Ziel der Vereinbarung. Die Vertragsparteien dieses Übereinkommens verpflichten sich, die Weiterentwick- lung der internationalen Gemeinschaftsproduktion von Kinofilmen nach Massgabe der nachstehenden Bestimmungen zu fördern.
Ziel der Vereinbarung. Die Vereinbarung soll dazu beitragen, folgende Ziele zu erreichen: • das Verständnis für die besonderen Gefahren des Suchtmittelmißbrauchs am Arbeitsplatz zu entwickeln, • durch Alkohol oder andere Suchtmittel gefährdeten oder davon abhängigen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern Hilfe anzubieten, • die Gleichbehandlung aller Betroffenen hinsichtlich der erforderlichen bzw. vorgesehenen Maßnahmen zu sichern, • Arbeitsbedingungen, die den Gebrauch und Mißbrauch von Suchtmitteln begünstigen können, zu verändern, • die Arbeitssicherheit zu erhöhen.
Ziel der Vereinbarung. Ziel des Praktikums ist es, dass die Schülerinnen und Xxxxxxx durch das regelmäßige praktische Ler- nen eine realistische Vorstellung von den Erwartungen und Anforderungen im späteren Berufsleben erwerben, eigenverantwortliches sowie zielgerichtetes Handeln im Betrieb erlernen und ihre Chancen im Hinblick auf die richtige Xxxx eines Ausbildungsberufes verbessern. Über das Praktikum stellt der Betrieb eine Beurteilung aus.
Ziel der Vereinbarung. Die Planung und Durchführung eines Forschungs- und Ausbildungsvorhabens in der Promotionsphase wird durch die intensive Kooperation zwischen Betreuer/-innen und Doktorand/-innen so gestaltet, dass Planung und Durchführung des Vorhabens mit hoher Qualität in der Regel innerhalb eines Zeitraumes von 3 Jahren abgeschlossen werden können. Bei der zeitlichen Planung des Promotionsvorhabens werden persönliche und berufliche Verpflichtungen der Doktorand/-innen sowie das hochschulpolitische Ziel der Geschlechtergerechtigkeit berücksichtigt (vgl. § 4 Abs. 2 BremHG) und es gelten die Vorschriften des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes. Diese Vereinbarung dient dem Zweck, die Planungssicherheit und die Verbindlichkeit der intensiven Beratung und Betreuung zu befördern.
Ziel der Vereinbarung. Die Wismarbucht, die vom Land Mecklenburg-Vorpommern zum Vogelschutzge- biet erklärt und zum großen Teil an die Kommission der Europäischen Gemein- schaft als FFH-Gebiet gemeldet wurde, ist ein Teil des kohärenten europäischen ökologischen Netzes „NATURA 2000“. Mit Hilfe dieser freiwilligen Vereinbarung wird hinsichtlich der Anforderungen des Vogelschutzes der entscheidende Beitrag zur langfristigen Sicherung des guten Erhaltungszustands der vorkommenden re- levanten Lebensräume und Arten geleistet und es sollen die Erhaltungszustände verbessert werden. Weitere Vereinbarungen mit anderen Nutzergruppen auf der Wasser- oder Landseite sind notwendig. Für die einzelnen sensiblen Bereiche sind Nutzungsregelungen räumlicher und zeitlicher Art gemeinsam erarbeitet und festgelegt worden (vgl. Nr. 7).
Ziel der Vereinbarung. Der bestmögliche Schutz von Kindern und Jugendlichen vor Kindeswohlgefährdung und sexualisierter Gewalt ist einvernehmliches Ziel der Vereinbarungspartner. Sie wollen gemeinsam den Schutz von Kindern und Jugendlichen durch geeignete Personen im Sinne des § 72 a SGB VIII gewährleisten. Diese dürfen nicht nach einer der folgenden Straftaten nach dem Strafgesetzbuch (StGB) rechtskräftig verurteilt worden sein: 1Orientiert an der Anlage 1: „Muster für eine Vereinbarung“ der Arbeitshilfe zur Umsetzung des § 72 a Abs. 3 und 4 SGB VIII des Kommunalverbandes für Jugend und Soziales Baden-Württemberg sowie der Broschüre „Kinderschutz in gemeinsamer Verantwortung – Mustervereinbarung zur Umsetzung des § 72 a des Bundeskinderschutzgesetzes“ vom Hessischen Jugendring § 171 Verletzung der Fürsorge- oder Erziehungspflicht § 174 Sexueller Missbrauch von Schutzbefohlenen § 174a Sexueller Missbrauch von Gefangenen, behördlich Verwahrten oder Kranken und Hilfsbedürftigen in Einrichtungen § 174b Sexueller Missbrauch unter Ausnutzung einer Amtsstellung § 174c Sexueller Missbrauch unter Ausnutzung eines Beratungs-, Behandlungs- oder Betreuungsverhältnisses § 176 Sexueller Missbrauch von Kindern § 176a Schwerer sexueller Missbrauch von Kindern § 176b Sexueller Missbrauch von Kindern mit Todesfolge § 177 Sexuelle Nötigung; Vergewaltigung § 178 Sexuelle Nötigung und Vergewaltigung mit Todesfolge § 179 Sexueller Missbrauch widerstandsunfähiger Personen § 180 Förderung sexueller Handlungen Minderjähriger § 180a Ausbeutung von Prostituierten § 181a Zuhälterei § 182 Sexueller Missbrauch von Jugendlichen § 183 Exhibitionistische Handlungen § 183a Erregung öffentlichen Ärgernisses § 184 Verbreitung pornographischer Schriften § 184a Verbreitung gewalt- oder tierpornographischer Schriften § 184b Verbreitung, Erwerb und Besitz kinderpornographischer Schriften § 184c Verbreitung, Erwerb und Besitz jugendpornographischer Schriften § 184d Verbreitung pornographischer Darbietungen durch Rundfunk, Medien- oder Teledienste § 184e Ausübung der verbotenen Prostitution § 184f Jugendgefährdende Prostitution § 225 Misshandlung von Schutzbefohlenen § 232 Menschenhandel zum Zweck der sexuellen Ausbeutung § 233 Menschenhandel zum Zweck der Ausbeutung der Arbeitskraft § 233a Förderung des Menschenhandels § 234 Menschenraub § 235 Entziehung Minderjähriger § 236 Kinderhandel
Ziel der Vereinbarung. Ziel des Vertrages ist die Aufrechterhaltung der Versorgung der Versicherten mit Hilfsmitteln auf der Grundlage der bestehenden Verträge nach § 127 SGB V in Deutschland in einer pandemischen Lage wie durch das Virus SARS-CoV-2 hervorgerufen. Zum Schutz der Versicherten der AOK SAN, zum Schutz der Mitarbeiter der Vertragspartner und zum Schutz weiterer Personen vor dem Virus SARS-CoV-2 und seinen Mutanten erfolgt durch die AOK SAN eine finanzielle Beteiligung an den pandemiebedingten Mehrkosten für persönliche Hygiene-Schutzausrüstung. Diese Zusatzvereinbarung wird fester Bestandteil der zwischen den Vertragsparteien bestehenden Verträge gem. §127 Abs. 1 SGB V zu: - Dienstleistungsvertrag Versorgungspauschalen vom 01.11.2006 (ACTK 1514323) - Vertrag gemäß § 127 Abs. 2 SGB V über die Versorgung mit Beatmungsgeräten der Produktgruppe 14 (Inhalations- und Atemtherapiegeräte) (1514344) - Vertrag über die Versorgung mit Hilfsmitteln zur Behandlung schlafbezogener Atemstörungen der Produktgruppe 14 gemäß § 127 Abs. 2 SGB V (1514351) - Vereinbarung zur Versorgung der Versicherten der AOK Sachsen-Anhalt mit elektrischen Fußhebersystemen vom 01.09.2017 nach §127 Abs. 3 SGB V (1514277) - Vertrag gemäß § 127 Abs. 2 SGB V über die Versorgung mit Hilfsmitteln zur Stomatherapie (1514242) - Vertrag über die Versorgung mit Hilfsmitteln bei Tracheostoma (1514217)
Ziel der Vereinbarung. Der DEHOGA und die Landesverbände im DEHOGA verpflichten sich, auf ihre Mit- gliedsbetriebe und auf die Gesamtbranche einzuwirken, um die Einrichtung von Nichtraucherbereichen gemäß nachstehender Stufenregelung voranzutreiben: • Bis zum 1. Xxxx 2006 sollen mindestens 30% aller Speisebetriebe mindes- tens 30% ihres Platzangebotes für Nichtraucher bereithalten. • Bis zum 1. Xxxx 2007 sollen mindestens 60% aller Speisebetriebe mindes- tens 40% ihres Platzangebotes für Nichtraucher bereithalten. • Bis zum 1. Xxxx 2008 sollen mindestens 90% der Speisebetriebe mindes- tens 50% des Platzangebotes für Nichtraucher bereithalten. Ausgenommen sind Betriebe mit weniger als 75 qm Gastfläche oder weniger als 40 Sitzplätzen, da dort eine Trennung in aller Regel nicht sinnvoll ist. Der DEHOGA und das BMGS begrüßen es, wenn auch kleinere Betriebe sich zu rauchfreien Einrichtungen erklären oder soweit wie möglich Maßnahmen zum Nicht- raucherschutz ergreifen. Das Nichtraucherangebot ist am Eingangsbereich des Betriebes wie auch im Gastraum deutlich kenntlich zu machen.
Ziel der Vereinbarung. 1.1. Partnerschaftliche Zusammenarbeit egovpartner ist ein partnerschaftliches Netzwerk der Gemeinden, der Städte sowie des Kantons und trägt wesentlich zur Digitalisierung und zur digitalen Transformati- on der öffentlichen Verwaltungen im Gebiet des Kantons Zürich bei.
Ziel der Vereinbarung. Die Partner dieser Vereinbarung sind sich darin einig, dass die Schaffung von Zusatzjobs (ZSJ) dem Ziel dient, die Erwerbsfähigkeit der Betroffenen aufrecht zu erhalten bzw. durch entsprechenden Einsatz, Qualifizierung und Betreuung zu fördern. Die Schaffung von Zusatzjobs erfolgt ausschließlich nach den im SGB II definierten Kriterien der Zusätzlichkeit und der Gemeinnützigkeit. Der Einsatz von ZSJ-Beschäftigten darf nicht zum Abbau bestehender Arbeitsplätzen führen und ist kein Ausgleich für bereits abgebaute Arbeitsplätze.