Ziel der Zusammenarbeit Musterklauseln

Ziel der Zusammenarbeit. Das Ziel der Zusammenarbeit gemäss diesem Protokoll besteht darin, nach erfolg- tem Austritt Liechtensteins aus dem schweizerischen Nummerierungsraum und der Einführung der liechtensteinischen Landeskennzahl 423 und des Nummerierungs- planes gemäss ITU-T E.164 zum 5. April 1999 die Konsultation über die Entwick- lung der Nummerierungspläne in beiden Ländern zum Wohle der Benützer aufrecht zu erhalten und die Zusammenarbeit in Form einer Beratung und – in Fällen geson- derter Absprache – einer administrativen und prozeduralen Unterstützung des Amtes für Kommunikation (AK) durch das BAKOM fortzuführen.
Ziel der Zusammenarbeit. Das Ziel der Zusammenarbeit gemäss diesem Protokoll besteht darin, einen fliessen- den Übergang bei der Einführung des Liechtensteinischen Nummerierungsplanes sicherzustellen und die Zusammenarbeit in Form einer Beratung und einer admi- nistrativen und prozeduralen Unterstützung der zuständigen liechtensteinischen Behörden durch das BAKOM fortzuführen.
Ziel der Zusammenarbeit. 1.1. Die Gutscheinpartner sollen dazu beitragen, grenzüberschreitend Wissen und Entwicklungen im Agrobusiness voranzutreiben. Ziel ist es, die Projektregion zu einer der innovativsten und wettbewerbsfähigsten Agrobusiness-Regionen Europas zu machen. 1.2. Innovation wird in diesem Rahmen folgendermaßen definiert: Innovation ist die Erfindung, Entwicklung und Einführung eines neuen Produkts, Verfahrens oder Dienstes, um Leistungskraft, Effizienz und Wettbewerbsstärke zu verbessern. Innovation kann sich auf Produkte, Dienstleistungen, Produktionsprozesse, Führungsinstrumente oder die Struktur einer Organisation beziehen.
Ziel der Zusammenarbeit. Es ist Wunsch der Parteien, im beiderseitigen Interesse liegende Geschäftschancen zu erhöhen und im Zusammenhang mit dieser Geschäftschance, hat jede Partei der jeweilig anderen Partei bestimmte vertrauliche, technische und geschäftliche Informationen, die der Empfänger auf Wunsch der offenlegenden Partei vertraulich behandeln soll, offengelegt bzw. kann dem Empfänger weiterhin solche Informationen offen legen. Die Geheimhaltungsvereinbarung gilt auch für nicht in diesem Vertrag erwähnte Projekte oder Produkte, die im Laufe der Zusammenarbeit für Xxxxxxxxxx entwickelt und produziert werden.
Ziel der Zusammenarbeit. Bedingt durch neue europäische und nationale Rechtsetzungen und ständig steigenden Bedarf nach neuen und verbesserten Analysenmethoden wird es für die einzelnen staatlichen Untersuchungseinrichtungen immer aufwändiger, das erforderliche Analysenspektrum in der notwendigen Qualität und Quantität abzudecken. Zur Lösung des Problems kann in begrenztem Rahmen eine enge länderübergreifende Zusammenarbeit der Untersuchungseinrichtungen beitragen.
Ziel der Zusammenarbeit. Mit diesem Vertrag streben beide Universitäten vorrangig eine Profilbildung beider Universi- täten, eine qualitative und quantitative Erweiterung von Studienmöglichkeiten in der Wissen- schaftsregion, eine Verbesserung der Rahmenbedingungen für die Forschung und eine Ab- stimmung von Perspektiven in der Hochschulentwicklung an. Der Vertrag ist auf ein langfristiges institutionalisiertes Zusammenwirken beider Universitäten in Bereichen der Forschung, der Lehre, der Verwaltung und der Hochschulentwicklung ins- gesamt ausgerichtet. Die Selbstständigkeit der Standorte ist für beide Universitäten eine Grundvoraussetzung bei ihren Aktivitäten im Rahmen der Kooperation. Im Rahmen der Kooperation werden Entwicklungen in Lehre und Forschung mit dem Ziel der abgestimmten Förderung von Schwerpunkten unterstützt, um so zur Stärkung beider Uni- versitäten im Wettbewerb mit anderen Hochschulen beizutragen.

Related to Ziel der Zusammenarbeit

  • Zusammenarbeit Die Kommune und die Stadt arbeiten vertrauensvoll zusammen und informieren sich gegenseitig in vollem Umfang über alle wesentlichen Umstände, die mit der Aufgabenwahrnehmung zu­ sammenhängen. Auftretende Probleme sollen unverzüglich und einvernehmlich einer Lösung zugeführt werden. Die Kommune wird die Stadt bei der Erbringung der vertraglichen Leistungen in angemessenem Umfang unterstützen. Sie wird ihr insbeson­ dere die erforderlichen Informationen und Unterlagen vollstän­ dig und rechtzeitig zur Verfügung stellen.

  • Zusammenfassende Informationen – Gewinn- und Verlustrechnung (in Millionen USD) Jahr endend am 31. Dezember 2022 (geprüft) Jahr endend am 31. Dezember 2021 (geprüft) Sechs Monate endend am 30. Juni 2023 (ungeprüft) Sechs Monate endend am 30. Juni 2022 (ungeprüft) Ausgewählte Angaben zur Gewinn- und Verlustrechnung Zusammenfassende Informationen – Bilanz (in Millionen USD) Zum 31. Dezember 2022 (geprüft) Zum 31. Dezember 2021 (geprüft) Zum 30. Juni 2023 (ungeprüft) Welches sind die zentralen Risiken, die für die Emittentin spezifisch sind?

  • Erstattung bei einer nicht autorisierten Zahlung Im Falle einer vom Kunden nicht autorisierten Zahlung hat die Bank gegen den Kunden keinen Anspruch auf Erstattung ihrer Aufwendungen. Sie ist verpflichtet, dem Kunden den von seinem Konto abgebuchten Lastschriftbetrag zu erstatten. Dabei bringt sie das Konto wieder auf den Stand, auf dem es sich ohne die Belastung durch die nicht autorisierte Zahlung befunden hätte. Diese Verpflichtung ist spätestens bis zum Ende des Geschäftstags gemäß „Preis- und Leistungsverzeichnis“ zu erfüllen, der auf den Tag folgt, an welchem der Bank angezeigt wurde, dass die Zahlung nicht autorisiert ist, oder die Bank auf andere Weise davon Kenntnis erhalten hat. Hat die Bank einer zuständigen Behörde berechtigte Gründe für den Verdacht, dass ein betrügerisches Verhalten des Kunden vorliegt, schriftlich mitgeteilt, hat die Bank ihre Verpflichtung aus Sätzen 2 und 3 unverzüglich zu prüfen und zu erfüllen, wenn sich der Betrugsverdacht nicht bestätigt.

  • Unterrichtung über nicht autorisierte oder fehlerhaft ausgeführte Aufträge Der Kunde hat die Bank unverzüglich nach Feststellung eines nicht autorisierten oder fehlerhaft ausgeführten Auftrags hierüber zu unterrichten.

  • Sperre auf Veranlassung des Teilnehmers Die Bank sperrt auf Veranlassung des Teilnehmers, insbesondere im Fall der Sperranzeige nach Nummer 8.1 dieser Bedingungen, • den Online-Banking-Zugang für ihn oder alle Teilnehmer oder • seine Authentifizierungselemente zur Nutzung des Online-Banking.

  • Erstattungsanspruch des Kunden bei einer autorisierten Zahlung (1) Der Kunde kann bei einer autorisierten Zahlung aufgrund einer SEPA-Basis-Lastschrift binnen einer Frist von acht Wochen ab dem Zeitpunkt der Belastungsbuchung auf seinem Konto von der Bank ohne Angabe von Gründen die Erstattung des belasteten Lastschriftbetrages verlangen. Dabei bringt sie das Konto wieder auf den Stand, auf dem es sich ohne die Belastung durch die Zahlung befunden hätte. Etwaige Zahlungsansprüche des Zahlungs- empfängers gegen den Kunden bleiben hiervon unberührt. (2) Der Erstattungsanspruch nach Absatz 1 ist ausgeschlossen, sobald der jeweilige Betrag der Lastschriftbelastungsbuchung durch eine ausdrückliche Genehmigung des Kunden unmittelbar gegenüber der Bank autorisiert worden ist. (3) Erstattungsansprüche des Kunden bei einer nicht erfolgten oder fehlerhaft ausgeführten autorisierten Zahlung richten sich nach Nummer A.2.6.2.

  • EMISSIONSSPEZIFISCHE ZUSAMMENFASSUNG Einleitung mit Warnhinweisen

  • Nichtanzeige der Verlegung der gewerblichen Niederlassung Hat der Versicherungsnehmer die Versicherung unter der Anschrift seines Gewerbebetriebs abgeschlossen, finden bei einer Verlegung der gewerblichen Niederlassung die Bestimmungen nach Nr. 2 entsprechend Anwendung.

  • Rücktritt des Kunden (Abbestellung, Stornierung) 4.1 Ein Rücktritt des Kunden von dem mit dem Hotel geschlossenen Vertrag ist nur möglich, wenn ein Rücktrittsrecht im Vertrag ausdrücklich vereinbart wurde, ein sonstiges gesetzli- ches Rücktrittsrecht besteht oder wenn das Hotel der Vertragsaufhebung ausdrücklich zu- stimmt. Die Vereinbarung eines Rücktrittsrechtes sowie die etwaige Zustimmung zu einer Vertragsaufhebung sollen jeweils in Textform erfolgen. 4.2 Sofern zwischen dem Hotel und dem Kunden ein Termin zum kostenfreien Rücktritt vom Vertrag vereinbart wurde, kann der Kunde bis dahin vom Vertrag zurücktreten, ohne Zah- lungs- oder Schadensersatzansprüche des Hotels auszulösen. Das Rücktrittsrecht des Kunden erlischt, wenn er nicht bis zum vereinbarten Termin sein Recht zum Rücktritt ge- genüber dem Hotel ausübt. 4.3 Ist ein Rücktrittsrecht nicht vereinbart oder bereits erloschen, besteht auch kein gesetzli- ches Rücktritts- oder Kündigungsrecht und stimmt das Hotel einer Vertragsaufhebung nicht zu, behält das Hotel den Anspruch auf die vereinbarte Vergütung trotz Nichtinanspruch- nahme der Leistung. Das Hotel hat die Einnahmen aus anderweitiger Vermietung der Räume sowie die ersparten Aufwendungen anzurechnen. Die jeweils ersparten Aufwen- dungen können dabei gemäß den Ziffern 4.4, 4.5 und 4.6 pauschaliert werden. Dem Kun- den steht der Nachweis frei, dass der Anspruch nicht oder nicht in der geforderten Höhe entstanden ist. Dem Hotel steht der Nachweis frei, dass ein höherer Anspruch entstanden ist. 4.4 Tritt der Kunde erst zwischen der 8. und der 4. Woche vor dem Veranstaltungstermin zurück, ist das Hotel berechtigt, zuzüglich zum vereinbarten Mietpreis 35% des entgange- nen Speisenumsatzes in Rechnung zu stellen, bei jedem späteren Rücktritt 70% des Spei- senumsatzes. 4.5 Die Berechnung des Speisenumsatzes erfolgt nach der Formel: Vereinbarter Menüpreis x Teilnehmerzahl. War für das Menü noch kein Preis vereinbart, wird das preiswerteste 3- Gang-Menü des jeweils gültigen Veranstaltungsangebotes zugrunde gelegt. 4.6 Wurde eine Tagungspauschale je Teilnehmer vereinbart, so ist das Hotel berechtigt, bei einem Rücktritt zwischen der 8. und der 4. Woche vor dem Veranstaltungstermin 60%, bei einem späteren Rücktritt 85% der Tagungspauschale x vereinbarter Teilnehmerzahl in Rechnung zu stellen.

  • Kündigung bei Veräußerung oder Zwangsversteigerung des Fahrzeugs G.3.7 Bei Veräußerung oder Zwangsversteigerung des Fahrzeugs nach G.7 können wir dem Erwerber gegenüber kündigen. Wir haben die Kündigung innerhalb eines Monats ab dem Zeitpunkt auszusprechen, zu dem wir von der Veräußerung oder Zwangsversteigerung Kenntnis erlangt haben. Unsere Kündigung wird einen Monat nach ihrem Zugang beim Erwerber wirksam.