Zinsforderung bei Nichtverwendung der Mittel. Werden die ausgezahlten Mittel nicht innerhalb eines angemessenen Zeitraums zweck- entsprechend verwendet, behält die DFG sich vor, Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunk- ten über dem Basiszinssatz jährlich bis zur zweckentsprechenden Verwendung zu ver- langen. Der Zinslauf beginnt drei Monate nach der Gutschrift der Mittel auf dem Konto des Bewilligungsempfängers. Der Eingang der Mittel wird gemäß § 675s Abs. 1 BGB mit der Maßgabe vereinbart, dass die Mittel am dritten Bankarbeitstag (Bund) nach Ausfüh- rung der Überweisung auf dem Konto des Bewilligungsempfängers gutgeschrieben sind.
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Zinsforderung bei Nichtverwendung der Mittel. Werden die ausgezahlten Mittel nicht innerhalb eines angemessenen Zeitraums zweck- entsprechend verwendet, behält die DFG sich vor, Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunk- ten über dem Basiszinssatz jährlich bis zur zweckentsprechenden Verwendung zu ver- langen. Der Zinslauf beginnt drei Monate nach der Gutschrift der Mittel auf dem Konto des Bewilligungsempfängersder Bewilligungsempfängerin. Der Eingang der Mittel wird gemäß § 675s Abs. 1 BGB mit der Maßgabe vereinbart, dass die Mittel am dritten Bankarbeitstag (Bund) nach Ausfüh- rung Aus- führung der Überweisung auf dem Konto des Bewilligungsempfängers der Bewilligungsempfängerin gutgeschrieben sind.
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