Sicherheitenpolitik Musterklauseln

Sicherheitenpolitik. (a) Sachsicherheiten: Neben den Vorschriften zur Bewertung von Sachsicherheiten im Prospekt werden einer Gegenpartei zugunsten des Fonds gestellte Sicherheiten vorbehaltlich etwaiger mit der Gegenpartei getroffener Bewertungsvereinbarungen täglich zum Marktwert bewertet.
Sicherheitenpolitik. Weitere Informationen zur Sicherheitenpolitik enthält der Hauptteil des Prospekts im Abschnitt „Sicherheitenpolitik“. Der Fonds kann gemäß der Sicherheitenpolitik der Gesellschaft Sicherheiten stellen oder hereinnehmen.
Sicherheitenpolitik. Weitere Informationen zur Sicherheitenpolitik enthält der Hauptteil des Prospekts im Abschnitt „Sicherheitenpolitik“.
Sicherheitenpolitik. Werden DFIs für Wertpapierfinanzierungsgeschäfte, Absicherungs- oder Anlagezwecke oder für die Zwecke eines effizienten Portfoliomanagements eingesetzt, können Sicherheiten von einem Kontrahenten zugunsten eines Teilfonds entgegengenommen bzw. bei einem Kontrahenten für einen Teilfonds hinterlegt werden. Jede Hereinnahme oder Hinterlegung von Sicherheiten durch einen Teilfonds erfolgt gemäß den Anforderungen der Zentralbank sowie den nachstehend aufgeführten Bestimmungen der Sicherheitenpolitik des Fonds.
Sicherheitenpolitik. Im Zusammenhang mit OTC-Geschäften und Techniken der effizienten Portfolioverwaltung kann der AIFM im Namen und für Rechnung der Teilfonds Sicherheiten entgegennehmen, wodurch das eingegangene Gegenparteirisiko reduziert wer- den kann. Entgegengenommene Sicherheiten werden bei der Verwahrstelle der Teilfonds verwahrt. Falls der AIFM Sicherheiten entgegennimmt, hält er die ge- setzlichen Bestimmungen und die in Richtlinien der zuständi- gen Aufsichtsbehörde vorgeschriebenen Pflichten und Anfor- derungen ein, insbesondere hinsichtlich Liquidität, Bewer- tung, Bonität des Emittenten, Korrelation, Diversifikation, Risi- ken im Zusammenhang mit der Verwaltung, Verwahrung, Ver- wertbarkeit und Wiederverwendung von Sicherheiten. Sicher- heiten müssen insbesondere die folgenden Anforderungen erfüllen:
Sicherheitenpolitik. (a) Sachsicherheiten: Neben den Bestimmungen zur Bewertung von Sachsicherheiten im Prospekt gilt: Vorbehaltlich von mit dem Kontrahenten getroffenen Bewertungsvereinbarungen werden die einem sicherungsnehmenden Kontrahenten zugunsten des Fonds gestellten Sicherheiten täglich einer Marktbewertung unterzogen (Mark-to-Market).
Sicherheitenpolitik. Dieser Abschnitt erläutert die vom AIFM allgemein verfolgte Herangehensweise an die Verwaltung von Sicherheiten, die er zugunsten der einzelnen Teilfonds im Kontext von Derivaten sowie Techniken der effizienten Portfolioverwaltung (Wertpa- pierleihgeschäfte, Pensionsgeschäfte und Buy-Sell-Back-Geschäfte) erhalten hat. Ein Teilfonds kann vollständig mit unter- schiedlichen übertragbaren Wertpapieren und Geldmarktinstrumenten abgesichert sein, die von einem Mitgliedstaat, einer oder mehreren seiner Behörden, einem Drittstaat oder einer internationalen öffentlichen Einrichtung, der mindestens ein Mit- gliedstaat angehört, begeben oder garantiert werden. Ein solches Portfolio sollte Wertpapiere aus mindestens 6 verschiede- nen Emissionen enthalten, wobei die Wertpapiere aus einer einzelnen Emission nicht mehr als dreißig Prozent (30%) des Nettoinventarwerts des Portfolios ausmachen sollten. Wenn ein Teilfonds beabsichtigt, vollständig in Wertpapieren, die von einem Mitgliedstaat begeben oder garantiert werden, besichert zu sein, wird diese Tatsache im entsprechenden Teilfondsprospekt offengelegt. Ein Teilfonds sollte auch die Mitgliedstaaten, lokalen Behörden oder internationalen öffentli- chen Einrichtungen oder garantierenden Wertpapiere benennen, die er als Sicherheiten für mehr als zwanzig Prozent (20%) seines Nettoinventarwerts akzeptieren kann.
Sicherheitenpolitik. Im Zusammenhang mit Techniken für ein effizientes Portfoliomanagement und/oder der Nutzung von Finanzderivaten zu Absicherungs- oder Anlagezwecken können Sicherheiten von einer Gegenpartei zu Gunsten eines Fonds entgegengenommen oder durch einen Fonds bzw. im Auftrag eines Fonds an eine Gegenpartei gestellt werden. Die Entgegennahme oder Stellung von Sicherheiten durch einen Fonds erfolgt in Übereinstimmung mit den Anforderungen der Zentralbank und den nachstehend dargelegten Bedingungen der Sicherheitenpolitik der Gesellschaft.
Sicherheitenpolitik. Von einem Fonds erhaltene Sicherheiten Von einem Kontrahenten zugunsten eines Fonds gestellte Sicherheiten können so berücksichtigt werden, dass sie das Risiko gegenüber diesem Kontrahenten reduzieren. Jeder Fonds muss ausreichende Sicherheiten erhalten, um sicherzustellen, dass die Kontrahentenrisikolimits nicht überschritten werden. Das Kontrahentenrisiko kann reduziert werden, sofern der Wert der erhaltenen Sicherheiten zum jeweiligen Zeitpunkt dem Wert des einem Kontrahentenrisiko ausgesetzten Betrags entspricht. Mit der Verwaltung von Sicherheiten verbundene Risiken wie z. B. betriebliche und rechtliche Risiken müssen durch den Risikomanagementprozess des Managers identifiziert, gesteuert und reduziert werden. Ein Fonds der Sicherheiten für mindestens 30 % seines Vermögens erhält, sollte über eine geeignete Stresstestpolitik verfügen, um sicherzustellen, dass regelmäßige Stresstests unter gewöhnlichen und außergewöhnlichen Liquiditätsbedingungen durchgeführt werden, um dem Fonds die Beurteilung des mit den Sicherheiten verbundenen Liquiditätsrisikos zu ermöglichen. Die Liquiditätsstresstestpolitik muss mindestens die in Regulation 24 Absatz (8) der Central Bank Regulations dargelegten Komponenten vorschreiben. Zum Zweck der Bereitstellung von Margen oder Sicherheiten in Bezug auf Transaktionen mit Techniken und Instrumenten kann der Fonds jegliche Vermögenswerte oder Barmittel, die dem Fonds gehören, im Einklang mit der üblichen Marktpraxis (einschließlich der Übertragung täglicher Margen) und den in den Zentralbank- Bestimmungen dargelegten Anforderungen übertragen, verpfänden oder belasten. Alle von einem Fonds im Rahmen von Wertpapierfinanzierungsgeschäften erhaltenen Vermögenswerte gelten als Sicherheiten und müssen die Anforderungen der Sicherheitenpolitik der Gesellschaft erfüllen. Alle unbaren Sicherheiten, die der Fonds von einem Kontrahenten (in Bezug auf ein Wertpapierfinanzierungsgeschäft, ein außerbörsliches Derivat oder auf sonstige Weise) im Wege einer Sicherheitsübereignung erhält, müssen von der Verwahrstelle oder einer ordnungsgemäß bestellten Unterverwahrstelle verwahrt werden. Vermögenswerte, die vom Fonds sicherheitsübereignet werden, stehen nicht mehr im Eigentum des Fonds und verlassen das Verwahrungsnetz. Der Kontrahent darf diese Vermögenswerte in seinem freien Ermessen wiederverwenden. Vermögenswerte, die auf sonstige Weise als im Wege der Sicherheitsübereignung an den Kontrahenten übertragen werden, werden von der Verwahrstel...
Sicherheitenpolitik. Weitere Informationen zur Sicherheitenpolitik enthält der Hauptteil des Prospekts im Abschnitt „Sicherheitenpolitik“. Der Fonds kann gemäß der Sicherheitenpolitik der Gesellschaft Sicherheiten stellen oder hereinnehmen.2 Beim Eintreten eines Störungsereignisses (und ohne Einschränkung der persönlichen Befugnisse der Verwaltungsratsmitglieder, wie eingehender im Prospekt beschrieben) kann ein genehmigter Kontrahent Anpassungen vornehmen, um den Wert der relevanten Swaps zu ermitteln, und eine solche Anpassung kann sich auf den Nettoinventarwert auswirken; und/oder der Verwaltungsrat kann (i) die Berechnung des Nettoinventarwertes und alle Zeichnungen, Rückkäufe und Umtäusche von Anteilen gemäß den Bestimmungen des Prospekts im Abschnitt „Aussetzung der Berechnung des Nettoinventarwertes“ vorübergehend aussetzen; und/oder (ii) der Verwaltungsrat kann unter bestimmten, im Prospekt aufgeführten Umständen den Fonds auflösen.