Personalnebenkosten Musterklauseln

Personalnebenkosten. Ausgaben für Stellenausschreibungen sowie Vorstellungs- und Dienstantrittsreisen kön- nen zu Lasten der Bewilligung abgerechnet werden. Ausgaben für Vorstellungs- und Dienstreisen jedoch nur, soweit das für die Einrichtung geltende Bundes- oder Landes- reisekostenrecht eine Erstattung zulässt. Gilt an der Einrichtung weder das Bundes- noch Landesreisekostenrecht, sind die Vorschriften des Bundesreisekostenrechts ent- sprechend anzuwenden. Weist die Projektleitung nach, dass es kostengünstiger ist, mehrere Bewerbungsgespräche im Ausland zu führen als diese in Deutschland stattfin- den zu lassen, ist auch die Übernahme dieser Reisekosten möglich. Die Ausgaben sind aus den bewilligten Mitteln zu finanzieren. Sie können nicht als Begründung für einen Antrag auf tarifbedingten Mehrbedarf herangezogen werden. Für Trennungsgeld und Umzugskostenvergütung gilt das an der Einrichtung maßgebli- che Recht. Weichen diese Regelungen sowohl vom TVöD als auch vom für das jeweilige Bundesland geltenden Tarifvertrag ab, so dürfen die Vergütungen die Sätze des TVöD nicht überschreiten. Bei der Umzugskostenvergütung ist zusätzliche Voraussetzung, dass das Projektpersonal nach dem Umzug noch mindestens ein Jahr lang aus Mitteln der DFG für das Projekt vergütet wird.
Personalnebenkosten. Für Personalnebenkosten gilt das an der Einrichtung maßgebliche Recht. Weichen diese Regelungen sowohl vom TVöD als auch vom für das jeweilige Bundesland geltenden Tarifvertrag ab, so dürfen die Vergütungen die Sätze des TVöD nicht überschreiten.
Personalnebenkosten. Für Personalnebenkosten (wie z. B. Stellenausschreibungen, Vorstellungs- und Dienst- antrittsreisen, Trennungsgeld, Umzugskostenvergütung) gilt das an der Einrichtung maßgebliche Recht. Weichen diese Regelungen sowohl vom TVöD als auch vom für das jeweilige Bundesland geltenden Tarifvertrag ab, so dürfen die Vergütungen die Sätze des TVöD nicht überschreiten.
Personalnebenkosten. Summe Personalaufwand
Personalnebenkosten. Zuschlag auf Bezeichnung Personalkosten Jubiläumszuwendung (nach Tarif oder BV; Höchstgrenze TV-L) 0,088% Berufsgenossenschaft (gemäß Gefahrentarifstelle 14 = Gefahrenklasse 3,66) 0,721% Arbeitsmedizinische Untersuchung (Betriebsarzt/Impfungen) 0,091% U2 Umlage - Mutterschaft 0,790% U3 Umlage - Insolvenzgeld 0,060% Summe 1,750% Landesrahmenvertrag des Freistaates Thüringen nach § 131 Abs. 1 SGB IX Xxxxxx 0: Musterkalkulation für die Berechnung der Planungsstunde Leistungserbringer: Datum: Musterleistungserbringer 01.01.2019 Derzeitige bzw. geplante Stellenanteile in der Betreuung 20,00 VbE Effektive Stunden je VbE 1.260 Stunden / Jahr Effektive Jahresarbeitszeitstunden der Betreuungsmitarbeiter (Teiler der Sachkosten) 25.200 Stunden / Jahr Sachkosten Jahreswert Teiler (s.o.) Investitions- betrag Sachaufwendungen für gesundheitliche Assistenz 3.000,00 € 25.200 0,12 € je Plstd. 0,12 € IB Betriebskosten Therapie-, Verwaltungs- und Regieräume sowie Flächen 6.000,00 € 25.200 0,24 € je Plstd. 0,24 € Allgemeine Betriebskosten 8.000,00 € 25.200 0,32 € je Plstd. 0,32 € IB Instandhaltung und Instandsetzung 3.000,00 € 25.200 0,12 € je Plstd. 0,12 € IB Ersatzbeschaffungen GWG 4.000,00 € 25.200 0,16 € je Plstd. 0,16 € Allgemeine Verwaltungskosten 9.500,00 € 25.200 0,38 € je Plstd. 0,38 € Fremdleistungen 34.010,13 € 25.200 1,35 € je Plstd. 1,35 € Fortbildung, Supervision 5.000,00 € 25.200 0,20 € je Plstd. 0,20 € Steuern, Abgaben, Versicherungen 10.000,00 € 25.200 0,40 € je Plstd. 0,40 € IB Mieten, Pachten, Zinsen, Erbbauzinsen 25.000,00 € 25.200 0,99 € je Plstd. 0,99 € IB Abschreibungen 6.000,00 € 25.200 0,24 € je Plstd. 0,24 € Aufwand für Assistenz, Teilhabe 15.000,00 € 25.200 0,60 € je Plstd. 0,60 € Besondere Aufwendungen gem. 125 (4) SGB IX - € 25.200 - € je Plstd. - € Erlöse - Erlöse für ergänzende Sozial-Leistungen - 1.500,00 € 25.200 - 0,06 € je Plstd. - 0,06 € - Erlöse für Betreuungsleistungen - 1.000,00 € 25.200 - 0,04 € je Plstd. - 0,04 € - Erlöse für Versorgungsleistungen - 1.500,00 € 25.200 - 0,06 € je Plstd. - 0,06 € - Erlöse durch die Leistungen an Dritte (Sozialraum) - 1.500,00 € 25.200 - 0,06 € je Plstd. - 0,06 € - IB Erlös für Fremdnutzung der investiven Güter - 1.000,00 € 25.200 - 0,04 € je Plstd. - 0,04 € Summe 122.010,13 € 4,8417 € 3,1353 € 1,7063 € in Prozent 13,11% 100,00% 64,76% 35,24% der Personalkosten Kalk. Sachkosten Dieses Blatt dient der Erläuterung der Sachkostenpositionen des Tabellenblattes "3 Kalk. Sachkosten". Sachaufwendungen für gesund...

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  • Nebenkosten Die Nebenkosten (wie Strom, Gas, Heizung usw.) sind im Mietpreis inbegriffen, es sei denn, sie werden im Vertrag ausdrücklich ausgewiesen. Nicht im Mietpreis inbegriffene Nebenkosten werden am Mietende abgerechnet und sind vor der Abreise bar in CHF zu bezahlen. Abgaben wie Kurtaxen sind in der Regel nicht im Mietpreis enthalten.

  • Kosten Sofern nicht etwas anderes vereinbart ist, trägt jede Partei die Kosten ihres Sachverständigen. Die Kosten des Obmannes tragen beide Parteien je zur Hälfte.

  • Reisekosten Die Reisekosten sind in den Nebenkosten nach § 11 Nummer 11.1 enthalten und werden nicht separat vergütet.

  • Sachverständigenkosten Die Kosten eines Sachverständigen erstatten wir nur, wenn wir dessen Beauftragung veranlasst oder ihr zugestimmt haben.

  • Versicherte Kosten Versichert sind im Rahmen des in Ziffer Q.4.1 geregelten Leistungsumfangs nachfolgende Kosten einschließlich notwendiger Gutachter-, Sachverständigen-, Anwalts-, Zeugen-, Verwaltungsverfahrens- und Gerichtskosten Q.5.1 für die Sanierung von Schäden an geschützten Arten, natürlichen Lebensräumen oder Gewässern: 1. die Kosten für die "primäre Sanierung", d.h. für Sanierungsmaßnahmen, die die geschädigten natürlichen Ressourcen und/oder beeinträchtigten Funktionen ganz oder annähernd in den Ausgangszustand zurückversetzen; 2. die Kosten für die "ergänzende Sanierung", d.h. für Sanierungsmaßnahmen in Bezug auf die natürlichen Ressourcen und/oder Funktionen, mit denen der Umstand ausgeglichen werden soll, dass die primäre Sanierung nicht zu einer vollständigen Wiederherstellung der geschädigten natürlichen Ressourcen und/oder Funktionen führt; 3. die Kosten für die "Ausgleichssanierung", d.h. für die Tätigkeiten zum Ausgleich zwischenzeitlicher Verluste natürlicher Ressourcen und/oder Funktionen, die vom Zeitpunkt des Eintretens des Schadens bis zu dem Zeitpunkt entstehen, in dem die primäre Sanierung ihre Wirkung vollständig entfaltet hat. "Zwischenzeitliche Verluste" sind Verluste, die darauf zurückzuführen sind, dass die geschädigten natürlichen Ressourcen und/oder Funktionen ihre ökologischen Aufgaben oder ihre Funktionen für andere natürliche Ressourcen nicht erfüllen können, solange die Maßnahmen der primären bzw. der ergänzenden Sanierung ihre Wirkung nicht entfaltet haben. Ersetzt werden 1.000.000 EUR je Versicherungsfall und für alle Versicherungsfälle eines Versicherungsjahres im Rahmen der vereinbarten Versicherungssumme zur Umweltschadensversicherung; Q.5.2 für die Sanierung von Schädigungen des Bodens: die Kosten für die erforderlichen Maßnahmen, die zumindest sicherstellen, dass die betreffenden Schadstoffe beseitigt, kontrolliert, eingedämmt oder vermindert werden, so dass der geschädigte Boden unter Berücksichtigung seiner zum Zeitpunkt der Schädigung gegebenen gegenwärtigen oder zugelassenen zukünftigen Nutzung kein erhebliches Risiko einer Beeinträchtigung der menschlichen Gesundheit mehr darstellt. Q.5.3 Die unter Ziffer Q.5.1 und Ziffer Q.5.2 genannten Kosten für Umweltschäden, die auf Grundstücken des Versicherungsnehmers gemäß Ziffer Q.10.1 oder am Grundwasser gemäß Ziffer Q.10.2 eintreten, sind nur nach besonderer Vereinbarung (siehe Ziffern Q.14 und Q.15) versichert.

  • Bekanntmachung Jede Ersetzung ist gemäß § 12 bekannt zu machen.

  • Schlussbestimmungen / Salvatorische Klausel 14.1. Änderungen und Ergänzungen der Vereinbarung zwischen den Parteien bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Dies gilt auch für eine Änderung des Schriftformerfordernisses selbst. Anstelle der Schriftform darf auch die elektronische Form (§ 126a BGB) verwandt werden. Die von dem Personaldienstleister überlassenen Zeitarbeitnehmer sind nicht berechtigt, Änderungen, Ergänzungen oder Nebenabreden des Arbeitnehmerüberlassungsvertrages mit dem Auftraggeber zu vereinbaren. 14.2. Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus und im Zusammenhang mit dem Vertragsverhältnis zwischen dem Personaldienstleister und dem Auftraggeber ist der Sitz der jeweiligen Geschäftsstelle des Personaldienstleisters, die den vorliegenden Arbeitnehmerüberlassungsvertrag geschlossen hat, sofern der Auftraggeber Kaufmann ist. Der Personaldienstleister kann seine Ansprüche darüber hinaus auch bei den Gerichten des allgemeinen Gerichtsstandes des Auftraggebers geltend machen. 14.3. Für sämtliche Rechtsbeziehungen zwischen dem Personaldienstleister und dem Auftraggeber gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland. 14.4. Der Personaldienstleister erklärt, nicht an einem Verfahren zur alternativen Streitbeilegung in Verbrauchersachen gemäß Gesetz über die alternative Streitbeilegung in Verbrauchersachen teilzunehmen. 14.5. Sollte eine Bestimmung dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen oder der auf dieser Grundlage abgeschlossenen Arbeitnehmerüberlassungsverträge ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, so berührt dies nicht die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen. An Stelle der unwirksamen Bestimmung tritt eine solche, die dem wirtschaftlichen Zweck am nächsten kommt.

  • Wiederherstellungskosten Im Schadenfall wird zwischen Teilschaden und Totalschaden unterschieden. Ein Teilschaden liegt vor, wenn die Wiederherstellungskosten zuzüglich des Wertes des Altmaterials nicht höher sind als der Neuwert der versicherten Sache. Sind die Wiederherstellungskosten höher, so liegt ein Totalschaden vor. Der Zeitwert ergibt sich aus dem Neuwert durch einen Abzug insbesondere für Alter, Abnutzung und technischen Zustand. Versicherte Sachen, die in verschiedenen Positionen bezeichnet sind, gelten auch dann nicht als einheitliche Sache, wenn sie wirtschaftlich zusammen gehören. Werden versicherte Sachen in einer Sammelposition aufgeführt, so gelten sie nicht als einheitliche Sache, sofern diese eigenständig verwendet werden können.

  • Baukostenzuschüsse 2.1. Der Kunde zahlt einen weiteren Baukostenzuschuss (BKZ), wenn der Kunde seine Leistungsanforderung (maximale Wärmeleistung/Anschlusswert) wesentlich erhöht. Wesentlichkeit ist dann anzunehmen, wenn eine Leistungssteigerung von 25 % erzielt wird. 2.2. Als angemessener BKZ zu den auf den Kunden entfallenden Kosten für die Erstellung oder Verstärkung von der örtlichen Versorgung dienenden Verteilungsanlagen gilt ein Anteil von 70 % dieser Kosten.

  • Zweck Diese Vereinbarung bezweckt: a) den wirtschaftlichen und den volkswirtschaftlich, ökologisch und sozial nachhaltigen Einsatz der öffentlichen Mittel; b) die Transparenz des Vergabeverfahrens; c) die Gleichbehandlung und Nichtdiskriminierung der Anbieter; d) die Förderung des wirksamen, fairen Wettbewerbs unter den Anbietern, insbesondere durch Massnahmen gegen unzulässige Wettbewerbsabreden und Korruption.