Zielfonds als Vermögensgegenstände Musterklauseln

Zielfonds als Vermögensgegenstände. Die Zielfonds werden in der Regel ihren Schwerpunkt auf eine der Anlageklassen legen. Zudem werden die Zielfonds bei ihren Investitionen eine geografische Fokussierung vornehmen. Dabei genügt es jedoch, wenn sich die geografische Fokussierung auf größere Regionen, wie beispielsweise Europa, Nordamerika oder Asien, bezieht. Die Zielfonds sind geschlossene Investmentvermögen mit einer begrenzten Laufzeit. Dies bedeutet, dass die Investmentgesell- schaft im Hinblick auf die Anteile an den auszuwählenden Ziel- fonds kein Rückgaberecht haben wird. Auch werden die Anteile an den Zielfonds zum Zeitpunkt der Beteiligung der Investment- gesellschaft nicht an einer Börse notiert sein. Die Zielfonds werden jeweils von einem namhaften und etablier- ten Initiator oder von Personen, die mehrere Jahre bei einem sol- chen Initiator tätig waren, aufgelegt und geführt oder bei ihren Investitionsentscheidungen beraten. Die durch einen Zielfonds zu zahlenden jährlichen Verwaltungs- vergütungen sollen einen Betrag von 3 % der gesamten Kapi- talzusagen des jeweiligen Zielfonds nicht überschreiten und eine durch diesen Zielfonds zu leistende mögliche erfolgsabhän- gige Gewinnbeteiligung (Carried Interest) soll den Umfang von 30 % der vom Zielfonds über seine gesamte Laufzeit erzielten Gewinne nicht überschreiten. Die Währung der Zielfonds kann der Euro oder der US-Dollar sein. Die Verwaltungsgesellschaft stellt jedoch sicher, dass die Ver- mögensgegenstände der Investmentgesellschaft nur insoweit einem Währungsrisiko unterliegen, als der Wert der einem solchen Risiko unterliegenden Vermögensgegenstände 30 % des aggre- gierten eingebrachten Kapitals und noch nicht eingeforderten zuge- sagten Kapitals der Investmentgesellschaft, berechnet auf der Grundlage der Beträge, die nach Abzug sämtlicher direkt oder indirekt von den Anlegern getragener Gebühren, Kosten und Auf- wendungen für Anlagen zur Verfügung stehen, nicht übersteigt. Das durch den Manager des betreffenden Zielfonds geplante Gesamtvolumen des Zielfonds soll jeweils bei einem Betrag von mindestens 100 Mio. EUR bzw. dem Äquivalent in US-Dollar auf Basis des Wechselkurses liegen. Die geplante Laufzeit der Zielfonds soll den Zeitraum bis 30.06.2032 nicht überschreiten, wobei mögliche Verlängerungen der Grundlaufzeit des Zielfonds hierbei unberücksichtigt bleiben. Die Investitionsperiode für neue Investments eines Zielfonds soll nicht länger als zwei Drittel der Laufzeit des jeweiligen Zielfonds betragen. Potenzielle Verläng...
Zielfonds als Vermögensgegenstände. Unter Private Equity versteht man üblicherweise den Erwerb bzw. die Kapitalfinanzierung von Unternehmen, deren Anteile i. d. R. nicht an einer Börse notiert sind (sog. Private-Equity-Unterneh- mensbeteiligungen). Private-Equity-Fonds beschaffen sich dem- entsprechend Kapital bei Anlegern, um unmittelbar oder mittel- bar in solche Private-Equity-Unternehmensbeteiligungen zu in- vestieren. Die Investmentgesellschaft wird sich als Dachfonds planmäßig an mindestens zwei solcher Private-Equity-Fonds (Zielfonds) in der Gestalt von alternativen Investmentfonds (AIF), direkt oder auch indirekt über eine oder mehrere Zweck- gesellschaft(en) bzw. über (Dach-)Fondsstrukturen mit Sitz im Geltungsbereich der AIFM-Richtlinie, beteiligen. Die auszuwählenden Zielfonds stehen zwar zum Zeitpunkt der Vertriebsanzeige noch nicht fest (Blind Pool). Allerdings werden die Zielfonds – unabhängig von der Einhaltung der ebenfalls geschilderten Anlagegrenzen in den Anlagebedingungen – die folgenden Merkmale aufweisen: Die Zielfonds werden überwiegend im Segment Buy-out tätig sein. Buy-out ist ein Teilbereich von Private Equity und bezeichnet eine bestimmte Form des Unternehmenskaufs. Im Regelfall erwerben solche Zielfonds unmittelbar oder mittelbar eine die Einflussnahme ermöglichende Beteiligung eines nicht börsenno- tierten Unternehmens, um diese nach einer gewissen Zeit wie- der zu verkaufen. Das Unternehmen erhält auf diese Weise Zugang zu Kapital und Know-how, um sich weiterentwickeln zu können. Die Zielfonds werden sich bei ihren Private-Equity-Unterneh- mensbeteiligungen nicht auf eine bestimmte Branche beschrän- ken. Allerdings sollen die Zielfonds bei ihren Investitionen eine geografische Fokussierung vornehmen. Dabei genügt es jedoch, wenn sich die geografische Fokussierung auf größere Regionen, wie beispielsweise Europa, Nordamerika oder Asien bezieht. Die Zielfonds sind geschlossene Investmentvermögen mit einer begrenzten Laufzeit. Dies bedeutet, dass die Investmentgesell- schaft im Hinblick auf die Anteile an den auszuwählenden Ziel- fonds kein Rückgaberecht haben wird. Auch werden die Anteile an den Zielfonds zum Zeitpunkt der Beteiligung der Investment- gesellschaft nicht an einer Börse notiert sein. Die Zielfonds werden jeweils von einer namhaften und etablier- ten Beteiligungsgesellschaft oder von Personen, die mehrere Jahre bei einer solchen Beteiligungsgesellschaft tätig waren, auf- gelegt und geführt oder bei ihren Investitionsentscheidungen beraten. Die durch ei...

Related to Zielfonds als Vermögensgegenstände

  • Kostenpauschalen netto / brutto

  • Unterrichtung über nicht autorisierte oder fehlerhaft ausgeführte Aufträge Der Kunde hat die Bank unverzüglich nach Feststellung eines nicht autorisierten oder fehlerhaft ausgeführten Auftrags hierüber zu unterrichten.

  • Zimmerbereitstellung, -übergabe und -rückgabe 6.1 Der Kunde erwirbt keinen Anspruch auf die Bereitstellung bestimmter Zimmer, soweit dieses nicht ausdrücklich in Textform vereinbart wurde. 6.2 Gebuchte Zimmer stehen dem Kunden ab 15:00 Uhr des vereinbarten Anreisetages zur Verfügung. Der Kunde hat keinen Anspruch auf frühere Bereitstellung. 6.3 Am vereinbarten Abreisetag sind die Zimmer dem Hotel spätestens um 12:00 Uhr geräumt zur Verfügung zu stellen. Danach kann das Hotel aufgrund der verspäteten Räumung des Zimmers für dessen vertragsüberschreitende Nutzung bis 18:00 Uhr 50% des vollen Logispreises (Preis gemäß Preisverzeichnis) in Rechnung stellen, ab 18:00 Uhr 90%. Vertragliche Ansprüche des Kunden werden hierdurch nicht begründet. Ihm steht es frei nachzuweisen, dass dem Hotel kein oder ein wesentlich niedrigerer Anspruch auf Nutzungsentgelt entstanden ist.

  • Zweckgebundene Einzugspapiere Werden der Bank Einzugspapiere mit der Maßgabe eingereicht, dass ihr Gegenwert nur für einen bestimmten Zweck verwendet werden darf, erstrecken sich die Sicherungsübereignung und die Sicherungsabtretung nicht auf diese Papiere.

  • Verlust oder Beschädigung mitgebrachter Sachen 9.1 Mitgeführte Ausstellungs- oder sonstige, auch persönliche Gegenstände befinden sich auf Gefahr des Kunden in den Veranstaltungsräumen bzw. im Hotel. Das Hotel übernimmt für Verlust, Untergang oder Beschädigung keine Haftung, auch nicht für Vermögensschäden, außer bei grober Fahrlässigkeit oder Vorsatz des Hotels. Hiervon ausgenommen sind Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit. Zudem sind alle Fälle, in denen die Verwahrung aufgrund der Umstände des Einzelfalls eine vertragstypische Pflicht darstellt, von dieser Haftungsfreizeichnung ausgeschlossen. 9.2 Mitgebrachtes Dekorationsmaterial hat den brandschutztechnischen Anforderungen zu entsprechen. Das Hotel ist berechtigt, dafür einen behördlichen Nachweis zu verlangen. Erfolgt ein solcher Nachweis nicht, so ist das Hotel berechtigt, bereits eingebrachtes Material auf Kosten des Kunden zu entfernen. Wegen möglicher Beschädigungen sind die Aufstellung und Anbringung von Gegenständen vorher mit dem Hotel abzustimmen. 9.3 Mitgebrachte Ausstellungs- oder sonstige Gegenstände sind nach Ende der Veranstaltung unverzüglich zu entfernen. Unterlässt der Kunde dies, darf das Hotel die Entfernung und Lagerung zu Lasten des Kunden vornehmen. Verbleiben die Gegenstände im Veranstaltungsraum, kann das Hotel für die Dauer des Vorenthaltens des Raumes eine angemessene Nutzungsentschädigung berechnen.

  • Was bedeutet die vorvertragliche Anzeigepflicht? Was gilt bei arglistiger Täuschung nach Eintritt des Versicherungsfalls?

  • Rettungskosten Der Versicherer übernimmt - Aufwendungen, auch erfolglose, die der Versicherungsnehmer im Versicherungsfall zur Abwendung oder Minderung des Schadens für geboten halten durfte (Rettungskosten), sowie - außergerichtliche Gutachterkosten. Dies gilt nur insoweit, als diese Rettungs- und Gutachterkosten zusammen mit der Entschädigungsleistung die Versicherungssumme für Sachschäden nicht übersteigen. Auf Weisung des Versicherers aufgewendete Rettungs- und außergerichtliche Gutachterkosten werden auch insoweit von ihm übernommen, als sie zusammen mit der Entschädigung die Versicherungssumme für Sachschäden übersteigen. Eine Billigung des Versicherers von Maßnahmen des Versicherungsnehmers oder Dritter zur Abwendung oder Minderung des Schadens gilt nicht als Weisung des Versicherers.

  • Nichtanzeige der Verlegung der gewerblichen Niederlassung Hat der Versicherungsnehmer die Versicherung unter der Anschrift seines Gewerbebetriebs abgeschlossen, finden bei einer Verlegung der gewerblichen Niederlassung die Bestimmungen nach Nr. 2 entsprechend Anwendung.

  • Wahrheitsgemäße und vollständige Anzeigepflicht von Gefahrumständen Der Versicherungsnehmer hat bis zur Abgabe seiner Vertragserklärung dem Versicherer alle ihm bekannten Gefahrumstände anzuzeigen, nach denen der Versicherer in Textform gefragt hat und die für dessen Entschluss erheblich sind, den Vertrag mit dem vereinbarten Inhalt zu schließen. Der Versicherungsnehmer ist auch insoweit zur Anzeige verpflichtet, als nach seiner Vertragserklärung, aber vor Vertragsannahme der Versicherer in Textform Fragen im Sinne des Satzes 1 stellt.

  • Einbruchdiebstahl Einbruchdiebstahl liegt vor, wenn der Dieb 3.2.1 in einen Raum eines Gebäudes einbricht, einsteigt oder mittels eines Schlüssels, dessen Anfertigung für das Schloss nicht von einer dazu berechtigten Person veranlasst oder gebilligt worden ist (falscher Schlüssel) oder mittels anderer Werkzeuge eindringt; der Gebrauch eines falschen Schlüssels ist nicht schon dann bewiesen, wenn feststeht, dass versicherte Sachen abhanden gekommen sind; 3.2.2 in einem Raum eines Gebäudes ein Behältnis aufbricht oder falsche Schlüssel (siehe Ziffer 3.2.1) oder andere Werkzeuge benutzt, um es zu öffnen; der Gebrauch eines falschen Schlüssels ist nicht schon dann bewiesen, wenn feststeht, dass versicherte Sachen abhanden gekommen sind; 3.2.3 aus einem verschlossenen Raum eines Gebäudes Sachen entwendet, nachdem er sich in das Gebäude eingeschlichen oder dort verborgen gehalten hatte; 3.2.4 in einem Raum eines Gebäudes bei einem Diebstahl auf frischer Tat angetroffen wird und eines der Mittel nach Ziffer 3.3.1.1 oder Ziffer 3.3.1.2 anwendet, um sich den Besitz des gestohlenen Gutes zu erhalten; 3.2.5 mittels richtiger Schlüssel, die er innerhalb oder außerhalb des Versicherungsortes durch Einbruchdiebstahl oder durch Raub nach Ziffer 3.3 an sich gebracht hatte, in einen Raum eines Gebäudes eindringt oder dort ein Behältnis öffnet; 3.2.6 in einen Raum eines Gebäudes mittels richtigem Schlüssel eindringt, den er - innerhalb oder außerhalb des Versicherungsortes - durch Diebstahl an sich gebracht hatte, vorausgesetzt, dass weder der Versicherungsnehmer noch der Gewahrsamsinhaber den Diebstahl des Schlüssels durch fahrlässiges Verhalten ermöglicht hatte.