Ziel der Zusammenarbeit. Das Ziel der Zusammenarbeit gemäss diesem Protokoll besteht darin, nach erfolg- tem Austritt Liechtensteins aus dem schweizerischen Nummerierungsraum und der Einführung der liechtensteinischen Landeskennzahl 423 und des Nummerierungs- planes gemäss ITU-T E.164 zum 5. April 1999 die Konsultation über die Entwick- lung der Nummerierungspläne in beiden Ländern zum Wohle der Benützer aufrecht zu erhalten und die Zusammenarbeit in Form einer Beratung und – in Fällen geson- derter Absprache – einer administrativen und prozeduralen Unterstützung des Amtes für Kommunikation (AK) durch das BAKOM fortzuführen.
Ziel der Zusammenarbeit. Das Ziel der Zusammenarbeit gemäss diesem Protokoll besteht darin, einen fliessenden Übergang bei der Einführung des Liechtensteinischen Nummerierungsplanes sicherzustellen und die Zusammenarbeit in Form einer Beratung und einer administrativen und prozeduralen Unterstüt- zung der zuständigen liechtensteinischen Behörden durch das BAKOM fortzuführen.
Ziel der Zusammenarbeit. Bedingt durch neue europäische und nationale Rechtsetzungen und ständig steigenden Bedarf nach neuen und verbesserten Analysenmethoden wird es für die einzelnen staatlichen Untersuchungseinrichtungen immer aufwändiger, das erforderliche Analysenspektrum in der notwendigen Qualität und Quantität abzudecken. Zur Lösung des Problems kann in begrenztem Rahmen eine enge länderübergreifende Zusammenarbeit der Untersuchungseinrichtungen beitragen.
Ziel der Zusammenarbeit. Mit diesem Vertrag streben beide Universitäten vorrangig eine Profilbildung beider Universi- täten, eine qualitative und quantitative Erweiterung von Studienmöglichkeiten in der Wissen- schaftsregion, eine Verbesserung der Rahmenbedingungen für die Forschung und eine Ab- stimmung von Perspektiven in der Hochschulentwicklung an. Der Vertrag ist auf ein langfristiges institutionalisiertes Zusammenwirken beider Universitäten in Bereichen der Forschung, der Lehre, der Verwaltung und der Hochschulentwicklung ins- gesamt ausgerichtet. Die Selbstständigkeit der Standorte ist für beide Universitäten eine Grundvoraussetzung bei ihren Aktivitäten im Rahmen der Kooperation. Im Rahmen der Kooperation werden Entwicklungen in Lehre und Forschung mit dem Ziel der abgestimmten Förderung von Schwerpunkten unterstützt, um so zur Stärkung beider Uni- versitäten im Wettbewerb mit anderen Hochschulen beizutragen.
Ziel der Zusammenarbeit. Es ist Wunsch der Parteien, im beiderseitigen Interesse liegende Geschäftschancen zu erhöhen und im Zusammenhang mit dieser Geschäftschance, hat jede Partei der jeweilig anderen Partei bestimmte vertrauliche, technische und geschäftliche Informationen, die der Empfänger auf Wunsch der offenlegenden Partei vertraulich behandeln soll, offengelegt bzw. kann dem Empfänger weiterhin solche Informationen offen legen. Die Geheimhaltungsvereinbarung gilt auch für nicht in diesem Vertrag erwähnte Projekte oder Produkte, die im Laufe der Zusammenarbeit für Xxxxxxxxxx entwickelt und produziert werden.
Ziel der Zusammenarbeit. 1.1. Die Gutscheinpartner sollen dazu beitragen, grenzüberschreitend Wissen und Entwicklungen im Agrobusiness voranzutreiben. Ziel ist es, die Projektregion zu einer der innovativsten und wettbewerbsfähigsten Agrobusiness-Regionen Europas zu machen.