Zinssatz/Zinssätze/Kombination von Zinssätzen Musterklauseln

Zinssatz/Zinssätze/Kombination von Zinssätzen. Ein Zinssatz ist ein prozentualer Betrag, mit dem aktuelle Preise am Geld- und Kapitalmarkt dargestellt werden (z. B. EURIBOR, LIBOR, EUR-Swap-Satz). Die EURIBOR (Euro Interbank Offered Rate)-Sätze werden werktäglich um 11:00 Uhr Brüsseler Zeit als ungewichteter Durchschnitt aus Briefsätzen von Interbankeinlagen erstklassiger Institute auf Basis der Transaktionen von derzeit 44 Banken, darunter 37 aus dem Euroraum, 3 aus sons- tigen EU-Ländern und aus 4 Banken außerhalb der EU, berechnet. Dabei werden die jeweils 15% höchsten und tiefsten Werte eliminiert. Ein Swap ist eine Vereinbarung über den gegenseitigen Austausch von (fixen und variablen) Zahlungsströmen auf Basis eines zugrunde liegenden Nominalbetrages (Zinsswap). Hierüber können Zinsänderungsrisiken gesteuert werden. Zinsswapvereinbarungen umfassen den Kapitalbetrag, die Laufzeit, die Zinsperiode, den laufzeitkonformen Swap-Satz und den Re- ferenzsatz für den variablen Satz (z. B. 3- Monats-EURIBOR). Swap-Sätze werden werktäglich von verschiedensten Marktteilnehmern am Kapitalmarkt gestellt und von der International Swaps and Derivatives Association (ISDA®) mittels ISDAFIX® über Reuters und Bloomberg standardi- siert veröffentlicht. Swap-Sätze können verschiedene Laufzeiten und Themen (Zinsen, Währun- gen, Devisen, Rohstoffe, Assets etc.) abbilden. Die Entwicklung der Zinssätze hängt von einer Vielzahl von Faktoren ab, wie beispielsweise Inflationsrate, Konjunkturentwicklung und Wirtschaftspolitik.
Zinssatz/Zinssätze/Kombination von Zinssätzen. Ein Zinssatz ist ein prozentualer Betrag, mit dem aktuelle Preise am Geld- und Kapitalmarkt dargestellt werden (z. B. EURIBOR, LIBOR, EUR-Swap-Satz). Die EURIBOR (Euro Interbank Offered Rate)-Sätze werden werktäglich um 11:00 Uhr Brüsseler Zeit als ungewichteter Durchschnitt aus Briefsätzen von Interbankeinlagen erstklassiger Institute auf Basis der Transaktionen von derzeit 44 Banken, darunter 37 aus dem Euroraum, 3 aus sonstigen EU-Ländern und aus 4 Banken außerhalb der EU, berechnet. Dabei werden die jeweils 15% höchsten und tiefsten Werte eliminiert. Ein Swap ist eine Vereinbarung über den gegenseitigen Austausch von (fixen und variablen) Zahlungsströmen auf Basis eines zugrunde liegenden Nominalbetrages (Zinsswap). Hierüber können Zinsänderungsrisiken gesteuert werden. Zinsswapvereinbarungen umfassen den Kapitalbetrag, die Laufzeit, die Zinsperiode, den laufzeitkonformen Swap-Satz und den Referenzzinssatz für den variablen Satz (zB 3-Monats-EURIBOR). Swap-Sätze werden werktäglich von verschiedensten Marktteilnehmern am Kapitalmarkt gestellt und von der ICE Benchmark Administration Limited (IBA) über Reuters und Bloomberg standardisiert veröffentlicht. Swap-Sätze können verschiedene Laufzeiten und Themen (Zinsen, Währungen, Devisen, Rohstoffe, Assets etc.) abbilden. Die Entwicklung der Zinssätze hängt von einer Vielzahl von Faktoren ab, wie beispielsweise Inflationsrate, Konjunkturentwicklung und Wirtschaftspolitik.
Zinssatz/Zinssätze/Kombination von Zinssätzen. Ein Zinssatz ist ein prozentualer Betrag, mit dem aktuelle Preise am Geld- und Kapitalmarkt dargestellt werden (z. B. EURIBOR, LIBOR, EUR-Swap-Satz). Die Entwicklung der Zinssätze hängt von einer Vielzahl von Faktoren ab, wie beispielsweise Inflationsrate, Konjunkturentwicklung und Wirtschaftspolitik. Index Linked Notes sind variabel verzinste Nichtdividendenwerte, deren Verzinsung und/oder Rückzahlung von einem Index oder von mehreren Indizes (siehe oben Absatz a. „Index/Indizes“) abhängt. Die Kursentwicklung der Index Linked Notes hängt deshalb (nicht ausschließlich) von folgenden Faktoren ab: Marktzinsänderungen, Marktumfeld, Kurs-/Preisänderungen des Index/der Indizes, historische und erwartete Schwankungsbreite der Preise/Kurse („Volatilität“) des/der unterliegenden Index/Indizes und bei mehreren Indizes als Basiswert: historische und erwartete „Korrelation“ (statistische Maßzahl für die Abhängigkeit der Wertentwicklung der Indizes untereinander) der Preis-/Kursänderungen der unterliegenden Indizes. Die Zusammensetzung des Index kann unter bestimmten Bedingungen während der Laufzeit der Index Linked Notes durch den Index-Sponsor angepasst werden. Generell lässt sich sagen, dass die Schwankungsbreite der Kurse von Index Linked Notes während der Laufzeit meist (deutlich) höher ist als jene von konventionellen fix verzinsten Nichtdividendenwerten der gleichen Laufzeit. Strukturierte Nichtdividendenwerte gewähren in der Regel einen bestimmten Zahlungsstrom, d.h. es wird in den Endgültigen Bedingungen festgelegt, unter welchen Bedingungen, zu welchen Zeitpunkten und in welcher Höhe Zinszahlungen erfolgen und/oder die Tilgung erfolgt. Diese erwarteten Zahlungsströme können jedoch bei Nichteintritt der vereinbarten Bedingungen von den tatsächlichen Zahlungsströmen abweichen. Die Verwirklichung des Zahlungsstromrisikos kann dazu führen, dass Zinszahlungen ganz oder teilweise ausfallen und/oder die Tilgung ganz (Totalverlust) oder teilweise (Teilverlust) ausfällt. Das Währungsrisiko ist das Risiko der negativen Abweichung zwischen tatsächlichem und erwartetem Ertrag aus einem Nichtdividendenwert, der auf fremde Währung lautet. Das Währungsrisiko setzt sich zusammen aus dem Zinsänderungsrisiko (siehe oben) und dem Wechselkursrisiko. Das Wechselkursrisiko resultiert aus einer für den Anleger negativen Entwicklung des Wechselkurses. Der Wechselkurs drückt das Preisverhältnis zweier Währungen aus, wobei die Menge an ausländischen Geldeinheiten pro Euro betrachtet ...
Zinssatz/Zinssätze/Kombination von Zinssätzen. ( 𝐼t-k Nichtdividendenwerte mit Zinsstrukturen sind Nichtdividendenwerte, deren Verzinsung und/oder Rückzahlung je nach Ausgestaltung von der Höhe eines Zinssatzes, von der Höhe mehrerer Zinssätze, von der Differenz zweier Zinssätze, von vorgegebenen Bandbreiten eines/mehrerer Zinssatzes/-sätze abhängt (Nichtdividendenwerte mit Zinsstrukturen). Zusätzlich können derartige Nichtdividendenwerte mit einer Formel betreffend die Kombination von Zinssätzen sowie Hebelfaktoren (Multiplikatoren), mit Mindestverzinsung (Floor), Höchstverzinsung (Cap), Kündigungsrechten, Zielkupon oder Teiltilgungsrechten ausgestattet sein. Die Tilgung erfolgt zumindest zu 100% des Nominales. Dazu zählen beispielsweise: a. Geldmarkt-Floater (Floating Rate Notes) Geldmarkt-Floater sind Nichtdividendenwerte, deren variabler Zinssatz in Abhängigkeit von einem Geldmarkt- Referenzzinssatz (wie z.B. dem EURIBOR, LIBOR oder einem anderen Geldmarkt- Referenzzinssatz) z.B. durch einen Auf- oder Abschlag berechnet wird.

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  • Zimmerbereitstellung, -übergabe und -rückgabe 6.1 Der Kunde erwirbt keinen Anspruch auf die Bereitstellung bestimmter Zimmer, soweit dieses nicht ausdrücklich in Textform vereinbart wurde. 6.2 Gebuchte Zimmer stehen dem Kunden ab 15:00 Uhr des vereinbarten Anreisetages zur Verfügung. Der Kunde hat keinen Anspruch auf frühere Bereitstellung. 6.3 Am vereinbarten Abreisetag sind die Zimmer dem Hotel spätestens um 12:00 Uhr geräumt zur Verfügung zu stellen. Danach kann das Hotel aufgrund der verspäteten Räumung des Zimmers für dessen vertragsüberschreitende Nutzung bis 18:00 Uhr 50% des vollen Logispreises (Preis gemäß Preisverzeichnis) in Rechnung stellen, ab 18:00 Uhr 90%. Vertragliche Ansprüche des Kunden werden hierdurch nicht begründet. Ihm steht es frei nachzuweisen, dass dem Hotel kein oder ein wesentlich niedrigerer Anspruch auf Nutzungsentgelt entstanden ist.

  • Leistungsfreiheit bei Obliegenheitsverletzung 3.1. Verletzt der Versicherungsnehmer eine Obliegenheit nach Pkt. 1 oder 2 vorsätzlich, so ist der Versicherer von der Verpflichtung zur Leistung frei. Bei grob fahrlässiger Verletzung der Obliegen- heit ist der Versicherer berechtigt, seine Leistung in dem Verhältnis zu kürzen, das der Schwere des Verschuldens des Versicherungsnehmers entspricht. 3.2. Verletzt der Versicherungsnehmer eine nach Eintritt des Versicherungsfalls bestehende Auskunfts- oder Aufklärungsobliegenheit, ist der Versicherer nur dann vollständig oder teilweise leistungsfrei, wenn er den Versicherungsnehmer durch gesonderte Mitteilung in Textform (z. B. E- Mail, Telefax oder Brief) auf diese Rechtsfolge hingewiesen hat. 3.3. Der Versicherer bleibt zur Leistung verpflichtet, wenn der Versicherungsnehmer nachweist, dass er die Obliegenheit nicht grob fahrlässig verletzt hat. Dies gilt auch, wenn der Ver- sicherungsnehmer nachweist, dass die Verletzung der Obliegenheit weder für den Eintritt oder die Feststellung des Versicherungsfalls noch für die Feststellung oder den Umfang der dem Ver- sicherer obliegenden Leistung ursächlich war. Das gilt nicht, wenn der Versicherungsnehmer die Obliegenheit arglistig verletzt hat.

  • Beitrag oder Geschäftsgebühr bei Widerruf, Rücktritt, Anfechtung und fehlendem versicherten Interesse B1-6.2.1 Widerruft der Versicherungsnehmer seine Vertragserklärung innerhalb von 14 Tagen, hat der Versicherer nur den auf die Zeit nach Zugang der Widerrufserklärung entfallenden Teil der Beiträge zu erstatten. Voraussetzung ist, dass der Versicherer in der Widerrufsbelehrung auf das Widerrufsrecht, die Rechtsfolgen des Widerrufs und den zu zahlenden Betrag hingewiesen und der Versicherungsnehmer zugestimmt hat, dass der Versicherungsschutz vor Ende der Widerrufsfrist beginnt. Ist die Widerrufsbelehrung nach Satz 2 unterblieben, hat der Versicherer zusätzlich den für das erste Versicherungsjahr gezahlten Beitrag zu erstatten. Dies gilt nicht, wenn der Versicherungsnehmer Leistungen aus dem Versicherungsvertrag in Anspruch genommen hat. B1-6.2.2 Tritt der Versicherer wegen Verletzung einer vorvertraglichen Anzeigepflicht vom Versicherungsvertrag zurück, so steht ihm der Beitrag bis zum Zugang der Rücktrittserklärung zu. Wird der Versicherungsvertrag durch Rücktritt des Versicherers beendet, weil der einmalige oder der erste Beitrag nicht rechtzeitig gezahlt worden ist, so steht dem Versicherer eine angemessene Geschäftsgebühr zu. B1-6.2.3 Wird der Versicherungsvertrag durch Anfechtung des Versicherers wegen arglistiger Täuschung beendet, so steht dem Versicherer der Beitrag bis zum Zugang der Anfechtungserklärung zu. B1-6.2.4 Fällt das versicherte Interesse nach dem Beginn der Versicherung vollständig und dauerhaft weg, steht dem Versicherer der Beitrag zu, den er hätte beanspruchen können, wenn die Versicherung nur bis zu dem Zeitpunkt beantragt worden wäre, zu dem der Versicherer vom Wegfall des Interesses Kenntnis erlangt hat. B1-6.2.5 Der Versicherungsnehmer ist nicht zur Zahlung des Beitrags verpflichtet, wenn das versicherte Interesse bei Beginn der Versicherung nicht besteht, oder wenn das Interesse bei einer Versicherung, die für ein künftiges Unternehmen oder für ein anderes künftiges Interesse genommen ist, nicht entsteht. Der Versicherer kann jedoch eine angemessene Geschäftsgebühr verlangen. Hat der Versicherungsnehmer ein nicht bestehendes Interesse in der Absicht versichert, sich dadurch einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen, ist der Vertrag nichtig. Dem Versicherer steht in diesem Fall der Beitrag bis zu dem Zeitpunkt zu, zu dem er von den die Nichtigkeit begründenden Umständen Kenntnis erlangt.

  • Unterrichtung über nicht autorisierte oder fehlerhaft ausgeführte Aufträge Der Kunde hat die Bank unverzüglich nach Feststellung eines nicht autorisierten oder fehlerhaft ausgeführten Auftrags hierüber zu unterrichten.

  • Übergang von Ersatzansprüchen Steht dem Versicherungsnehmer ein Ersatzanspruch gegen einen Dritten zu, geht dieser Anspruch auf den Versicherer über, soweit der Versicherer den Schaden ersetzt. Der Übergang kann nicht zum Nachteil des Versicherungsnehmers geltend gemacht werden. Richtet sich der Ersatzanspruch des Versicherungsnehmers gegen eine Person, mit der er bei Eintritt des Schadens in häuslicher Gemeinschaft lebt, kann der Übergang nicht geltend gemacht werden, es sei denn, diese Person hat den Schaden vorsätzlich verursacht.

  • EMISSIONSSPEZIFISCHE ZUSAMMENFASSUNG Einleitung mit Warnhinweisen

  • Sperre auf Veranlassung des Teilnehmers Die Bank sperrt auf Veranlassung des Teilnehmers, insbesondere im Fall der Sperranzeige nach Nummer 8.1 dieser Bedingungen, • den Online-Banking-Zugang für ihn oder alle Teilnehmer oder • seine Authentifizierungselemente zur Nutzung des Online-Banking.

  • Rückabwicklung bei kraftlos erklärten Wertpapieren Ist ein Wertpapier in einem Aufgebotsverfahren für kraftlos erklärt worden, so hat der Versicherungsnehmer die gleichen Rechte und Pflichten, wie wenn er das Wertpapier zurückerlangt hätte. Jedoch kann der Versicherungsnehmer die Entschädigung behalten, soweit ihm durch Verzögerung fälliger Leistungen aus den Wertpapieren ein Zinsverlust entstanden ist.

  • Kündigung bei Veräußerung oder Zwangsversteigerung des Fahrzeugs G.3.7 Bei Veräußerung oder Zwangsversteigerung des Fahrzeugs nach G.7 können wir dem Erwerber gegenüber kündigen. Wir haben die Kündigung innerhalb eines Monats ab dem Zeitpunkt auszusprechen, zu dem wir von der Veräußerung oder Zwangsversteigerung Kenntnis erlangt haben. Unsere Kündigung wird einen Monat nach ihrem Zugang beim Erwerber wirksam.

  • Geltendmachung von Ansprüchen 21.1. Um die Geltendmachung und Verifizierung von behaupteten Ansprüchen zu erleichtern, wird dem Reisenden empfohlen, sich über die Nichterbringung oder mangelhafte Erbringung von Leistungen schriftliche Bestätigungen geben zu lassen bzw. Belege, Beweise, Zeugenaussagen zu sichern. 21.2. Gewährleistungsansprüche können innerhalb von 2 Jahren geltend gemacht werden. Schadenersatzansprüche verjähren nach 3 Jahren. 21.3. Es empfiehlt sich, im Interesse des Reisenden, Ansprüche unverzüglich nach Rückkehr von der Pauschalreise vollständig und konkret bezeichnet direkt beim Reiseveranstalter oder im Wege des Reisevermittlers geltend zu machen, da mit zunehmender Verzögerung mit Beweisschwierigkeiten zu rechnen ist.