Ziel und Gegenstand Musterklauseln

Ziel und Gegenstand. Dieser Dialog dient a) dem regelmässigen Informationsaustausch, b) der Identifikation von gesundheitspolitischen Themenfeldern und Aufgaben, an denen die Kantone und der Bund ein paralleles oder sich ergänzendes Interesse an einer koordinierten Entwicklung haben, c) der Festlegung der erforderlichen Grundlagen-, Vorbereitungs- und Entwicklungsarbeiten, d) dem Beschliessen von gemeinsamen Stellungnahmen und Empfehlungen an den Bund und an die Kantone. e) der Förderung von gegenseitigem Verständnis und Vertrauen.
Ziel und Gegenstand. Ziel der Vereinbarung ist es, dass der freie Xxxxxx der Jugend- hilfe • wissentlich keine Person hauptamtlich beschäftigt oder be- auftragt, die wegen einer Straftat nach § 72 a Absatz 1 Satz 1 SGB VIII rechtskräftig verurteilt worden ist, • eine ehren- oder nebenamtlich tätige Person von der Arbeit mit Kindern und Jugendlichen oder einem vergleichbaren an- deren vertrauensvollen und längerfristigen Kontakt zu die- sen ausschließt, die wegen einer Straftat nach § 72 a Absatz 1 Satz 1 SGB VIII rechtskräftig verurteilt worden ist, • eigenverantwortlich wirksame Maßnahmen zum Kinder- schutz ergreift.

Related to Ziel und Gegenstand

  • Mietgegenstand 1.1 Die POLLUX verfügt auf den Kfz-Stellplatzanlagen des Standortes über Pkw-Stellplätze und vermietet hiervon an den Mieter die unten stehende Anzahl Pkw-Stellplätze: Standort: Marstall Ludwigsburg Parkbereiche: PB im öffentlichen Teil Nutzungszeitraum: Montag - Xxxxxxx Anzahl Stellplätze: 1.2 Der Mieter kann weder die Zuweisung eines bestimmten Stellplatzes noch eines bestimmten Stellplatzbereiches beanspruchen. Die POLLUX übernimmt keine Garantie dafür, dass die angemietete Anzahl Pkw-Stellplätze uneingeschränkt zur Nutzung zur Verfügung steht, insbesondere nicht bei hoher Auslastung der Kfz-Stellplatzanlagen. Die POLLUX haftet nicht für unbefugte Nutzung der Stellplätze durch Dritte, es sei denn, die POLLUX hätte eine solche unbefugte Nutzung verschuldet.

  • Geltendes Recht und Gerichtsstand Dieser Vertrag unterliegt luxemburgischem Recht. Jeder Streit zwischen dem Versicherungsnehmer und der Gesellschaft, der aus dem vorliegenden Vertrag erwächst, unterliegt der ausschließlichen Zuständigkeit der Gerichte des Großherzogtums Luxemburg, unbeschadet der Anwendung internationaler Verträge oder Vereinbarungen.

  • Anzuwendendes Recht und Gerichtsstand Auf die in dieser Police abgeschlossenen Verträge findet ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland Anwendung. Für Klagen aus dem Versicherungsverhältnis ist der Hauptsitz des Versicherers maßgeblich, soweit gesetzlich kein ausschließlicher Gerichtsstand vorgeschrieben oder in den Besonderen Teilen etwas Abweichendes vereinbart ist.

  • Rechtswahl und Gerichtsstand Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen unterliegen den Gesetzen von Deutschland. Für alle Streitigkeiten im Zusammenhang mit diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind die Gerichte von Deutschland zuständig. Wenn ein Teil oder eine Bestimmung dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen von einem Gericht oder einer anderen Behörde als ungültig und / oder nach geltendem Recht nicht durchsetzbar befunden wird, wird dieser Teil oder diese Bestimmung im maximal zulässigen Umfang geändert, gelöscht und / oder durchgesetzt die Absicht dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen verwirklicht. Die übrigen Bestimmungen bleiben unberührt.

  • Gegenstand 1. Die Allgemeinen Verteilernetzbedingungen regeln das den Netzzugang betreffende Rechtsverhältnis zwischen dem Netzbetreiber und dem Netzkunden und bilden einen integrierenden Bestandteil des Netzzugangsvertrags. 2. Der Netzzugang (Anschluss sowie Einspeisung und Entnahme) beinhaltet insbesondere • den Netzanschluss (Anschluss der Anlage des Netzkunden an das Netz); • die Netznutzung (Inanspruchnahme von Netzdienstleistungen; Einspeisung elektrischer Energie in das Netz des Netzbetreibers; Entnahme elektrischer Energie aus dem Netz des Netzbetreibers; etc.) 3. Der Netzbetreiber verpflichtet sich dem Netzkunden gemäß diesen Allgemeinen Verteilernetzbedingungen unter Einhaltung der sonstigen Marktregeln, den geltenden technischen Regeln und den jeweils geltenden Systemnutzungsentgelten sowie veröffentlichten Preisen und allfälliger gesetzlich vorgesehener Entgelte und Zuschläge, den Netzzugang zu gewähren. Dabei hat der Netzbetreiber insbesondere für die technische Sicherheit und Zuverlässigkeit und Leistungsfähigkeit des Netzes zu sorgen, die Interoperabilität seines Netzes zu gewährleisten und gemäß den sonstigen Marktregeln die erforderlichen Daten zu ermitteln, evident zu halten und anderen Marktteilnehmern zu übermitteln. 4. Der Netzkunde verpflichtet sich, den Netzzugang nur nach diesen Allgemeinen Verteilernetzbedingungen unter Einhaltung der sonstigen Marktregeln, den geltenden technischen Regeln, den jeweils geltenden Systemnutzungsentgelten und allfälligen rechtlich zulässigen Entgelten und Zuschlägen in Anspruch zu nehmen und die Entgelte zu bezahlen. 5. Informationsübermittlungen der Netzkunden über Anlagen des Netzbetreibers bedürfen einer gesonderten Vereinbarung. 6. Für temporäre Anlagen können hinsichtlich der Punkte XI., XII. und des Anhanges von diesen Allgemeinen Verteilernetzbedingungen abweichende Regelungen getroffen werden, welche diskriminierungsfrei angewendet werden. Als temporäre Anlagen gelten insbesondere solche Anlagen, bei denen eine Inanspruchnahme des Netzsystems für höchstens fünf Jahre beabsichtigt ist. Durch den Bestand und den Fortbestand einer temporären Anlage werden keine weitergehenden Rechte begründet. 7. Diese Allgemeinen Verteilernetzbedingungen werden unabhängig von der Xxxx des Lieferanten diskriminierungsfrei angewendet. Dies gilt auch für abweichende Regelungen gemäß I./6. 8. Der Netzbetreiber wird dem Netzkunden Informationen über die Erreichbarkeit für persönliche, elektronische und telefonische Kontaktaufnahmen sowie für Störungsmeldungen in geeigneter Weise (Kundenzeitschrift, Internet etc.) zur Verfügung stellen. Der Netzbetreiber hat die Einbringung von Anfragen und Beschwerden jedenfalls schriftlich und telefonisch zu ermöglichen. Als Mindeststandard muss die Erreichbarkeit des Netzbetreibers über eine Kundenhotline innerhalb der allgemeinen Geschäftszeiten gewährleistet sein. 9. Anfragen und Beschwerden von Netzkunden an den Netzbetreiber sind von diesem binnen fünf Arbeitstagen ab Einlangen zu beantworten und dabei abschließend zu erledigen. Eine Beantwortung hat zumindest über die weitere Vorgangsweise, die voraussichtliche Bearbeitungsdauer sowie die Kontaktdaten einer Ansprechperson zu informieren. Im Falle einer für den Netzbenutzer nicht zufriedenstellenden Erledigung seiner Beschwerde hat der Netzbetreiber den Netzkunden über die Möglichkeit der Einleitung eines Schlichtungsverfahrens gemäß § 26 E-ControlG in geeigneter Weise zu informieren. 10. Der Netzbetreiber hat den Netzkunden einmal jährlich in geeigneter Weise, zB auf der Homepage, über die Qualitätsstandards gemäß NetzdienstleistungsVO Strom zu informieren.

  • Kosten und Gebühren a) Zeichnungs- und Rücknahmegebühren des OGAW b) Betriebs- und Verwaltungskosten Dem OGAW in Rechnung gestellte Kosten Grundlage Satz 1 und 2 Kosten für die Anlageverwaltung und externe Kosten für die administrative Verwaltung zulasten der Verwaltungsgesellschaft Nettovermögen 1,50% einschl. Steuern (Höchstsatz) 3 Maximale indirekte Kosten Nettovermögen 2% (Provisionen und Verwaltungsgebühren)

  • Leistungsgegenstand Gegenstand dieses Service Level Agreements ist die Bereitstellung der Dienstleistungen im Rechenzentrum. Die allgemeinen Leistungen werden hinsichtlich der Leistungsqualität und des Leistungsumfangs im Teil A beschrieben. Die verfahrensspezifischen Leistungen werden im Teil B beschrieben.

  • Anwendbares Recht und Gerichtsstand 28 1. Der Immobilienfonds untersteht schweizerischem Recht, insbesondere dem Bundesgesetz über die kollektiven Kapitalanlagen vom 23. Juni 2006 (KAG), der Verordnung über die kollektiven Kapitalanlagen vom 22. November 2006 (KKV) sowie der Verordnung der FINMA über die kol- lektiven Kapitalanlagen vom 27. August 2014 (KKV-FINMA). Der Gerichtsstand ist der Sitz der Fondsleitung. 2. Für die Auslegung des Fondsvertrages ist dessen deutsche Fassung massgebend. 3. Dieser Fondsvertrag tritt am 19.10.2022 in Kraft und ersetzt den Fondsvertrag vom 01.12.2021. 4. Bei der Genehmigung des Fondsvertrags prüft die FINMA ausschliesslich die Bestimmungen nach Art. 35a Abs. 1 Bst. a-g KKV und stellt deren Gesetzeskonformität fest.

  • Maßgebliches Recht und Gerichtsstand bei kaufmännischen und öffentlich-rechtlichen Kunden (1) Geltung deutschen Rechts (2) Gerichtsstand für Inlandskunden (3) Gerichtsstand für Auslandskunden

  • Datenschutz und Geheimhaltung 1. Der Netzbetreiber darf die zur Besorgung seiner Aufgaben erforderlichen Daten der Netz- kunden ausschließlich gemäß den einschlägigen bundes- und landesrechtlichen Bestimmun- gen verwenden und an Verrechnungsstellen, Bilanzgruppenverantwortliche, Lieferanten und Netzbetreiber weitergeben, die diese Daten zur Besorgung ihrer Aufgaben benötigen. 2. Darüber hinaus hat der Netzbetreiber sonstige Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse der Netz- kunden, von denen er in Zusammenhang mit dem Netzbetrieb Kenntnis erlangt, strikt ver- traulich zu behandeln und darf sie Dritten gegenüber nicht offen legen. 3. Insbesondere ist der Netzbetreiber berechtigt, allen Lieferanten, die ihm glaubhaft machen, dass diese Daten für die Durchführung des Versorgerwechsels benötigt werden, die Kunden- daten (Name, Anlageadresse, Zählpunktnummer, Verbrauchsdaten) auf Anfrage zur Verfü- gung zu stellen. Die Zustimmung des Netzkunden ist jederzeit widerruflich. 4. Der Netzkunde hat als Betroffener iSd § 4 Z 3 DSG 2000 das Recht, Auskunft gemäß § 26 DSG 2000 zu verlangen. 5. Der Netzbetreiber übermittelt personenbezogene Daten an Dritte nur, wenn und soweit dies gemäß § 7 Abs 2 DSG 2000 zulässig ist, insbesondere schutzwürdige Geheimhaltungsinte- ressen des Netzkunden nicht verletzt werden (§ 8 Abs 3 DSG).