Zugangsrecht. 11.8. Der Eigentümer hat das Recht, die Unterkunft zu betreten (ohne Ihnen dies im Voraus mitzuteilen, wenn dies unpraktisch oder unmöglich ist), wenn sich besondere Umstände oder Notfälle ereignen (wenn z. B. Reparaturen ausgeführt werden müssen) oder wenn Sie gegen das Gesetz, diese Buchungsbedingungen, die Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Eigentümers oder andere Bedingungen verstoßen, die auf Ihre Buchung und/oder die Unterkunft anwendbar sind. Der Eigentümer oder der Vertreter des Eigentümers hat das Recht, die Unterkunft zu Inspektionszwecken (aufgrund von aber nicht beschränkt auf beispielsweise Reklamationen bezüglich der Unterkunft Ihrerseits) zu betreten, wenn er Sie lange genug im Voraus bezüglich dieses Zugangs informiert hat.
Zugangsrecht. 16.1 Beauftragte Mitarbeiter des Auftraggebers und die Vertreter von zuständigen Behörden haben zu normalen Geschäftszeiten Zutritt zu den Geschäftsräumen des Lieferanten, in denen Arbeiten für den Auftraggeber durchgeführt werden. Sie können zu Auditierungszwe- cken oder zur Kontrolle der Einhaltung gesetzlicher Regelungen Ein- sicht in alle relevanten und auftragsbezogenen Unterlagen nehmen. Dieses Zutrittsrecht bei Besuchen ist insbesondere allen beauftragten Personen des Auftraggebers zu gewähren, die für die Überwachung des Fortschritts der beim Lieferanten in Auftrag gegebenen Arbeiten und für die damit verbundene Durchführung von Audits oder Untersu- chungen oder für die Qualifizierung des Lieferanten zuständig sind.
Zugangsrecht. Vorbehaltlich der Einhaltung seiner Verpflichtungen erhält der Kunde ein nicht ausschliessliches und nicht abtretbares Recht auf Zugang zu den Anwendungsleistungen und deren Nutzung in Übereinstimmung mit der Dokumentation. Der Kunde kann auch und in diesem Umfang befugten Benutzern den Zugriff und die Nutzung der Anwendungsleistungen gestatten, er bleibt jedoch allein verantwortlich für die Einhaltung der Vertragsbedingungen durch die befugten Benutzer.
Zugangsrecht. Das Zugangsrecht für Mitarbeitende der ZAV AG ermöglicht es, den durch ZAV AG akquirierten Abfall bei der Anlieferung in der KVA stichprobenartig zu kontrollieren und damit sicherzustellen, dass die mit dem Abfalllieferanten vereinbarten Abmachungen u.a. betreffend Abfallqualität ein- gehalten werden. Diese Kontrollen erfolgen im Sinne der KVA, da eine falsche Abfallqualität letztlich den Betrieb der Anlage gefährden bzw. dadurch verursachte Anlagestillstände (u.a. Verstopfung des Ent- schlackers durch Stahlträger, Betonfässer oder grosse Gussteile) finanzielle Schäden resultieren können. 7 Gestützt auf Art. 3 Bst. a VVEA gelten als Siedlungsabfälle aus Haushalten stammende Abfälle sowie Abfälle aus Unternehmen mit weniger als 250 Vollzeitstellen und die Zusammensetzung dieses Kehrichts betreffend Inhaltsstoffe und Mengenverhältnisse mit Abfällen aus Haushalten vergleichbar ist. Die ZAV AG erbringt ihre Dienstleistungen für die KVA – gestützt auf den Aktionärsbindungsver- trag – nicht gewinnorientiert. Entsprechend wird keine Dividende8 ausgezahlt. Zur Deckung der Kosten der ZAV AG (insbesondere Lohnkosten der Mitarbeitenden) bezahlen die KVA eine Ver- gütung in der Höhe von 3 Franken pro Tonne Marktkehricht an die ZAV AG. Diese Vergütung ist seit Gründung der ZAV AG unverändert. Grundsätzlich wäre in beiderseitigem Einverständnis eine Erhöhung der Vergütung möglich, falls die Kosten der ZAV AG nicht mehr gedeckt wären; derzeit gibt es jedoch keine Anzeichen für eine nicht ausreichende Kostendeckung. Die Grundvergütung an die KVA für den Marktkehricht wird jeweils individuell mit jeder KVA für das Folgejahr vereinbart (vgl. Ziff. 1.2 der Erläuterungen des Vertrags). Die KVA stellen monatlich Akonto-Rechnungen gestützt auf den angelieferten Marktkehricht; jeweils quartalsweise erfolgt dann die abschliessende Abrechnung. Die ZAV AG bezahlt die – jeweils für das Folgejahr – vereinbarte Grundvergütung abzüglich der Vergütung für die Dienstleistung der ZAV AG (3 Fr./t) und weitere auftragsspezifische Kosten (u.a. Logistik, Gebühren für Zollabfertigung oder Einfuhr- und Verwertungsbewilligungen für aus- ländischen Abfall, Umsatzboni für Lieferanten). Im Weiteren werden allfällige Gewinne oder Ver- luste aufgrund des Wechselkurses bei der Akquise von Abfall aus dem Ausland der KVA gutge- schrieben bzw. abgezogen. Wechselkursrisiken tragen folglich die KVA. Die ZAV AG wäre auf- grund ihrer Grösse und Kapitalisierung nicht in der Lage, grössere Risiken (u.a. Wechse...
Zugangsrecht. Vorbehaltlich der Einhaltung seiner Pflichten und insbesondere des Abschlusses der erforderlichen Lizenzen von Drittanbietern ermöglicht der Dienstleister dem Kunden Zugang zu den gehosteten Elementen und deren Nutzung in Übereinstimmung mit den betreffenden Drittanbieterlizenzen. Der Kunde kann auch und in diesem Umfang befugten Benutzern den Zugriff und die Nutzung der gehosteten Elemente gestatten, er bleibt jedoch allein verantwortlich für die Einhaltung der Vertragsbedingungen durch die befugten Benutzer.
Zugangsrecht a. Der Vermieter ist jederzeit berechtigt, Zugang zur Mietsache zu verlangen und die Mietsache zu besichtigen oder dies durch einen Dritten durchzuführen.
Zugangsrecht. 16.3 Die Zuschussempfänger gestatten Prüfungen durch die Europäische Kommission, das Europäische Amt für Betrugsbekämpfung, den Europäischen Rechnungshof und externe vom öffentlichen Auftraggeber ermächtigte Rechnungsprüfer. Die Zuschussempfänger ergreifen alle Maßnahmen, um deren Arbeit zu erleichtern.
Zugangsrecht. Der LIEFERANT hat HAUMBERGER sowie auch dessen Kunden oder regelsetzenden Behörden zu den betroffenen Bereichen aller Einrichtungen und zu den entsprechenden Informationen, welcher mit der Auftragsabwicklung in Verbindung stehen, nach Aufforderung zu ermöglichen.
Zugangsrecht. Unsere Lieferanten haben unseren Mitarbeitern, unseren Kunden und Aufsichtsbehörden zu üblichen Zeiten Zugang zu ihren betrieblichen Räumlichkeiten und Einrichtungen zu gewährleisten, die im Zuge der Zusammenarbeit relevant sind, insbesondere Produkt-, Prozess- und sämtliche sonstigen damit in Zusammenhang stehenden Belangen.
Zugangsrecht. Der Lieferant gewährt uns, unseren Kunden und der regelsetzenden Behörde (u.a. Luftfahrtbehörde) ein Zugangsrecht zu allen mit der Lieferung in Verbindung stehenden Einrichtungen und Aufzeichnungen.