Common use of Zinsforderung bei Nichtverwendung der Mittel Clause in Contracts

Zinsforderung bei Nichtverwendung der Mittel. Werden die ausgezahlten Mittel nicht innerhalb eines angemessenen Zeitraums zweck- entsprechend verwendet, behält die DFG sich vor, Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunk- ten über dem Basiszinssatz jährlich zu verlangen. Der Zinslauf beginnt mit Ablauf des Tages für den der Verwendungsnachweis nach Ziffer 8 abzugeben ist. Der Zinslauf en- det mit der Rückzahlung der nicht zweckentsprechend verwendeten Mittel, d.h. mit Ab- lauf des Vortages des Zuflusses der Rückzahlung bei der DFG.

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Zinsforderung bei Nichtverwendung der Mittel. Werden die ausgezahlten Mittel nicht innerhalb eines angemessenen Zeitraums zweck- entsprechend zweckentsprechend verwendet, behält die DFG sich vor, Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunk- ten Prozentpunkten über dem Basiszinssatz jährlich zu verlangen. Der Zinslauf beginnt mit Ablauf des Tages für den der Verwendungsnachweis nach Ziffer 8 abzugeben istBewilligungszeitraums. Der Zinslauf en- det mit der Rückzahlung der nicht zweckentsprechend verwendeten Mittel, d.h. mit Ab- lauf des Vortages des Zuflusses der Rückzahlung bei der DFG.

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Zinsforderung bei Nichtverwendung der Mittel. Werden die ausgezahlten Mittel nicht innerhalb eines angemessenen Zeitraums zweck- entsprechend verwendet, behält die DFG sich vor, Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunk- ten über dem Basiszinssatz jährlich zu verlangen. Der Zinslauf beginnt mit Ablauf des Tages für den an dem der Verwendungsnachweis nach Ziffer 8 abzugeben ist. Der Zinslauf en- det mit der Rückzahlung der nicht zweckentsprechend verwendeten Mittel, d.h. mit Ab- lauf des Vortages des Zuflusses der Rückzahlung bei der DFG.

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Zinsforderung bei Nichtverwendung der Mittel. Werden die ausgezahlten Mittel nicht innerhalb eines angemessenen Zeitraums zweck- entsprechend zweckentsprechend verwendet, behält die DFG sich vor, Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunk- ten Prozentpunkten über dem Basiszinssatz jährlich zu verlangen. Der Zinslauf beginnt mit Ablauf des Tages für den Tages, an dem der Verwendungsnachweis Verwendungsnach- weis nach Ziffer 8 6 abzugeben ist. Der Zinslauf en- det endet mit der Rückzahlung der nicht zweckentsprechend verwendeten Mittel, d.h. mit Ab- lauf Ablauf des Vortages des Zuflusses der Rückzahlung bei der DFG.

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Zinsforderung bei Nichtverwendung der Mittel. Werden die ausgezahlten Mittel nicht innerhalb eines angemessenen Zeitraums zweck- entsprechend zweckentsprechend verwendet, behält die DFG sich vor, Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunk- ten Prozentpunkten über dem Basiszinssatz jährlich zu verlangen. Der Zinslauf beginnt mit Ablauf des Tages für den der Verwendungsnachweis nach Ziffer 8 Verwendungsnach- weis für den Bewilligungszeitraum abzugeben ist. Der Zinslauf en- det endet mit der Rückzahlung Rückzah- lung der nicht zweckentsprechend zweckentsprechenden verwendeten Mittel, d.h. mit Ab- lauf Ablauf des Vortages des Zuflusses der Rückzahlung bei der DFG.

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Zinsforderung bei Nichtverwendung der Mittel. Werden die ausgezahlten Mittel nicht innerhalb eines angemessenen Zeitraums zweck- entsprechend zweckentsprechend verwendet, behält die DFG sich vor, Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunk- ten Prozentpunkten über dem Basiszinssatz jährlich zu verlangen. Der Zinslauf beginnt mit Ablauf des Tages für den der Verwendungsnachweis nach Ziffer 8 6 abzugeben ist. Der Zinslauf en- det endet mit der Rückzahlung der nicht zweckentsprechend zweckent- sprechend verwendeten Mittel, d.h. mit Ab- lauf Ablauf des Vortages des Zuflusses der Rückzahlung Rückzah- lung bei der DFG.

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Zinsforderung bei Nichtverwendung der Mittel. Werden die ausgezahlten Mittel nicht innerhalb eines angemessenen Zeitraums zweck- entsprechend zweckentsprechend verwendet, behält die DFG sich vor, Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunk- ten Prozentpunkten über dem Basiszinssatz jährlich zu verlangen. Der Zinslauf beginnt mit Ablauf des Tages Tages, für den der Verwendungsnachweis nach Ziffer 8 Verwendungsnach- weis abzugeben ist. Der Zinslauf en- det endet mit der Rückzahlung der nicht zweckentsprechend zweckentspre- chend verwendeten Mittel, d.h. mit Ab- lauf Ablauf des Vortages des Zuflusses der Rückzahlung bei der DFG.

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