Verwaltung des Kapitels Musterklauseln

Verwaltung des Kapitels. (1) Die Vertragsparteien kooperieren in Fragen, die unter dieses Kapitel fallen. Die Vertragsparteien kommen überein, dass der nach Artikel 26.2 Absatz 1 Buchstabe a eingesetzte Ausschuss für Warenhandel a) die Durchführung dieses Kapitels verwaltet, b) sich unverzüglich mit einer Frage befasst, welche eine Vertragspartei im Zusammenhang mit der Ausarbeitung, Verabschiedung, Anwendung oder Durchsetzung von Normen, technischen Vorschriften oder Konformitätsbewertungsverfahren vorbringt, c) auf Ersuchen einer Vertragspartei die Erörterung der von der anderen Vertragspartei durchgeführten Risiko- oder Gefahrenbewertung erleichtert, d) die Zusammenarbeit zwischen den Normungsgremien und Konformitätsbewertungsstellen der Vertragsparteien fördert, e) Informationen über Normen, technische Vorschriften oder Konformitätsbewertungsverfahren, auch denen von Dritten oder internationalen Einrichtungen, weitergibt, wenn ein beiderseitiges Interesse daran besteht, f) dieses Kapitel im Lichte von Entwicklungen im Rahmen des WTO-Ausschusses für technische Handelshemmnisse oder des TBT-Übereinkommens überarbeitet und erforderlichenfalls Empfehlungen für Änderungen an diesem Kapitel erarbeitet, die vom Gemischten CETA-Ausschuss geprüft werden, g) andere Schritte ergreift, die nach Ansicht der Vertragsparteien hilfreich sind, um diese bei der Umsetzung dieses Kapitels und des TBT-Übereinkommens zu unterstützen und den Handel zwischen den Vertragsparteien zu erleichtern, und h) dem Gemischten CETA-Ausschuss soweit angezeigt Bericht über die Durchführung dieses Kapitels erstattet. (2) Sind die Vertragsparteien nicht in der Lage, eine unter dieses Kapitel fallende Angelegenheit durch den Ausschuss für Warenhandel zu lösen, so kann der Gemischte CETA-Ausschuss auf Ersuchen einer Vertragspartei eine Ad-hoc-Facharbeitsgruppe einsetzen, die Lösungen zur Erleichterung des Handels finden soll. Stimmt eine Vertragspartei dem Ersuchen der anderen Vertragspartei um Einsetzung einer Facharbeitsgruppe nicht zu, so muss sie auf Ersuchen die Gründe für ihre Entscheidung angeben. Die Vertragsparteien leiten die Facharbeitsgruppe. (3) Hat eine Vertragspartei um Informationen ersucht, so stellt die andere Vertragspartei die Informationen entsprechend den Vorschriften dieses Kapitels in gedruckter oder elektronischer Form innerhalb einer angemessenen Frist zur Verfügung. Die Vertragspartei bemüht sich, jedes Informationsersuchen innerhalb von 60 Tagen zu beantworten.

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  • Verwaltung Richtbeispiele:

  • Verwaltungskosten Die Verwaltungskosten sind die Kosten für die laufende Verwaltung Ihres Vertrags. Sie umfassen den auf Ihren Vertrag entfallenden Anteil an allen Sach- und Personal- aufwendungen, die für den laufenden Versicherungsbetrieb erforderlich sind.

  • Verwaltungsrat Präsident Xx. Xxxxxx Xxxxxx Mitglieder Xx. Xxxxxxx Xxxxxx Xxxxxxx Xxxxxx

  • Mitwirkung des Kunden 4.1 Der Kunde wird alle Mitwirkungen und Beistellungen erbringen, die für eine ordnungsgemäße Leistungserbringung durch den Dienstleister erforderlich sind. Die vertragsgemäße Erbringung der Vertragsleistungen hängt wesentlich von der Erbringung dieser Mitwirkung und Beistellungen des Kunden ab und kann auch ein entsprechendes Einwirken des Kunden auf dessen Erfüllungsgehilfen, Vertreter, Leistungsempfänger, andere Dienstleister oder sonstige Dritte (ausge- nommen Erfüllungsgehilfen des Dienstleisters) erfordern. Der Dienstleister darf sich bei der Erbringung der Vertragsleis- tungen auf Mitteilungen, Anweisungen, Freigaben, Abnahmen oder vergleichbare Erklärungen des Kunden verlassen; eine Befolgung und/oder Umsetzung solcher Erklärungen gilt als vertragskonforme Leistung und der Dienstleister ist nicht für sich daraus ergebende Konsequenzen verantwortlich. 4.2 Soweit für die jeweilige Vertragsleistung anwendbar, erbringt der Kunde insbesondere folgende Mitwirkungen bzw. Beistellungen: (a) Der Kunde stellt dem Dienstleister rechtzeitig im vereinbarten, sonst in angemessenem Format alle Daten und Informationen zur Verfügung, die für die Erbringung der Vertragsleistungen erforderlich sind. Soweit erforderlich, aktua- lisiert der Kunde diese Daten und Informationen. Der Kunde ist für die Vollständigkeit und Richtigkeit dieser Daten und Informationen verantwortlich; der Dienstleister ist nicht zu einer Überprüfung verpflichtet. (b) Der Kunde gewährt dem Dienstleister Zugang zu Räumlichkeiten, Gebäuden, Infrastruktur, Systemen und Tools, die in der Verfügungsgewalt des Kunden, seiner Erfüllungsgehilfen oder sonstiger von ihm beauftragter Dritter stehen, soweit ein solcher Zugang zur ordnungsgemäßen Erbringung der Vertragsleistungen erforderlich ist. Diese Mitwirkungen und Beistellungen können in den Teilen B - E dieser Vertragsbedingungen und/oder im Vertrag näher konkretisiert und/oder durch weitere Mitwirkungen und Beistellungen ergänzt oder eingeschränkt werden. 4.3 Der Dienstleister ist nicht für Konsequenzen verantwortlich, die aus einer nicht ordnungsgemäßen und/oder ver- spätet erbrachten Mitwirkung oder Beistellung des Kunden resultieren. Etwaige Termine und Fristen verschieben sich um die Dauer einer solchen Verletzung, zuzüglich einer angemessenen Zeit zur ordnungsgemäßen Fortführung der be- troffenen Vertragsleistungen. Der Kunde erstattet dem Dienstleister die zusätzlichen Aufwände des Dienstleisters, die aus einer solchen Verletzung des Kunden resultieren. Die Zahlungsverpflichtungen des Kunden bleiben unberührt.

  • Verwaltungsgesellschaft CARMIGNAC GESTION, Société anonyme, 24, place Vendôme, 75001 PARIS, zugelassen von der COB am 13. Xxxx 1997 unter der Nummer XX 00-00.

  • Aufhebung der Sperre Die Bank wird eine Sperre aufheben oder die betroffenen Authentifizierungselemente austauschen, wenn die Gründe für die Sperre nicht mehr gegeben sind. Hierüber unterrichtet sie den Kunden unverzüglich.

  • Sperre auf Veranlassung des Teilnehmers Die Bank sperrt auf Veranlassung des Teilnehmers, insbesondere im Fall der Sperranzeige nach Nummer 8.1 dieser Bedingungen, • den Online-Banking-Zugang für ihn oder alle Teilnehmer oder • seine Authentifizierungselemente zur Nutzung des Online-Banking.

  • Vermögensverwaltungsvertrag Erteilt der Anleger der Bank im Rahmen von MeinInvest einen Auftrag zur

  • Sperre auf Veranlassung der Bank (1) Die Bank darf den Online-Banking-Zugang für einen Teilnehmer sperren, wenn • sie berechtigt ist, den Online-Banking-Vertrag aus wichtigem Grund zu kündigen, • sachliche Gründe im Zusammenhang mit der Sicherheit der Authentifizierungselemente des Teilnehmers dies rechtfertigen oder • der Verdacht einer nicht autorisierten oder einer betrügerischen Verwendung eines Authentifizierungselements besteht. (2) Die Bank wird den Kunden unter Angabe der hierfür maßgeblichen Gründe möglichst vor, spätestens jedoch unverzüglich nach der Sperre auf dem vereinbarten Weg unterrichten. Die Angabe von Gründen darf unterbleiben, soweit die Bank hierdurch gegen gesetzliche Verpflichtungen ver- stoßen würde.

  • Geltung der AGB Ergänzend gelten die Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Bank in ihrer jeweils aktuellen Fassung, die in den Geschäftsräumen der Bank aushängen und dem Kunden auf Verlangen ausgehändigt werden.