Zulassung – Messemietvertrag. 6.1. Die Zulassung oder Nichtzulassung wird dem Aussteller rechtzeitig vor Messe- beginn in Textform bestätigt. Die Zulassung ist nicht übertragbar. Mit der Zulassung ist der Messemietvertrag zwischen der Leipzi- ger Messe GmbH und dem Aussteller ge- schlossen. Meldet sich der Aussteller für eine von der Leipziger Messe GmbH erst- mals durchgeführte Veranstaltung (Erstver- anstaltung) an, so endet die Frist für die Bindung des Ausstellers an sein Angebot drei Monate vor dem geplanten Veranstal- tungsbeginn (Messe- / Ausstellungseröff- nung).
Zulassung – Messemietvertrag. Alle deutschen und ausländischen Verlage können als Aussteller an der Messe teilnehmen. Dazu zählen auch Hersteller von Zeitungen, Zeitschriften, Lehrmitteln, Ton-, Bild- und Datenträgern, sofern diese über den Buchhandel vertrieben werden. Ausstellen dürfen auch Unternehmen, die Dienstleistungen für Verlage, Autoren und Buchhandel anbieten sowie Autoren, die bereits Veröffentlichungen vorweisen kön- nen. Auf Antrag können Ausnahmegenehmigungen erteilt werden.