Ziele der Kooperation Musterklauseln

Ziele der Kooperation. Die Hochschule Ansbach, insbesondere ihre Fakultät Wirtschaft, strebt eine enge Zusammenarbeit mit Industriepartnern an, um den bestehenden berufsbegleitenden Studiengang Wertschöpfungsmanagement kontinuierlich an die aktuellen Bedürfnisse anzupassen und weiterzuentwickeln. Dieser soll speziell auf die Bedürfnisse der Zielgruppe zugeschnitten sein, darunter Industriemeister und Techniker. Ziel ist es, Studierenden, Unternehmen und der Hochschule gleichermaßen Nutzen zu bringen, indem praxisrelevante Kompetenzen vermittelt werden, die sowohl die berufliche Entwicklung der Studierenden als auch den Erfolg der beteiligten Unternehmen fördern.
Ziele der Kooperation. Das Konzept verfolgt zwei wesentliche Fernziele: • Die Verbesserung der Situation von betroffenen Kindern und ihren Eltern • Die verbesserte Kooperation der Fachkräfte untereinander. Diese Zielsetzung beinhaltet als Teilziele: • Die Sicherung des Kindeswohls • Die Unterstützung der Eltern in ihrer Erziehungskompetenz • Die Ermöglichung eines dauerhaften Zusammenlebens von Kindern und ihren Eltern • Die Information der Betroffenen über Möglichkeiten von Hilfe und die an sie gestellten Anforderungen • Die Stärkung der Motivation, Hilfe anzunehmen • Transparenz für die betroffenen Eltern In der Zusammenarbeit der beteiligten Institutionen: • Die Herstellung eines verbindlichen Rahmens für Kooperation und Koordination • Die Schaffung eines interdisziplinären Netzwerkes • Die Regelung der Verantwortlichkeiten im Einzelfall • Die Vermeidung von doppelten, bzw. contraindizierten Hilfen • Transparenz für alle am Hilfeprozess Beteiligten • Überprüfung der Qualität der Hilfen und Anpassung an aktuelle Gegebenheiten Erreicht werden sollen diese Ziele u.a. durch Verfahrensabsprachen sowohl auf übergeordneter Ebene als auch im Einzelfall.
Ziele der Kooperation. 2.2.1 Die Xxxxxxx:innen sollen am Praxislernort die bis dahin erworbenen schulischen Kenntnisse gezielt wiedererkennen, anwenden, festigen und weiterentwickeln.
Ziele der Kooperation. Ziel der Kooperation ist es, für diejenigen Schülerinnen und Xxxxxxx, die im Rahmen des Aufnahmeverfahrens an der Voltaire-Gesamtschule Potsdam aufgenommen werden, einen harmonischen Übergang von der Grundschule zur weiterführenden Schule zu gestalten. Hierfür vereinbaren beide Kooperationpartner mindestens ein Treffen der Schulleitungen im Schuljahr, um die Ziele im Kontext der im Vertrag benannten Kooperationsschwerpunkte beider Schulen transparent zu gestalten. Eine Einladung zum "Tag der offenen Tür" soll dies vertiefen. Die Kooperation soll sich zunächst besonders auf den musikalisch-künstlerischen Bereich konzentrieren. Hier wird eine Zusammenarbeit zwischen dem Projekt „Klasse Musik“ der Rosa-Luxemburg-Grundschule und den vielfältigen musischen Angeboten der Voltaire-Gesamtschule angestrebt. Bei der Zusammenarbeit geht es nicht nur um das gemeinsame Musizieren im Klassenverbund, sondern auch um Musikvermittlung und Musikmachen mit Kindern, völlig unabhängig von Alter, Herkunft und sozialem Status. Gleichzeitig sollen musikalische Begabungen gezielte Förderung und Forderung erfahren.
Ziele der Kooperation. Die Kooperationspartner setzen sich gemeinsam dafür ein, dass • jeder Jugendliche die Möglichkeit einer frühzeitigen und passgenauen Förderung sowie Unterstützung bei der individuellen Beruflichen Orientierung erhält, • allen Jugendlichen und jungen Erwachsenen der zügige Übergang in die Berufsausbildung oder eine anderweitige passende Anschlussperspektive unter Ausschöpfung aller Potentiale eröffnet wird, • die Qualität der Angebote für Jugendliche und junge Erwachsene im Verantwortungsbereich der Kooperationspartner erhöht und gesichert wird, • für die Jugendlichen ein koordinierter Zugang zu einem individuell zugeschnittenen Angebot eröffnet und dieser Zugang und die dazugehörige adäquate Unterstützung rechtskreisübergreifend gestaltet wird. • die Fachkräfte im Übergang Schule-Beruf bei der operativen Vernetzung rechtskreisübergreifend unterstützt werden. Das Handlungsfeld der Kooperation konzentriert sich insbesondere auf benachteiligte Jugendliche am Übergang Schule-Beruf. Die Ausweitung des Handlungsfeldes auf alle Jugendlichen und jungen Erwachsenen ist grundsätzlich immer möglich.
Ziele der Kooperation. Das Ziel der Kooperation zwischen dem Bezirksamt Berlin-Mitte, dem Jobcenter Berlin-Mitte und den Nachbarschaftseinrichtungen besteht darin, die Nachbarschaftseinrichtungen auch für Kundinnen und Kunden des Jobcenters als Orte der generationsübergreifenden Begegnung und Vernetzung, des freiwilligen Engagements sowie als Infrastruktur für die bedarfsorientierte Begleitung von Menschen aller Altersgruppen zu nutzen, an dem die gesellschaftliche Teilhabe unterstützt wird. Konkretes Ziel hierbei ist es, gemeinsame Handlungsfelder und Zielgruppen zu identifizieren und Synergien zu nutzen. Die Nachbarschaftseinrichtungen fungieren als niedrigschwellige Anlaufstelle für Menschen aller Altersgruppen und Kulturen mit verschiedenen Interessen und Bedarfen. Hiervon profitiert auch das Jobcenter, da die vielfältigen Angebote auch arbeitsmarktrelevante Personengruppen ansprechen, zur Teilnahme an den Angeboten motivieren bzw. beim beruflichen (Wieder-) Einstieg unterstützen können.

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  • Informationsaustausch (1) Auf Ersuchen erteilt die zuständige Behörde eines Vertragsstaats der zuständigen Behörde des anderen Vertragsstaats Informationen für die in Artikel 1 genannten Zwe- cke. Diese Informationen werden ohne Rücksicht darauf erteilt, ob der ersuchte Ver- tragsstaat diese Informationen für eigene steuerliche Zwecke benötigt oder ob das Ver- halten, das Gegenstand der Ermittlungen ist, nach dem Recht des ersuchten Vertrags- xxxxxx eine Straftat darstellen würde, wäre es im Gebiet des ersuchten Vertragsstaats erfolgt. (2) Reichen die der zuständigen Behörde des ersuchten Vertragsstaats vorliegenden In- formationen nicht aus, um dem Auskunftsersuchen entsprechen zu können, so ergreift dieser Vertragsstaat nach eigenem Ermessen alle geeigneten Maßnahmen zur Beschaf- fung von Informationen, die erforderlich sind, um dem ersuchenden Vertragsstaat die erbetenen Informationen zu erteilen, auch wenn der ersuchte Vertragsstaat diese Infor- mationen zu dem betreffenden Zeitpunkt nicht für eigene steuerliche Zwecke benötigt. (3) Auf ausdrückliches Ersuchen der zuständigen Behörde des ersuchenden Vertrags- xxxxxx erteilt die zuständige Behörde des ersuchten Vertragsstaats in dem nach dessen Recht zulässigen Umfang Informationen nach diesem Artikel in Form von Zeugenaus- sagen und beglaubigten Kopien von Originaldokumenten. (4) Beide Vertragsstaaten gewährleisten, dass ihre zuständige Behörde in Übereinstim- mung mit diesem Abkommen die Befugnis hat, folgende Informationen auf Ersuchen einzuholen oder zu erteilen: a) Informationen von Banken, anderen Finanzinstituten oder Personen, ein- schließlich Bevollmächtigten und Treuhändern, die als Vertreter oder Treuhän- der handeln; (i) Informationen über das wirtschaftliche Eigentum an Gesellschaften, Per- sonengesellschaften und anderen Personen, einschließlich, unter Beach- tung des Artikels 2, eigentumsbezogene Informationen über diese Perso- nen in einer Eigentümerkette; (ii) bei Trusts Informationen über Treugeber, Treuhänder, Protektoren und Treuhandbegünstigte; bei Stiftungen Informationen über Gründer und Mitglieder des Stiftungsrats sowie über Begünstigte. (5) Ungeachtet der vorstehenden Absätze begründet dieses Abkommen keine Verpflich- tung der Vertragsstaaten, Informationen über Eigentumsverhältnisse einzuholen oder zu erteilen, die börsennotierte Gesellschaften oder öffentliche Investmentfonds oder öffent- liche Investmentsysteme für gemeinsame Anlagen betreffen, es sei denn, diese Informa- tionen können ohne unverhältnismäßig große Schwierigkeiten eingeholt werden. (6) Jedes Auskunftsersuchen nach diesem Abkommen ist möglichst detailliert abzufas- sen und muss die folgenden schriftlichen Angaben enthalten: a) die Bezeichnung der Person, der die Ermittlung oder Untersuchung gilt; b) den Zeitraum, für den die Informationen erbeten werden; c) die Art der erbetenen Informationen und die Form, in der die Informationen dem ersuchenden Vertragsstaat vorzugsweise zur Verfügung zu stellen sind; d) den steuerlichen Zweck, für den um die Informationen ersucht wird; e) die Gründe für die Annahme, dass die erbetenen Informationen für die Durch- führung des Steuerrechts des ersuchenden Vertragsstaats in Bezug auf die unter Buchstabe a bezeichnete Person voraussichtlich erheblich sind; f) die Gründe für die Annahme, dass die erbetenen Informationen im Gebiet des ersuchten Vertragsstaats vorliegen oder sich im Besitz oder in der Verfü- gungsmacht einer Person im Hoheitsbereich des ersuchten Vertragsstaats be- finden; g) den Namen und die Anschrift von Personen, soweit bekannt, in deren Besitz oder Verfügungsmacht sich die erbetenen Informationen vermutlich befinden; h) eine Erklärung, dass das Ersuchen dem Recht und der Verwaltungspraxis des ersuchenden Vertragsstaats entspricht, dass die erbetenen Informationen, wür- den sie sich im Hoheitsbereich des ersuchenden Vertragsstaats befinden, von der zuständigen Behörde des ersuchenden Vertragsstaats nach dessen Recht eingeholt werden könnten und dass das Ersuchen nach diesem Abkommen ge- stellt wurde; i) eine Erklärung, dass der ersuchende Vertragsstaat alle ihm in seinem eigenen Gebiet zur Verfügung stehenden Maßnahmen zur Einholung der Informationen ausgeschöpft hat, ausgenommen solche, die unverhältnismäßig große Schwie- rigkeiten mit sich bringen würden. (7) Die zuständige Behörde des ersuchten Vertragsstaats übermittelt der zuständigen Behörde des ersuchenden Vertragsstaats die erbetenen Informationen so umgehend wie möglich. Um eine zeitnahe Antwort sicherzustellen, bestätigt die zuständige Behörde des ersuchten Vertragsstaats den Eingang eines Ersuchens gegenüber der zuständigen Behörde des ersuchenden Vertragsstaats schriftlich und unterrichtet die zuständige Be- hörde des ersuchenden Vertragsstaats innerhalb von 60 Tagen ab Erhalt des Ersuchens über Mängel in dem Ersuchen. (8) Wenn die zuständige Behörde des ersuchten Vertragsstaats die erbetenen Informati- onen nicht innerhalb von 90 Tagen ab Eingang des Ersuchens einholen und erteilen konnte, wenn der Informationserteilung Hindernisse entgegenstehen oder wenn die zu- ständige Behörde des ersuchten Vertragsstaats die Informationserteilung ablehnt, so unterrichtet sie unverzüglich die zuständige Behörde des ersuchenden Vertragsstaats schriftlich und gibt dabei die Gründe für ihre Erfolglosigkeit bei der Einholung und Er- teilung der Informationen, die aufgetretenen Hindernisse oder die Gründe für ihre ab- lehnende Antwort an.

  • Veröffentlichung von Informationen nach erfolgter Emission Die Emittentin beabsichtigt, mit Ausnahme der in den Bedingungen genannten Bekanntmachungen, keine Veröffentlichung von Informationen nach erfolgter Emission. Das US-Finanzministerium (US-Treasury Department) hat Vorschriften erlassen, gemäß derer gezahlte Dividenden oder als Dividenden eingestufte Zahlungen aus US-Quellen für bestimmte Finanzinstrumente entsprechend den Umständen insgesamt oder teilweise, als eine Dividendenäquivalente Zahlung betrachtet werden, die einer Quellensteuer in Höhe von 30% (vorbehaltlich eines niedrigeren Satzes im Fall eines entsprechenden Abkommens) unterliegt. Nach Auffassung der Emittentin unterfallen die Wertpapiere zum Zeitpunkt der Begebung nicht der Quellensteuer nach diesen Vorschriften. In bestimmten Fällen ist es aber im Hinblick auf eine Kombination von Transaktionen, die so behandelt werden, als würden sie miteinander in Verbindung stehen, auch wenn sie eigentlich keiner Einbehaltung der Quellensteuer unterliegen, möglich, dass Nicht-US-Inhaber der Besteuerung gemäß dieser Vorschriften unterfallen. Nicht-US-Inhaber sollten ihren Steuerberater bezüglich der Anwendbarkeit dieser Vorschriften, nachträglich veröffentlichter offiziellen Bestimmungen/Richtlinien und bezüglich jeglicher anderer möglicher alternativen Einordnung ihrer Wertpapiere für US-amerikanische Bundeseinkommensteuerzwecke zu Rate ziehen (siehe hierzu auch den Abschnitt „Besteuerung in den Vereinigten Staaten von Amerika - Ausschüttungsgleiche Zahlungen“ im Basisprospekt, der eine ausführlichere Darstellung der Anwendbarkeit des Abschnitts 871 (m) auf die Wertpapiere enthält).

  • Dokumentation und Einhaltung der Klauseln (a) Die Parteien müssen die Einhaltung dieser Klauseln nachweisen können. (b) Der Auftragsverarbeiter bearbeitet Anfragen des Verantwortlichen bezüglich der Verarbeitung von Daten gemäß diesen Klauseln umgehend und in angemessener Weise. (c) Der Auftragsverarbeiter stellt dem Verantwortlichen alle Informationen zur Verfügung, die für den Nachweis der Einhaltung der in diesen Klauseln festgelegten und unmittelbar aus der Verordnung (EU) 2016/679 und/oder der Verordnung (EU) 2018/1725 hervorgehenden Pflichten erforderlich sind. Auf Verlangen des Verantwortlichen gestattet der Auftragsverarbeiter ebenfalls die Prüfung der unter diese Klauseln fallenden Verarbeitungstätigkeiten in angemessenen Abständen oder bei Anzeichen für eine Nichteinhaltung und trägt zu einer solchen Prüfung bei. Bei der Entscheidung über eine Überprüfung oder Prüfung kann der Verantwortliche einschlägige Zertifizierungen des Auftragsverarbeiters berücksichtigen. (d) Der Verantwortliche kann die Prüfung selbst durchführen oder einen unabhängigen Prüfer beauftragen. Die Prüfungen können auch Inspektionen in den Räumlichkeiten oder physischen Einrichtungen des Auftragsverarbeiters umfassen und werden gegebenenfalls mit angemessener Vorankündigung durchgeführt. (e) Die Parteien stellen der/den zuständigen Aufsichtsbehörde(n) die in dieser Klausel genannten Informationen, einschließlich der Ergebnisse von Prüfungen, auf Anfrage zur Verfügung.

  • Sanktionsklausel Es besteht - unbeschadet der übrigen Vertragsbestimmungen - Versicherungsschutz nur, soweit und solange dem keine auf die Vertragsparteien direkt anwendbaren Wirtschafts-, Handels- oder Finanzsanktionen bzw. Embargos der Europäischen Union oder der Bundesrepublik Deutschland entgegenstehen. Dies gilt auch für Wirtschafts-, Handels- oder Finanzsanktionen bzw. Embargos, die durch die Vereinigten Staaten von Amerika in Hinblick auf den Iran erlassen werden, soweit dem nicht europäische oder deutsche Rechtsvorschriften entgegenstehen.

  • Dokumentation Jede Person, die über einen gültigen Zugriff auf Ihren Computer oder Ihr internes Netzwerk verfügt, ist berechtigt, die Dokumentation zu Ihren internen Referenzzwecken zu kopieren und zu verwenden.

  • Zusammenfassende Informationen – Gewinn- und Verlustrechnung (in Millionen USD) Jahr endend am 31. Dezember 2022 (geprüft) Jahr endend am 31. Dezember 2021 (geprüft) Sechs Monate endend am 30. Juni 2023 (ungeprüft) Sechs Monate endend am 30. Juni 2022 (ungeprüft) Ausgewählte Angaben zur Gewinn- und Verlustrechnung Zusammenfassende Informationen – Bilanz (in Millionen USD) Zum 31. Dezember 2022 (geprüft) Zum 31. Dezember 2021 (geprüft) Zum 30. Juni 2023 (ungeprüft) Welches sind die zentralen Risiken, die für die Emittentin spezifisch sind?

  • Profil des typischen Anlegers Das Profil des typischen Anlegers des OGAW ist im Anhang A „Fonds im Überblick“ beschrieben.

  • Sehhilfen sind, abweichend von § 4 Nr. 2 d) Satz 6 Teil II AVB/KK 2013, unabhängig von der Anzahl erstattungsfähig zu 100 %, maximal 900 EUR innerhalb von jeweils drei Kalenderjahren ab Versicherungsbeginn.

  • Wie lange speichern wir Ihre Daten? Wir bewahren Ihre Daten für die Zeit auf, in der Ansprüche gegen unser Unternehmen gemacht werden können (gesetzliche Ver- jährungsfrist von drei bis zu 30 Jahren). Zudem speichern wir Ihre Daten, soweit wir gesetzlich dazu verpflichtet sind, z. B. nach den Vorschriften des Handelsgesetzbuches, der Abgabenordnung oder des Geldwäschegesetzes. Die Speicherfristen betragen danach bis zu zehn Jahre.

  • Gültigkeitsdauer der zur Verfügung gestellten Informationen Die Gültigkeitsdauer der Ihnen zur Verfügung gestellten Informationen ist, vorbehaltlich zukünftiger Gesetzes- oder Tarifänderungen, nicht befristet.