Ziele der Partnerschaft Musterklauseln

Ziele der Partnerschaft. Mit der vorliegenden Vereinbarung zeigt die landeseigene Grün Berlin GmbH, dass sie ihre Verantwortung für den Klima- und Umweltschutz wahrnimmt. Während der Laufzeit dieser Ver- einbarung wird die Grün Berlin geeignete Schritte unternehmen, um das Unternehmen nach Möglichkeit bis 2045 weitgehend klimaneutral gestalten zu können. Vorrangiges Ziel dieser Vereinbarung ist es daher, durch die Umsetzung der in Kapitel IV (bzw. Anlage 2) benannten Maßnahmen sowie durch weitere geeignete Bemühungen die direkten CO2-Emissionen gemäß Kapitel II bis Ende 2031 um mindestens gegenüber dem Basisjahr 2019 zu senken, was einer Reduzierung um insgesamt entspricht. Parallel verfolgt die Grün Berlin das Ziel, durch die Umsetzung der benannten Maß- nahmen und ggf. weitere Bemühungen, die den indirekten CO2-Emissionen zu Grunde liegen- den Endenergieverbräuche bis Ende 2031 um mindestens zu reduzieren. Vor diesem Hintergrund wird im Rahmen der vorliegenden Vereinbarung im Sinne eines se- paraten Zwischenziels vereinbart, dass bis Ende 2026 eine Reduzierung in Höhe von 12,5 Prozent gegenüber dem Basisjahr erreicht wird. Sollte dieses Zwischenziel verfehlt werden, sind geeignete Anpassungen an den Maßnahmen bzw. am Gesamtziel abzustimmen (siehe Kapitel VII). Das vereinbarte Einsparziel bezieht sich ausschließlich auf die von Grün Berlin beeinflussba- ren Aspekte. Dies gilt auch für externe Faktoren wie verfügbarer Haushaltsmittel sowie die ggf. notwendigen erforderlichen Genehmigungen. Durch die zu erwartenden Veränderungen im Energiesystem wird die reale Reduzierung der CO2-Emissionen voraussichtlich höher ausfal- len und damit einen entsprechend größeren Beitrag zur Erreichung der Berliner Klimaschutz- ziele darstellen. Grün Berlin verfolgt analog zum Land Berlin das Ziel, bis 2045 klimaneutral zu werden. Dazu werden über das Jahr 2031 hinaus in Ergänzung zur Transformation des Energiesystems zu- sätzliche erneuerbare Energien mit den dann verfügbaren neuen technischen Standards ein- gesetzt sowie Maßnahmen zur Energie- und Ressourceneffizienz umgesetzt, um den Betrieb der Liegenschaften und die betrieblichen Prozesse weiter zu optimieren. Die Schulung der Mitarbeitenden im Sinne der Klimaschutzbildung wird langfristig Bestandteil der Unterneh- menskommunikation sein, um alle Möglichkeiten der CO2-Reduktion auszuschöpfen. Auch im Bereich Mobilität sind während der Laufzeit dieser Vereinbarung deutliche Weichen- stellungen hinsichtlich effizienter Antriebe und klimafreundlich...
Ziele der Partnerschaft. Ziel dieser Vereinbarung ist es, neben den Maßnahmen in Forschung, Lehre und Wissenstransfer die mit dem Energieverbrauch der Universitätsgebäude verbundenen CO2- Emissionen gemäß Kapitel II bis Ende 2027 um mindestens gegenüber dem Basisjahr 2016 zu senken, was einer Reduzierung um 10 Prozent entspricht. Dabei ist zu berücksichtigen, dass das Spektrum der am wirtschaftlichsten erschließbaren Einsparpotenziale – insbesondere im anlagentechnischen Bereich – an der Freien Universität Berlin bereits zu einem relevanten Anteil ausgeschöpft ist. Die Generierung weiterer Effizienzerfolge bedarf insofern zusätzlicher und gezielter Anstrengungen. Die vorliegende Klimaschutzvereinbarung orientiert sich dabei an den vom Land für 2020 und 2030 definierten Teilzielen auf dem Weg zur Klimaneutralität (siehe § 3, Absatz 1 EWG) und die Freie Universität Berlin unternimmt in diesem Rahmen entsprechende Anstrengungen, um das Land bei der Erreichung dieser Ziele zu unterstützen. Da im Falle der Universitäten das Land Berlin für die Finanzierung, die Genehmigung und den Bau von Hochschulbauten Verantwortung trägt, stimmen beide Partner darin überein, dass dieses Ziel nur in enger Kooperation zu erreichen sein wird. Vor diesem Hintergrund vereinbaren das Land Berlin und die Freie Universität Berlin eine zweijährliche Abstimmung über den Stand der in der Klimaschutzvereinbarung fixierten Ziele und Maßnahmen. An diesen Abstimmungsworkshops, die von der Stabsstelle Nachhaltigkeit & Energie der Freien Universität Berlin vorbereitet und koordiniert werden, nehmen neben den Klimaschutzakteuren der Universität auch maßgebliche Vertreterinnen und Vertreter der für Klimaschutz sowie der für Bauen zuständigen Senatsverwaltungen teil. Sollten diese Workshops zeigen, dass die Ziele der Klimaschutzvereinbarung verfehlt werden, sind geeignete Anpassungen an den Maßnahmen bzw. am Gesamtziel abzustimmen (siehe Kapitel VII). Über die Erreichung der genannten Emissionsminderungsziele und der konkret messbaren Einsparungen hinaus soll die Partnerschaft zur Erfüllung der Berliner Klimaschutzziele im weiteren Sinne beitragen. Dabei können Aktivitäten des Landes oder Dritter, die beispielsweise auf Aspekte der Bewusstseinsbildung, der Veränderung von Lebens- und Konsumgewohnheiten, aber auch auf die Anpassung an die Folgen des Klimawandels – hierzu gehört nicht zuletzt auch das Berliner Klimafolgenmonitoring – ausgerichtet sind, im Rahmen der den Kooperationspartnern gegebenen Möglichkeiten gemein...
Ziele der Partnerschaft. 1. Wir verstehen uns als innovative Impulsgeber und starke gesellschaftliche Kraft. Wir setzen uns gemeinsam ein für ein humanes und soziales Gemeinwesen, in dem die Menschenrechte und Grundwerte des Friedens, der Gerechtigkeit, der Freiheit, der Toleranz, der Partizipation, der Subsidiarität, der Solidarität und der Nachhaltigkeit zur Geltung kommen.
Ziele der Partnerschaft. Vorrangiges Ziel dieser Vereinbarung ist es, die mit dem Energieverbrauch verbundenen CO2- Emissionen1 gemäß Kapitel II bis Ende 2025 um mindestens gegenüber dem Basisjahr zu senken, was einer Reduzierung um 10 Prozent entspricht. Die vorliegende Klimaschutzvereinbarung orientiert sich dabei an den vom Land für 2020 und 2030 definierten Teilzielen auf dem Weg zur Klimaneutralität (siehe § 3, Absatz 1 EWG) und die Berliner Wasserbetriebe unternehmen in diesem Rahmen entsprechende Anstrengungen, um das Land bei der Erreichung dieser Ziele zu unterstützen. Vor diesem Hintergrund wird im Rahmen der vorliegenden Vereinbarung im Sinne eines separaten Zwischenziels angestrebt, bis Ende 2020 eine Reduzierung in Höhe von 7.000 Tonnen gegenüber dem Basisjahr zu erreichen. Sollte dieses Zwischenziel verfehlt werden,
Ziele der Partnerschaft. Der Parc und der Naturpark, die sich gegenseitig ergänzen, verfolgen folgende gemeinsame Ziele: - Stärkung des Austauschs zwischen Besuchern und Einwohnern der Vogesen und des Schwarzwalds - Einrichtung von Partnerschaften zwischen den Akteuren der beiden Parks, insbesondere in den Bereichen Landwirtschaft und Tourismus - Die zuständigen Stellen für Tourismusentwicklung sollten sich die Werte der Parks stärker zu eigen machen, da die Parks für den Fortschritt und die Aufwertung des Naturerbes stehen und diese Werte dem in Kundenumfragen häufig genannten Wunsch nach Qualität entsprechen. - Austausch über Methoden und Know-how der Mitarbeiter und Partner der beiden Parks mit dem Ziel, die Kompetenzen aller Beteiligten zu verbessern
Ziele der Partnerschaft. Gemessen an der bisherigen Geschwindigkeit der Realisierung von energiesparenden Maß- nahmen in den Wohnungsbeständen der BBU Mitgliedsunternehmen werden weitere Ener- gie- und CO2-Einsparpotentiale nur noch langsamer und kleinteiliger zu erreichen sein. Das Land Berlin und der BBU vereinbaren, dass auch zukünftig alle unter Berücksichtigung von Wirtschaftlichkeit und Sozialverträglichkeit gebotenen Anstrengungen unternommen werden, um den Energieverbrauch und damit die CO2-Emissionen in den Wohnungsbestän- den der Mitgliedsunternehmen weiter zu reduzieren.
Ziele der Partnerschaft. Vorrangiges Ziel dieser Vereinbarung ist es, die flächenbezogenen CO2-Emissionen gemäß Kapitel II bis Ende 2028 um mindestens von 139,4 kg/m² NRF im Basisjahr 2016 auf 111,5 kg/m² NRF zu senken, was einer Reduzierung um insgesamt entspricht. Die vorliegende Klimaschutzvereinbarung orientiert sich dabei an den vom Land für 2020 und 2030 definierten Teilzielen auf dem Weg zur Klimaneutralität (siehe § 3, Absatz 1 EWG) und die Charité unternimmt in diesem Rahmen entsprechende Anstrengungen, um das Land bei der Erreichung dieser Ziele zu unterstützen. Vor diesem Hintergrund wird im Rahmen der vorliegenden Vereinbarung im Sinne eines separaten Zwischenziels vereinbart, dass bis Ende 2023 eine Reduzierung in Höhe von 10 Prozent gegenüber dem Basisjahr erreicht wird. Sollte dieses Zwischenziel verfehlt werden, sind geeignete Anpassungen an den Maßnahmen bzw. am Gesamtziel abzustimmen (siehe Kapitel VII). Über die Erreichung der genannten Emissionsminderungsziele und konkret messbaren Einsparungen hinaus soll die Partnerschaft zur Erfüllung der Berliner Klimaschutzziele im weiteren Sinne beitragen. Dabei können Aktivitäten des Landes oder Dritter, die beispielsweise auf Aspekte der Bewusstseinsbildung, der Veränderung von Lebens- und Konsumgewohnheiten, aber auch auf die Anpassung an die Folgen des Klimawandels – hierzu gehört nicht zuletzt auch das Berliner Klimafolgenmonitoring – ausgerichtet sind, im Rahmen der den Kooperationspartnern gegebenen Möglichkeiten gemeinsam verfolgt oder unterstützt werden.
Ziele der Partnerschaft. Mit der vorliegenden Vereinbarung zeigt die ALBA Group, dass sie ihre Verantwortung für den Klima- und Umweltschutz wahrnimmt. Während der Laufzeit dieser Vereinbarung wird die ALBA Group geeignete Schritte unternehmen, um das Unternehmen bis 2050 weitgehend klimaneutral gestalten zu können. Vorrangiges Ziel dieser Vereinbarung ist es daher, durch die Umsetzung der in Kapitel IV (bzw. Anlage 2) benannten Maßnahmen sowie durch weitere geeignete Bemühungen die direkten CO2-Emissionen gemäß Kapitel II bis Ende 2029 um mindestens gegenüber dem Basisjahr 2016 zu senken. Weiterhin verfolgt die ALBA-Group das Ziel, durch die Umsetzung der benannten Maßnahmen und ggf. weitere Bemühungen die den indirekten CO2-Emissionen zu Grunde liegenden Endenergieverbräuche bis Ende 2029 ebenfalls um mindestens 15 Prozent zu reduzieren. Vor diesem Hintergrund wird im Rahmen der vorliegenden Vereinbarung im Sinne eines separaten Zwischenziels vereinbart, dass bis Ende 2024 eine Reduzierung der direkten CO2- Emissionen in Höhe von 7,5 Prozent, sowie der den indirekten CO2-Emissionen zu Grunde liegenden Endenergieverbräuche um 7,5 Prozent gegenüber dem Basisjahr erreicht wird. Sollte dieses Zwischenziel verfehlt werden, sind geeignete Anpassungen an den Maßnahmen bzw. am Gesamtziel abzustimmen (siehe Kapitel VII).

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  • Rechte und Pflichten des Kunden Der Kunde verpflichtet sich, die persönlichen Zugangsdaten zum Dienst vor dem Zugriff Dritter zu schützen. Die Erbringung der Leistung steht unter dem Vorbehalt, dass der Kunde sämtliche für den Zugang zum Dienst notwendigen Einrichtungen, z. B. eine funktionale Internetverbindung, bereitstellt. Ist die Nutzung des Dienstes mit SIS-Standard vereinbart, so ist dem Kunden keine private Nutzung des SIS-Standard, sondern lediglich eine Nutzung für Datenübermittlungen gestattet, die der Aufrechterhaltung der Funktionalität der TI-Anwendungen dient. Wünscht der Kunde eine darüber hinausgehende Nutzungsmöglichkeit, also auch für private Zwecke, so kann er die kostenpflichtige Zugangsoption „SIS-Power“ erwerben. Der Kunde verpflichtet sich weiterhin, den Dienst nicht missbräuchlich zu nutzen und die Nutzungsvorgaben sowie die rechtlichen und gesetzlichen Bestimmungen einzuhalten. Der Kunde wird den bereitgestellten Dienst weder zur Verbreitung noch zum Abruf rechts- und sittenwidriger Informationen nutzen und ist für Verletzungen von geschützten Rechtspositionen Dritter verantwortlich. Verstößt der Kunde gegen die vorgenannten Verbote und Gebote, ist PSYPRAX berechtigt, die Vereinbarung fristlos zu kündigen und die Leistung einzustellen. Soweit PSYPRAX wegen eines Verstoßes des Kunden gegen die vorgenannten gesetzlichen Vorschriften in Anspruch genommen wird, wird der Kunde PSYPRAX von den Ansprüchen Dritter freistellen. Jegliche Rücksendungen sind vom Kunden im Voraus bei PSYPRAX anzukündigen und bedürfen der Autorisierung durch PSYPRAX. PSYPRAX veranlasst sodann die Abholung der Rücksendung beim Kunden. Ohne Autorisierung an PSYPRAX übersandte Rücksendungen, unabhängig davon, ob frei oder unfrei, werden nicht angenommen und die dafür ggf. entstandenen Kosten dem Kunden nicht erstattet. Die Autorisierung einer Rücksendung bedeutet keine Anerkennung eines Mangels oder einer sonstigen Beanstandung des Kunden.

  • Gesellschafterversammlung In der Gesellschafterversammlung der Emittentin sind die Gesellschafter mit ihrem im Gesellschaftsvertrag festgelegten Stimmenanteil vertreten. Hier fassen die Gesellschafter in ihrer Gesamtheit als oberstes Willensbildungsorgan ihre Beschlüsse. Gesellschafterbeschlüsse können grundsätzlich zu allen Belangen der Gesellschaft gefasst werden und beziehen sich insbesondere auf die Feststellung des Jahresabschlusses und die Verwendung des Geschäftsergebnisses.

  • Bestätigung Der Kunde bestätigt durch seine Unterschrift, den Hinweis zur Kenntnis genommen zu haben und dass im Falle einer Auftragserteilung diese Regeln dem Vertragsverhältnis zugrunde liegen. ………………………………………. ……………………………………

  • Erweiterung des Versicherungsschutzes Die Absätze 13.1. bis 13.4 gelten entsprechend, wenn der Versicherungsschutz nachträglich erweitert wird und deshalb eine erneute Risikoprüfung erforderlich ist.

  • Rauchverbot Im gesamten Gebäude, d.h. dem Apartment und den Gemeinschaftsflächen, besteht ein strenges Rauchverbot. Rauchen ist nur auf ausgewiesenen Flächen im Außenbereich gestattet.

  • Abwicklung Die Zeichnung von Anteilen muss durch elektronische Überweisung der Zeichnungsgelder auf die im entsprechenden Antragsformular genannten Konten zum Annahmeschluss (wie im Abschnitt „Zeichnungen“ der entsprechenden Ergänzung angegeben) erfolgen. Zeichnungen von Anteilen einer Klasse erfolgen in der jeweiligen Währung der Anteilsklasse, es sei denn, die Verwaltungsratsmitglieder beschließen, Zeichnungen in jeder frei konvertierbaren Währung zu akzeptieren, die von der Verwaltungsstelle anerkannt wird, in welchem Fall solche Zeichnungsgelder zum geltenden Wechselkurs in die entsprechende Währung umgetauscht werden, die der Verwaltungsstelle zugänglich ist, und die Umtauschkosten von den Zeichnungsgeldern abgezogen werden. Habenzinsen, die auf Zeichnungsgelder anfallen, die vor dem für diese geltenden Annahmeschluss eingegangen sind, sind dem Konto des betreffenden Teilfonds gutzuschreiben. Überziehungszinsen, die infolge des verspäteten Eingangs von Zeichnungsgeldern berechnet werden, können im Ermessen der Verwaltungsratsmitglieder dem Konto des betreffenden Teilfonds belastet werden. Die Verwaltungsratsmitglieder haben diese Entscheidungsbefugnis wahrgenommen und festgelegt, dass solche Überziehungszinsen unter bestimmten Umständen dem Konto des jeweiligen Teilfonds belastet werden. Gegen die Zeichnungsgelder nicht vor der Zeichnungshandelsfrist bei der Gesellschaft ein, werden die Anteile vorläufig zugeteilt und die Gesellschaft kann (vorbehaltlich der Einschränkungen im Abschnitt „Kreditaufnahme“) vorübergehend einen den Zeichnungsgeldern entsprechenden Kreditbetrag aufnehmen und diese Gelder entsprechend den Anlagezielen und -politiken der Gesellschaft investieren. Nach Eingang der Zeichnungsgelder wird die Gesellschaft diese zur Rückzahlung des aufgenommenen Betrages verwenden und behält sich das Recht vor, von dem Anleger die Zahlung marktüblicher Zinsen auf die ausstehenden Zeichnungsgelder zu verlangen. Zudem behält sich die Gesellschaft das Recht vor, die vorläufige Zuteilung von Anteilen unter diesen Umständen zu stornieren. Ferner muss der Anleger der Gesellschaft, der Vertriebsgesellschaft und der Verwaltungsstelle jeglichen Schaden ersetzen, der ihnen dadurch entstanden ist, dass der Anleger es versäumt hat, die Zeichnungsgelder fristgerecht zu überweisen. Zusätzlich kann die Gesellschaft die Gesamtheit oder einen Teil des Bestands eines Anteilinhabers zurücknehmen und aus dem Erlös einen Verlust ausgleichen, der daraus entstanden ist, dass der Anleger den Zeichnungsbetrag nicht innerhalb der in der jeweiligen Ergänzung genannten Frist gezahlt hat.

  • Sonstige Schadensersatzansprüche 1. Schadens- und Aufwendungsersatzansprüche des Bestellers (im Folgenden: Schadensersatzansprüche), gleich aus welchem Rechtsgrund, insbesondere wegen Verletzung von Pflichten aus dem Schuldverhältnis und aus unerlaubter Handlung, sind ausgeschlossen.

  • Auftraggeber Die Rechtsperson, die mit dem Spediteur einen Verkehrsvertrag abschließt.

  • Schriftlichkeit Neben diesem Vertrag bestehen keine mündlichen oder schriftlichen Abreden. Änderungen und/oder Ergänzungen dieses Vertrages bedürfen in jedem Fall bei sonstiger Rechtsunwirksamkeit der Schriftform. Das Übersenden per Fax genügt der Schriftform. Ein Abgehen vom Schriftformerfordernis ist ausdrücklich ausgeschlossen.

  • Welche Datenschutzrechte habe ich? Jede betroffene Person hat das Recht auf Auskunft nach Artikel 15 DSGVO, das Recht auf Berichtigung nach Artikel 16 DSGVO, das Recht auf Löschung nach Artikel 17 DSGVO, das Recht auf Einschränkung der Verarbeitung nach Artikel 18 DSGVO, das Recht auf Widerspruch aus Artikel 21 DSGVO sowie das Recht auf Datenübertragbarkeit aus Artikel 20 DSGVO. Beim Auskunftsrecht und beim Löschungsrecht gelten die Einschränkungen nach §§ 34 und 35 BDSG (neu). Darüber hinaus besteht ein Beschwerderecht bei einer zuständigen Daten- schutzaufsichtsbehörde (Artikel 77 DSGVO i.V.m. § 19 BDSG (neu)). Im Rahmen der Geschäftsbeziehung müssen Sie diejenigen personenbe- zogenen Daten bereitstellen, die für die Aufnahme und Durchführung einer Geschäftsbeziehung und der Erfüllung der damit verbundenen vertraglichen Pflichten erforderlich sind oder zu deren Erhebung die ebase gesetzlich verpfli- chtet ist. Ohne diese Daten wird die ebase in der Regel den Abschluss des Ver- trages oder die Ausführung des Auftrages ablehnen müssen oder einen beste- henden Vertrag nicht mehr durchführen können und ggf. beenden müssen. Insbesondere ist die ebase nach den geldwäscherechtlichen Vorschriften verpflichtet, Sie vor der Begründung der Geschäftsbeziehung anhand eines gültigen Ausweisdokumentes zu identifizieren und dabei Namen, Geburtsort, Geburtsdatum, Staatsangehörigkeit, Anschrift sowie Ausweisdaten zu erheben und festzuhalten. Damit die ebase dieser gesetzlichen Verpflichtung nachkom- men kann, haben Sie der ebase nach dem Geldwäschegesetz die notwendigen Informationen und Unterlagen zur Verfügung zu stellen und sich im Laufe der Geschäftsbeziehung ergebende Änderungen unverzüglich anzuzeigen. Sollten Sie der ebase die notwendigen Informationen und Unterlagen nicht zur Verfü- European Bank for Financial Services GmbH (ebase®) 00000 Xxxxxxx xxx.xxxxx.xxx gung stellen, darf die ebase die von Ihnen gewünschte Geschäftsbeziehung nicht aufnehmen oder fortsetzen. Zur Begründung und Durchführung der Geschäftsbeziehung nutzt die ebase grundsätzlich keine vollautomatisierte automatische Entscheidungsfindung gemäß Artikel 22 DSGVO. Sollte die ebase diese Verfahren in Einzelfällen ein- setzen, wird die ebase Sie hierüber gesondert informieren, sofern dies geset- zlich vorgegeben ist.