Zulieferung. Das Auswärtige Amt haftet für die Qualität seiner Zulieferungen sowie für die von ihm vereinbarten Leistungen anderer. Unterlässt der Auftragneh- mer, dem Auswärtigen Amt die bei Anwendung der verkehrsüblichen Sorgfalt erkennbaren Mängel der Zulieferungen und der Leistung anderer unverzüglich schriftlich mitzuteilen, übernimmt der Auftragnehmer damit die Haftung.
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