Zeitplan für die Ausarbeitung von Aktionsprogrammen. Bis zum Inkrafttreten dieses Übereinkommens wenden die Vertragsparteien, die afrikanische Länder sind, in Zusammenarbeit mit anderen Mitgliedern der Xxxxxx- gemeinschaft gegebenenfalls soweit wie möglich diejenigen Bestimmungen des Übereinkommens vorläufig an, die sich auf die Ausarbeitung nationaler, subregiona- ler und regionaler Aktionsprogramme beziehen.