Zulässige Sicherheiten. Die Verwaltungsgesellschaft kann die von ihr entgegengenommenen Sicherheiten zur Reduzierung des Gegenparteirisikos verwenden, falls sie die in den jeweils anwendbaren Gesetzen, Vorschriften und von der FMA herausgegebenen Richtlinien dargelegten Kriterien einhält, vor allem hinsichtlich Liquidität, Bewertung, Bonität des Emittenten, Korrelation, Risiken im Zusammenhang mit der Verwaltung von Sicherheiten und Verwertbarkeit. Sicherheiten sollten vor allem die folgenden Bedingungen erfüllen: Alle Sicherheiten, die nicht aus Barmitteln bestehen, sollten von guter Qualität und hoher Liquidität sein und an einem geregelten Markt oder einem multilateralen Handelssystem mit transparenter Preisgestaltung gehandelt werden, damit sie schnell zu einem Preis verkauft werden können, der ungefähr der Bewertung vor dem Verkauf entspricht. Sie sollten zumindest täglich bewertet werden, und Vermögensgegenstände, die eine hohe Preisvolatilität aufweisen, sollten nur als Sicherheiten akzeptiert werden, wenn sie mit angemessen konservativen Abschlägen (Haircuts) versehen wurden. Sie sollten von einer Einheit ausgegeben worden sein, die von der Gegenpartei unabhängig ist und die den Erwartungen zufolge keine starke Korrelation mit der Performance der Gegenpartei aufweisen dürfte. Sie sollten ausreichend breit über Länder, Märkte und Emittenten hinweg diversifiziert sein, mit einem maximalen Engagement von zusammengenommen 20% des Nettovermögenswertes (NAV) des OGAW in einzelnen Emittenten, unter Berücksichtigung aller erhaltenen Sicherheiten. Ein OGAW kann davon im Einklang mit dem weiter oben unter 7.3.5 – 7.3.7 stehenden Vorschriften abweichen. Sie sollten jederzeit ohne Rückgriff auf oder Genehmigung durch die Gegenpartei von der Verwaltungsgesellschaft verwertbar sein.
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Zulässige Sicherheiten. Die von der Verwaltungsgesellschaft kann die von erhaltenen Sicherheiten können verwendet werden, um ihr entgegengenommenen Sicherheiten zur Reduzierung des Gegenparteirisikos verwendenGegenparteirisiko zu reduzieren, falls vorausgesetzt, dass sie die in den jeweils anwendbaren entsprechenden einschlägigen Gesetzen, Vorschriften Verordnungen und von der FMA herausgegebenen Richtlinien dargelegten Kriterien einhält, vor allem hinsichtlich Leitlinien – insbesondere in Bezug auf Liquidität, Bewertung, Bonität Kreditwürdigkeit des Emittenten, Korrelation, Korrelation und Risiken im Zusammenhang in Verbindung mit der Verwaltung und Durchsetzbarkeit von Sicherheiten und Verwertbarkeit– niedergelegten Kriterien erfüllen. Sicherheiten sollten vor allem die folgenden Bedingungen erfüllen: Alle Sicherheiten, die nicht aus Barmitteln bestehen, sollten bestehenden Sicherheiten müssen von guter Qualität und hoher Liquidität sein, hoch liquide sein und an zu einem transparenten Preis auf einem geregelten Markt oder einem innerhalb eines multilateralen Handelssystem mit transparenter Preisgestaltung gehandelt werden, damit sodass sie schnell zu einem Preis verkauft werden können, der ungefähr der ihrer Bewertung vor dem Verkauf ungefähr entspricht. Sie sollten zumindest mindestens täglich bewertet werden, werden und VermögensgegenständeVermögenswerte, die eine durch hohe Preisvolatilität aufweisengekennzeichnet sind, sollten nur als Sicherheiten akzeptiert entgegengenommen werden, wenn sie mit angemessen konservativen Abschlägen angemessene, konservative Bewertungsabschläge (Haircuts) versehen wurdenzur Anwendung gekommen sind. Sie sollten von einer Einheit ausgegeben worden sein, die von der Gegenpartei unabhängig ist und die den Erwartungen zufolge keine starke von der nicht zu erwarten ist, dass sie eine hohe Korrelation mit der Performance der Gegenpartei aufweisen dürftehat. Sie sollten ausreichend breit über Länder, Märkte und Emittenten hinweg hinreichend diversifiziert sein, mit einem maximalen Engagement von zusammengenommen 20% des Nettovermögenswertes wobei die maximale Risikoposition (NAV) des OGAW in einzelnen Emittenten, unter Berücksichtigung aller erhaltenen Sicherheiten) auf aggregierter Basis bei 20 % des Nettoinventarwerts des Teilfonds gegenüber einzelnen Emittenten liegt. Ein OGAW Teilfonds kann davon im Einklang mit den Vorschriften der vorstehenden Klauseln 6.4.5 bis 6.4.8 von dem weiter oben unter 7.3.5 – 7.3.7 stehenden Vorschriften Obenstehenden abweichen. Sie sollten jederzeit im vollen Umfang vollstreckt werden können, ohne Rückgriff auf Empfehlung oder Genehmigung durch die Gegenpartei von der Verwaltungsgesellschaft verwertbar seinEinwilligung des Kontrahenten.
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Zulässige Sicherheiten. Die Verwaltungsgesellschaft kann die von ihr entgegengenommenen Sicherheiten zur Reduzierung des Gegenparteirisikos verwenden, falls sie die in den jeweils anwendbaren Gesetzen, Vorschriften und von der FMA herausgegebenen Richtlinien dargelegten Kriterien einhält, vor allem hinsichtlich Liquidität, Bewertung, Bonität des Emittenten, Korrelation, Risiken im Zusammenhang mit der Verwaltung von Sicherheiten und Verwertbarkeit. Sicherheiten sollten vor allem die folgenden Bedingungen Be- dingungen erfüllen: Alle Sicherheiten, die nicht aus Barmitteln bestehen, sollten von guter Qualität und hoher Liquidität Liquidi- tät sein und an einem geregelten Markt oder einem multilateralen Handelssystem mit transparenter transparen- ter Preisgestaltung gehandelt werden, damit sie schnell zu einem Preis verkauft werden können, der ungefähr der Bewertung vor dem Verkauf entspricht. Sie sollten zumindest täglich bewertet werden, und Vermögensgegenstände, die eine hohe Preisvolatilität Preis- volatilität aufweisen, sollten nur als Sicherheiten akzeptiert werden, wenn sie mit angemessen konservativen Abschlägen (Haircuts) versehen wurden. Sie sollten von einer Einheit ausgegeben worden sein, die von der Gegenpartei unabhängig ist und die den Erwartungen zufolge keine starke Korrelation mit der Performance der Gegenpartei aufweisen auf- weisen dürfte. Sie sollten ausreichend breit über Länder, Märkte und Emittenten hinweg diversifiziert sein, mit einem ei- nem maximalen Engagement von zusammengenommen 20% des Nettovermögenswertes Nettovermögenswerts (NAV) des OGAW Fonds in einzelnen Emittenten, unter Berücksichtigung aller erhaltenen Sicherheiten. Ein OGAW Der Fonds kann davon im Einklang mit dem weiter oben unter 7.3.5 – 7.3.7 stehenden Vorschriften abweichenabwei- chen. Sie sollten jederzeit ohne Rückgriff auf oder Genehmigung durch die Gegenpartei von der Verwaltungsgesellschaft Verwal- tungsgesellschaft verwertbar sein.
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Zulässige Sicherheiten. Die Verwaltungsgesellschaft kann die von ihr entgegengenommenen Sicherheiten zur Reduzierung des Gegenparteirisikos Gegenparteirisi- kos verwenden, falls sie die in den jeweils anwendbaren Gesetzen, Vorschriften und von der FMA herausgegebenen Richtlinien dargelegten Kriterien einhält, vor allem hinsichtlich Liquidität, Bewertung, Bonität des Emittenten, Korrelation, Risiken im Zusammenhang mit der Verwaltung von Sicherheiten und Verwertbarkeit. Sicherheiten sollten vor allem die folgenden Bedingungen erfüllen: Alle Sicherheiten, die nicht aus Barmitteln bestehen, sollten von guter Qualität und hoher Liquidität sein und an einem geregelten Markt oder einem multilateralen Handelssystem mit transparenter Preisgestaltung gehandelt werden, damit sie schnell zu einem Preis verkauft werden können, der ungefähr der Bewertung vor dem Verkauf entspricht. Sie sollten zumindest täglich bewertet werden, und Vermögensgegenstände, die eine hohe Preisvolatilität aufweisen, sollten soll- ten nur als Sicherheiten akzeptiert werden, wenn sie mit angemessen konservativen Abschlägen (Haircuts) versehen wurdenwur- den. Sie sollten von einer Einheit ausgegeben worden sein, die von der Gegenpartei unabhängig ist und die den Erwartungen zufolge keine starke Korrelation mit der Performance der Gegenpartei aufweisen dürfte. Sie sollten ausreichend breit über Länder, Märkte und Emittenten hinweg diversifiziert sein, mit einem maximalen Engagement Enga- gement von zusammengenommen 20% des Nettovermögenswertes Nettovermögenswerts (NAV) des OGAW Teilfonds in einzelnen Emittenten, unter Berücksichtigung aller erhaltenen Sicherheiten. Ein OGAW Teilfonds kann davon im Einklang mit dem weiter oben unter 7.3.5 – 7.3.7 stehenden Vorschriften abweichen. Sie sollten jederzeit ohne Rückgriff auf oder Genehmigung durch die Gegenpartei von der Verwaltungsgesellschaft verwertbar sein.–
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Zulässige Sicherheiten. Die Verwaltungsgesellschaft kann die von ihr entgegengenommenen Sicherheiten zur Reduzierung des Gegenparteirisikos Gegenparteirisi- kos verwenden, falls sie die in den jeweils anwendbaren Gesetzen, Vorschriften und von der FMA herausgegebenen Richtlinien dargelegten Kriterien einhält, vor allem hinsichtlich Liquidität, Bewertung, Bonität des Emittenten, Korrelation, Risiken im Zusammenhang mit der Verwaltung von Sicherheiten und Verwertbarkeit. Sicherheiten sollten vor allem die folgenden Bedingungen erfüllen: Alle Sicherheiten, die nicht aus Barmitteln bestehen, sollten von guter Qualität und hoher Liquidität sein und an einem geregelten Markt oder einem multilateralen Handelssystem mit transparenter Preisgestaltung gehandelt werden, damit sie schnell zu einem Preis verkauft werden können, der ungefähr der Bewertung vor dem Verkauf entspricht. Sie sollten zumindest täglich bewertet werden, und Vermögensgegenstände, die eine hohe Preisvolatilität aufweisen, sollten nur als Sicherheiten akzeptiert werden, wenn sie mit angemessen konservativen Abschlägen (Haircuts) versehen wurden. Sie sollten von einer Einheit ausgegeben worden sein, die von der Gegenpartei unabhängig ist und die den Erwartungen zufolge keine starke Korrelation mit der Performance der Gegenpartei aufweisen dürfte. Sie sollten ausreichend breit über Länder, Märkte und Emittenten hinweg diversifiziert sein, mit einem maximalen Engagement Enga- gement von zusammengenommen 20% des Nettovermögenswertes Nettovermögenswerts (NAV) des OGAW Teilfonds in einzelnen Emittenten, unter Berücksichtigung aller erhaltenen Sicherheiten. Ein OGAW Teilfonds kann davon im Einklang mit dem weiter oben unter 7.3.5 – 7.3.7 stehenden Vorschriften abweichen. Sie sollten jederzeit ohne Rückgriff auf oder Genehmigung durch die Gegenpartei von der Verwaltungsgesellschaft verwertbar sein.–
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