) und der EU-DSGVO durch uns beachtet. Bestands- und Nutzungsdaten des Kunden werden nur erhoben, verarbeitet oder genutzt, soweit dies für die Abwicklung des Vertragsverhältnisses erforderlich ist. Wir verweisen auf unsere ausführliche Datenschutzerklärung unter xxx.xxxxxxx.xx. 2) Ohne die Einwilligung von Kunden werden wir Daten des Kunden nicht für Zwecke der Werbung, Markt- oder Meinungsforschung nutzen.

  • Bekanntmachungen 43 - Bekanntmachungen - (1) Bekanntmachungen werden unter der Firma der Genossenschaft veröffentlicht; sie sind gemäß § 22 Abs. 2 und 3 zu unterzeichnen. Bekanntmachungen des Aufsichtsrates werden unter Nennung des Aufsichtsrates vom Vorsitzenden und bei Verhinderung von seinem Stellvertreter unterzeichnet. (2) Bekanntmachungen, die durch Gesetz oder Satzung in einem öffentlichen Blatt zu erfolgen haben, werden in der Berliner Zeitung veröffentlicht. Die offenlegungspflichtigen Unterlagen der Rechnungslegung werden im elektronischen Bundesanzeiger veröffentlicht.

  • Bekanntmachung Jede Ersetzung ist gemäß § 12 bekannt zu machen.

  • Was bedeutet die vorvertragliche Anzeigepflicht? Was gilt bei arglistiger Täuschung nach Eintritt des Versicherungsfalls?

  • Öffentlichkeitsarbeit Der Versicherungsschutz umfasst die externe Beratung für notwendige Öffentlichkeitsarbeit im Zusammenhang mit einem gegen den Versicherten eingeleiteten und vom Versicherungsschutz umfassten Straf- oder Ordnungswidrigkeitenverfahren. Dies gilt auch, wenn die Beratung durch einen Rechtsanwalt erfolgt.

  • Zweck Diese Vereinbarung bezweckt: a) den wirtschaftlichen und den volkswirtschaftlich, ökologisch und sozial nachhaltigen Einsatz der öffentlichen Mittel; b) die Transparenz des Vergabeverfahrens; c) die Gleichbehandlung und Nichtdiskriminierung der Anbieter; d) die Förderung des wirksamen, fairen Wettbewerbs unter den Anbietern, insbesondere durch Massnahmen gegen unzulässige Wettbewerbsabreden und Korruption.