Zollwertermittlung. 1. Die Vertragsparteien ermitteln den Zollwert der Waren nach Artikel VII GATT 1994 und dem Zollwert-Übereinkommen. 2. Die Vertragsparteien arbeiten im Hinblick auf ein gemeinsames Konzept für Fragen der Zollwertermittlung zusammen.
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Samples: Freihandelsabkommen, Freihandelsabkommen, Freihandelsabkommen
Zollwertermittlung. (1. ) Die im Handel zwischen den Vertragsparteien ermitteln den Zollwert der Waren nach Artikel angewandten Regeln zur Zollwertermittlung unterliegen dem Übereinkommen zur Durchführung des Artikels VII des GATT 1994 und dem Zollwert-Übereinkommen(1994).
(2. ) Die Vertragsparteien arbeiten im Hinblick auf ein gemeinsames Konzept eine gemeinsame Herangehensweise für die Zollwertermittlung betreffende Fragen der Zollwertermittlung zusammen.
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Samples: Wirtschaftspartnerschaftsabkommen
Zollwertermittlung. 1. Die im Handel zwischen den Vertragsparteien ermitteln den Zollwert der Waren nach angewandten Regeln zur Zollwertermittlung unterliegen Artikel VII des GATT 1994 und dem Zollwert-ÜbereinkommenÜbereinkommen zur Durchführung des Artikels VII des GATT 1994.
2. Die Vertragsparteien arbeiten im Hinblick auf ein gemeinsames Konzept für zusammen, um zu einer gemeinsamen Herangehensweise in Fragen der Zollwertermittlung zusammenzu gelangen.
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Samples: Wirtschaftspartnerschaftsabkommen