Zugang zum OnlineBanking Musterklauseln

Zugang zum OnlineBanking. Der Teilnehmer erhält Zugang zum Onlinebanking, wenn • dieser die Kontonummer oder seine individuelle Teilnehmerkennung und seine PIN oder elektronische Signatur übermittelt oder sein biometrisches Merkmal eingesetzt hat, • die Prüfung dieser Daten bei der Raisin Bank eine Zugangsberechtigung des Teilnehmers ergeben hat und • keine Sperre des Zugangs (siehe “VIII. Anzeige- und Unterrichtungspflichten, Nr. 1” und “IX. Nutzungssperre”) vorliegt. Nach Gewährung des Zugangs zum Onlinebanking kann der Teilnehmer Informationen abrufen oder Aufträge erteilen. Die Sätze 1 und 2 dieses Abschnitts gelten auch, wenn der Teilnehmer Zahlungsaufträge über einen Zahlungsauslösedienst auslöst und Transaktionskontoinformationen über einen Kontoinformationsdienst anfordert.
Zugang zum OnlineBanking. (1) Der Teilnehmer erhält Zugang zum Online Banking der Bank, wenn ° er seine individuelle Teilnehmerkennung (z. X. Xxxxxxxxxxx, Anmeldename) angibt und ° er sich unter Verwendung des oder der von der Bank angeforderten Authentifizierungselemente(s) ausweist und ° keine Sperre des Zugangs (siehe Nummern 8.1 und 9 dieser Bedingungen) vorliegt. Nach Gewährung des Zugangs zum Online Banking kann auf Informationen zugegriffen oder können nach Nummer 4 dieser Bedingungen Aufträge erteilt werden.
Zugang zum OnlineBanking. Der Kunde erhält Zugang zum OnlineBanking, wenn - er sich mithilfe der relevanten Authentifizierungsinstrumente authentifiziert und Ikano das OnlineBanking für den Kunden freigeschaltet hat - die Prüfung dieser Daten bei der Ikano Bank eine Zugangsberechtigung des Kunden ergeben hat und - keine Sperre des Zugangs (siehe Nummern 8.1 Absatz 1 und 9) vorliegt. Nach Gewährung des Zugangs zum OnlineBanking kann der Kunde Infor- mationen abrufen oder Aufträge erteilen. Das gilt auch, wenn er Zahlungsaufträge über einen Zahlungsauslösedienst auslöst und Zahlungskontoinformationen über einen Kontoinformationsdienst anfordert.

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  • Bekanntmachung Jede Ersetzung ist gemäß § 12 bekannt zu machen.

  • Einzugsaufträge (1) Erteilung von Vorbehaltsgutschriften bei der Einreichung Schreibt die Bank den Gegenwert von Schecks und Lastschriften schon vor ihrer Einlösung gut, geschieht dies unter dem Vorbehalt ihrer Einlösung, und zwar auch dann, wenn diese bei der Bank selbst zahlbar sind. Reicht der Kunde andere Papiere mit dem Auftrag ein, von einem Zahlungspflichtigen einen Forderungsbetrag zu beschaffen (zum Beispiel Zinsscheine), und erteilt die Bank über den Betrag eine Gutschrift, so steht diese unter dem Vorbehalt, dass die Bank den Betrag erhält. Der Vorbehalt gilt auch dann, wenn die Schecks, Lastschriften und anderen Papiere bei der Bank selbst zahlbar sind. Werden Schecks oder Lastschriften nicht eingelöst oder erhält die Bank den Betrag aus dem Einzugsauftrag nicht, macht die Bank die Vorbehaltsgutschrift rückgän- gig. Dies geschieht unabhängig davon, ob in der Zwischenzeit ein Rech- nungsabschluss erteilt wurde.

  • Status Die Schuldverschreibungen begründen nicht besicherte und nicht nachrangige Verbindlichkeiten der Emittentin, die untereinander und mit allen anderen nicht besicherten und nicht nachrangigen Verbindlichkeiten der Emittentin gleichrangig sind.

  • Unterrichtung über nicht autorisierte oder fehlerhaft ausgeführte Aufträge Der Kunde hat die Bank unverzüglich nach Feststellung eines nicht autorisierten oder fehlerhaft ausgeführten Auftrags hierüber zu unterrichten.