Zuordnung von Entnahmestellen zu Bilanzkreisen Musterklauseln

Zuordnung von Entnahmestellen zu Bilanzkreisen. Jede einzelne Entnahmestelle muss in ein vertraglich begründetes Bilanzkreissystem einbezogen sein, wobei jede einzelne Entnahmestelle genau dem Bilanzkreis zuzuordnen ist, bei dem der Lieferant den offenen Stromliefervertrag hat. Sind Netznutzer an höheren Spannungsebenen als der Niederspannung angeschlossen, und ist kein Ersatzlieferant vor Beginn der Ersatzbelieferung mitgeteilt worden, wird der Grundversorger als Lieferant bei Vorliegen der Voraussetzungen für die Ersatzbelieferung informiert.
Zuordnung von Entnahmestellen zu Bilanzkreisen. Jede einzelne Entnahmestelle muss in ein vertraglich begründetes Bilanzkreissystem einbezogen sein, wobei jede einzelne Entnahmestelle genau einem Bilanzkreis zuzuordnen ist.
Zuordnung von Entnahmestellen zu Bilanzkreisen. Jede einzelne Entnahmestelle muss in ein vertraglich begründetes Bilanzkreissystem einbe- zogen sein, wobei jede einzelne Entnahmestelle genau dem Bilanzkreis zuzuordnen ist, bei dem der Lieferant den offenen Stromliefervertrag hat.
Zuordnung von Entnahmestellen zu Bilanzkreisen. Jede einzelne Entnahmestelle muss in ein vertraglich begründetes Bilanzkreissystem einbezogen sein, wobei jede einzelne Entnahmestelle genau dem Bilanzkreis zuzuordnen ist, den der Energielieferant des Stromliefervertrags der Entnahmestelle nutzen darf. Sind Netznutzer an höheren Spannungsebenen als der Niederspannung angeschlossen, und ist kein Ersatzlieferant vor Beginn der Ersatzbelieferung mitgeteilt worden, wird der Grundversorger als Lieferant bei Vorliegen der Voraussetzungen für die Ersatzbelieferung informiert. Der Netznutzer teilt dem Netzbetreiber den (Unter-) Bilanzkreis und ggf. auch den Aggregationskreis mit, dem die Entnahmestellen des Netznutzers in der Regelzone des Übertragungsnetzbetreibers zugeordnet sind. Der Netznutzer benennt den Bilanzkreisverantwortlichen und weist dessen Bilanzkreisverantwortlichkeit, sofern er nicht selbst Bilanzkreisverantwortlicher ist, mit derZuordnungsermächtigung nach. Der Netznutzer hat dem Netzbetreiber jede Änderung in der Bilanzkreiszuordnung unverzüglich schriftlich anzuzeigen.

Related to Zuordnung von Entnahmestellen zu Bilanzkreisen

  • Verwendung der Erträge Der Erfolg eines OGAW setzt sich aus dem Nettoertrag und den realisierten Kursgewinnen zusammen. Die Verwaltungsgesellschaft kann den in einem OGAW bzw. einer Anteilsklasse erwirtschafteten Erfolg an die Anleger des OGAW bzw. dieser Anteilsklasse ausschütten oder diesen Erfolg im OGAW bzw. der jeweiligen Anteilsklasse wiederanlegen (thesaurieren). Der erwirtschaftete Erfolg des OGAW bzw. Anteilsklasse, welche eine Erfolgsverwendung des Typs „THES“ gemäss Anhang A „Fonds im Überblick“ aufweisen, werden laufend wieder angelegt, d.h. thesauriert. Realisierte Kapitalgewinne aus der Veräusserung von Sachen und Rechten werden von der Verwaltungsgesellschaft zur Wiederanlage zurückbehalten. Der erwirtschaftete Erfolg des OGAW bzw. Anteilsklasse, welche eine Erfolgsverwendung des Typs „AUS“ gemäss Anhang A „Fonds im Überblick“ aufweisen, werden jährlich ausgeschüttet. Falls Ausschüttungen vorgenommen werden, erfolgen diese innerhalb von 4 Monaten nach Abschluss des Geschäftsjahres. Bis zu 10% der Nettoerträge des OGAW können auf die neue Rechnung vorgetragen werden. Ausschüttungen werden auf die am Ausschüttungstag ausgegebenen Anteile ausgezahlt. Auf erklärte Ausschüttungen werden vom Zeitpunkt ihrer Fälligkeit an keine Zinsen bezahlt. Realisierte Kapitalgewinne aus der Veräusserung von Sachen und Rechten werden von der Verwaltungsgesellschaft zur Wiederanlage zurückbehalten.

  • Vertraulichkeit, Datenschutz 13.1. Falls nicht ausdrücklich schriftlich etwas anderes vereinbart ist, gelten die uns im Zusammenhang mit einer Bestellung unterbreiteten Informationen nicht als vertraulich, es sei denn, die Vertraulichkeit ist offenkundig.

  • Versicherte Ereignisse Die aufgrund des Strassenverkehrsrechts möglichen Haftpflichtansprü- che.

  • Normalarbeitszeit a) Die Lage der Normalarbeitszeit richtet sich nach der betrieblichen Normalarbeitszeit.

  • Überwachung Art. 19 Kontrollen und Sanktionen

  • Entschädigungsberechnung a) Der Versicherer ersetzt

  • Kategorien der personenbezogenen Daten Basierend auf der HIS-Anfrage oder der HIS-Einmeldung eines Versicherungsunter- nehmens werden von der informa HIS GmbH – abhängig von der Versicherungsart bzw. -sparte – die Daten der Anfrage oder Einmeldung mit den dazu genutzten personen- bezogenen Daten (Name, Vorname, Geburtsdatum, Anschrift, frühere Anschriften) bzw. Informationen zum Versicherungsobjekt (z. B. Fahrzeug- bzw. Gebäudeinformationen) sowie das anfragende oder einmeldende Versicherungsunternehmen gespeichert. Bei einer HIS-Einmeldung durch ein Versicherungsunternehmen, über die Sie gegebenenfalls von diesem gesondert informiert werden, speichert die informa HIS GmbH erhöhte Risiken oder Auffälligkeiten, die auf Unregelmäßigkeiten hindeuten können, sofern solche Informa- tionen an das HIS gemeldet wurden. In der Versicherungssparte Leben können dies z. B. Informationen zu möglichen Erschwernissen (ohne Hinweis auf Gesundheitsdaten) und Versicherungssumme/Rentenhöhe sein. Zu Fahrzeugen sind ggf. z. B. Totalschäden, fiktive Abrechnungen oder Auffälligkeiten bei einer früheren Schadenmeldung gespeichert. Gebäudebezogene Daten sind Anzahl und Zeitraum geltend gemachter Gebäudeschäden.

  • Haus- und Grundbesitz A1-6.3.1 Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers als Inhaber

  • Forderungsabtretung Forderungsabtretung ist nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung des Bestellers zulässig.

  • Brandschutz F.1 Der Brandschutz im Gebäude ist ein wichtiges Erfordernis. Der Mieter ist verpflichtet, sich nach seinem Einzug über die Brandschutzvorkeh- rungen, Fluchtwege und Alarmierungsmöglichkeiten zu informieren und sich so zu verhalten, dass Bränden vorgebeugt wird. Einzelheiten können den entsprechenden Aushängen und Hinweisen entnommen werden.