Common use of Zu leistende Zahlungen Clause in Contracts

Zu leistende Zahlungen. Die NA muss folgende Zahlungen an den Zuschussempfänger leisten: - Eine erste Vorauszahlung; - eine weitere Vorauszahlung auf Grundlage des Antrags auf eine weitere Vorauszahlung, worauf im Artikel I.4.3 Bezug genommen wird; - eine Zahlung des noch ausstehenden Betrags auf Grundlage der Aufforderung zur Zahlung des noch ausstehenden Betrags gemäß Artikel I.4.4. Die Vorauszahlung dient der Sicherstellung der Liquidität des Zuschussempfängers. Bis zur Zahlung des noch ausstehenden Betrags bleibt die Vorfinanzierung Eigentum der NA. Falls die NA eine Bankbürgschaft verlangt, erfolgt die erste Vorauszahlung nach Erhalt der Bankbürgschaft, die folgende Bedingungen erfüllen muss: (a) Sie wird von einer Bank oder einem anerkannten Geldinstitut gewährt oder, auf Bitten des Zuschussempfängers und nach Genehmigung durch die NA, von einer dritten Stelle; (b) der Garantiegeber steht auf erste Anforderung ein und verlangt keine Rückgriffnahme der NA auf den Hauptschuldner (d. h. den Zuschussempfänger); und (c) sie bleibt ausdrücklich solange bestehen, bis die Vorauszahlung durch Zahlung des noch ausstehenden Betrags durch die NA freigegeben ist. Wird der noch ausstehende Betrag in Form einer Rückforderung beglichen, muss die Bankbürgschaft drei Monate nach Übermittlung der Zahlungsaufforderung an den Zuschussempfänger bestehen bleiben. Die NA muss die Bankbürgschaft innerhalb des Folgemonats freigeben. Die NA zahlt dem Zuschussempfänger innerhalb von 30 Tagen nach dem Inkrafttreten der Vereinbarung oder gegebenenfalls nach Erhalt einer Banksicherheit, eine erste Vorauszahlung in Höhe von xx EUR, d. h. 90 % des in Artikel I.3.1 genannten Höchstbetrags der Finanzhilfe. 2 1. Normaler Zahlungszeitplan für Finanzhilfevereinbarungen über höchstens zwei Jahre: üblicherweise eine Vorauszahlung in Höhe von 90 % und eine Zahlung des noch ausstehenden Betrags in Höhe von 10 %.

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Samples: Finanzhilfevereinbarung

Zu leistende Zahlungen. Die NA muss folgende Zahlungen an den Zuschussempfänger leisten: - Eine erste Vorauszahlung; - eine weitere Vorauszahlung auf Grundlage des Antrags auf eine weitere Vorauszahlung, worauf im Artikel I.4.3 Bezug genommen wird; - eine Zahlung des noch ausstehenden Betrags auf Grundlage der Aufforderung zur Zahlung des noch ausstehenden Betrags gemäß Artikel I.4.4. Die Vorauszahlung dient der Sicherstellung der Liquidität des Zuschussempfängers. Bis zur Zahlung des noch ausstehenden Betrags bleibt die Vorfinanzierung Eigentum der NA. Falls die NA eine Bankbürgschaft verlangt, erfolgt die erste Vorauszahlung nach Erhalt der Bankbürgschaft, die folgende Bedingungen erfüllen muss: (a) Sie wird von einer Bank oder einem anerkannten Geldinstitut gewährt oder, auf Bitten des Zuschussempfängers und nach Genehmigung durch die NA, von einer dritten Stelle; (b) der Garantiegeber steht auf erste Anforderung ein und verlangt keine Rückgriffnahme der NA auf den Hauptschuldner (d. h. den Zuschussempfänger); und (c) sie bleibt ausdrücklich solange bestehen, bis die Vorauszahlung durch Zahlung des noch ausstehenden Betrags durch die NA freigegeben ist. Wird der noch ausstehende Betrag in Form einer Rückforderung beglichen, muss die Bankbürgschaft drei Monate nach Übermittlung der Zahlungsaufforderung an den Zuschussempfänger bestehen bleiben. Die NA muss die Bankbürgschaft innerhalb des Folgemonats freigeben. Option 12-24-monatige Projektlaufzeit: Die NA zahlt dem Zuschussempfänger innerhalb von 30 Tagen nach dem Inkrafttreten der Vereinbarung oder gegebenenfalls nach Erhalt einer Banksicherheit, eine erste Vorauszahlung in Höhe von xx XX EUR, d. h. 90 % des in Artikel I.3.1 genannten Höchstbetrags der Finanzhilfe. 2 1. Normaler Zahlungszeitplan für Finanzhilfevereinbarungen über höchstens zwei JahreOption 25-36-monatige Projektlaufzeit: üblicherweise Die NA zahlt dem Zuschussempfänger innerhalb von 30 Tagen nach dem Inkrafttreten der Vereinbarung oder gegebenenfalls nach Erhalt einer Banksicherheit, eine erste Vorauszahlung in Höhe von 90 XX EUR, d. h. 40 % und eine Zahlung des noch ausstehenden Betrags in Höhe von 10 %Artikel I.3.1 genannten Höchstbetrags der Finanzhilfe.

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Samples: Finanzhilfevereinbarung

Zu leistende Zahlungen. Die NA muss leistet folgende Zahlungen an den Zuschussempfänger leistenZuschussempfänger: - Eine erste Vorauszahlung; - eine weitere Vorauszahlung auf der Grundlage des entsprechenden Antrags auf eine weitere Vorauszahlung, worauf im gemäß Artikel I.4.3 Bezug genommen wirdI.4.3; - eine Zahlung des noch ausstehenden Betrags auf der Grundlage der Aufforderung zur Zahlung des noch ausstehenden Betrags entsprechenden Antrags gemäß Artikel I.4.4. Die Vorauszahlung dient der Sicherstellung der Liquidität des Zuschussempfängers. Bis zur Zahlung des noch ausstehenden Betrags bleibt die Vorfinanzierung Eigentum der NA. Falls die NA eine Bankbürgschaft verlangt, erfolgt die erste Vorauszahlung nach Erhalt der Bankbürgschaft, die folgende Bedingungen erfüllen muss: (a) Sie wird von einer Bank oder einem anerkannten Geldinstitut gewährt oder, auf Bitten des Zuschussempfängers und nach Genehmigung durch die NA, von einer dritten Stelle; (b) der Garantiegeber steht auf erste Anforderung ein ist Erstbürge und verlangt keine Rückgriffnahme der NA auf den Hauptschuldner (d. h. den Zuschussempfänger); und (c) sie bleibt ausdrücklich solange bestehen, bis die zur Verrechnung der Vorauszahlung durch mit der Zahlung des noch ausstehenden Betrags durch die NA freigegeben istausdrücklich bestehen. Wird der Erfolgt die Zahlung des noch ausstehende Betrag ausstehenden Betrags in Form einer Rückforderung beglichenRückforderung, so muss die Bankbürgschaft bis drei Monate nach Übermittlung der Monate, nachdem dem Zuschussempfänger die entsprechende Zahlungsaufforderung an den Zuschussempfänger zugestellt wurde, bestehen bleiben. Die NA muss die Bankbürgschaft innerhalb des Folgemonats freigeben. Option 12-24-monatige Projektlaufzeit: Die NA zahlt dem Zuschussempfänger innerhalb von 30 Tagen nach dem Inkrafttreten der Vereinbarung oder gegebenenfalls nach Erhalt einer Banksicherheit, Bankbürgschaft eine erste Vorauszahlung in Höhe von xx XX EUR, d. h. 90 % des in Artikel I.3.1 genannten Höchstbetrags der Finanzhilfe. 2 1, außer wenn Artikel II.24 Anwendung findet. Normaler Zahlungszeitplan für Finanzhilfevereinbarungen über höchstens zwei JahreOption 25-36-monatige Projektlaufzeit: üblicherweise Die NA zahlt dem Zuschussempfänger innerhalb von 30 Tagen nach dem Inkrafttreten der Vereinbarung oder gegebenenfalls nach Erhalt einer Bankbürgschaft eine erste Vorauszahlung in Höhe von 90 XX EUR, d. h. 40 % und des in Artikel I.3.1 genannten Höchstbetrags der Finanzhilfe, außer wenn Artikel II.24 Anwendung findet. Die NA muss binnen 60 Kalendertagen nach dem Eingang des Antrags auf eine Zahlung des noch ausstehenden Betrags zweite Vorauszahlung nach Artikel I.4.3 oder gegebenenfalls nach Erhalt einer Bankbürgschaft in Höhe von 10 %XX EUR eine zweite Vorauszahlung in Höhe von XX EUR, d. h. 40 % des in Artikel I.3.1 genannten Höchstbetrags der Finanzhilfe, an den Zuschussempfänger leisten, außer wenn Artikel II.24 Anwendung findet.

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Samples: Finanzhilfevereinbarung