Common use of Zuordnungsermächtigung Clause in Contracts

Zuordnungsermächtigung. 2.1. Der BKV gestattet dem VNB die Zuordnung von Einspeise- und Entnahmestellen Dritter zu einem Bilanzkreis des BKV nach Maßgabe der Zuordnungsermächtigung gemäß der Marktregeln für die Durchführung der Bilanzkreisabrechnung Strom (MaBiS)1 in jeweils aktueller Fassung sowie unter Beachtung der von der Bundesnetzagentur hierzu veröf- fentlichten Mitteilungen. Die Zuordnungsermächtigung hat der BKV dem VNB elektronisch nach den Fristen der MaBiS zu übermitteln. Satz 1 und 2 gelten auch, soweit der BKV zu- gleich personenidentisch mit dem Lieferanten ist. 2.2. Soweit ein elektronischer Datenaustausch zwischen den Vertragspartnern nach Maßgabe der vorgenannten Festlegungen durchzuführen ist, so erfolgt dieser in Anwendung von verbändeübergreifend erarbeiteten Spezifikationen der Expertengruppe „EDI@Energy“, soweit diese zuvor Gegenstand einer durch die Bundesnetzagentur begleiteten Konsulta- tion waren und im Anschluss durch die Bundesnetzagentur veröffentlicht worden sind. Bei der Auslegung sind auch die von EDI@Energy veröffentlichten Fehlerkorrekturen zu be- rücksichtigen.

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Samples: Netznutzungsvertrag, Netznutzungsvertrag, Zuordnungsvereinbarung

Zuordnungsermächtigung. 2.1. Der BKV gestattet dem VNB die Zuordnung von Einspeise- und Entnahmestellen Dritter Drit- ter zu einem Bilanzkreis des BKV nach Maßgabe der Zuordnungsermächtigung gemäß der Marktregeln für die Durchführung der Bilanzkreisabrechnung Strom (MaBiS)1 in jeweils aktueller Fassung sowie unter Beachtung der von der Bundesnetzagentur hierzu veröf- fentlichten hier- zu veröffentlichten Mitteilungen. Die Zuordnungsermächtigung hat der BKV dem VNB elektronisch nach den Fristen der MaBiS zu übermitteln. Satz 1 und 2 gelten auch, soweit so- weit der BKV zu- gleich zugleich personenidentisch mit dem Lieferanten ist. 2.2. Soweit ein elektronischer Datenaustausch zwischen den Vertragspartnern nach Maßgabe Maß- gabe der vorgenannten Festlegungen durchzuführen ist, so erfolgt dieser in Anwendung Anwen- dung von verbändeübergreifend erarbeiteten Spezifikationen der Expertengruppe „EDI@Energy“, soweit diese zuvor Gegenstand einer durch die Bundesnetzagentur begleiteten Konsulta- tion Konsultation waren und im Anschluss durch die Bundesnetzagentur veröffentlicht veröf- fentlicht worden sind. Bei der Auslegung sind auch die von EDI@Energy veröffentlichten veröffentlich- ten Fehlerkorrekturen zu be- rücksichtigenberücksichtigen.

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Samples: Zuordnungsvereinbarung, Zuordnungsvereinbarung

Zuordnungsermächtigung. 2.1. Der BKV gestattet dem VNB die Zuordnung von Einspeise- und Entnahmestellen Dritter zu einem Bilanzkreis des BKV nach Maßgabe Maß- gabe der Zuordnungsermächtigung gemäß der Marktregeln für die Durchführung der Bilanzkreisabrechnung Strom (MaBiS)1 MaBiS) in jeweils aktueller Fassung sowie unter Beachtung der von der Bundesnetzagentur hierzu veröf- fentlichten veröffentlichten Mitteilungen. Die Zuordnungsermächtigung Zu- ordnungsermächtigung hat der BKV dem VNB elektronisch nach den Fristen der MaBiS zu übermitteln. Satz 1 und 2 gelten auch, soweit so- weit der BKV zu- gleich zugleich personenidentisch mit dem Lieferanten ist. 2.2. Soweit ein elektronischer Datenaustausch zwischen den Vertragspartnern Ver- tragspartnern nach Maßgabe der vorgenannten Festlegungen durchzuführen ist, so erfolgt dieser in Anwendung von verbändeübergreifend verbändeü- bergreifend erarbeiteten Spezifikationen der Expertengruppe „EDI@Energy“, soweit diese zuvor Gegenstand einer durch die Bundesnetzagentur begleiteten Konsulta- tion Konsultation waren und im Anschluss An- schluss durch die Bundesnetzagentur veröffentlicht worden sind. Bei der Auslegung sind auch die von EDI@Energy veröffentlichten Fehlerkorrekturen zu be- rücksichtigenberücksichtigen.

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Samples: Zuordnungsvereinbarung

Zuordnungsermächtigung. 2.1. 2.1 Der BKV gestattet dem VNB die Zuordnung von Einspeise- und Entnahmestellen Dritter Drit- ter zu einem Bilanzkreis des BKV nach Maßgabe der Zuordnungsermächtigung gemäß der Marktregeln für die Durchführung der Bilanzkreisabrechnung Strom (MaBiS)1 MaBiS) in jeweils aktueller Fassung sowie unter Beachtung der von der Bundesnetzagentur hierzu veröf- fentlichten veröffentlichten Mitteilungen. Die Zuordnungsermächtigung hat der BKV dem VNB elektronisch nach den Fristen der MaBiS zu übermitteln. Satz 1 und 2 gelten auch, soweit der BKV zu- gleich zugleich personenidentisch mit dem Lieferanten ist. 2.2. 2.2 Soweit ein elektronischer Datenaustausch zwischen den Vertragspartnern Vertragsparteien nach Maßgabe Maß- gabe der vorgenannten Festlegungen durchzuführen ist, so erfolgt dieser in Anwendung Anwen- dung von verbändeübergreifend erarbeiteten Spezifikationen der Expertengruppe „EDI@Energy“, soweit diese zuvor Gegenstand einer durch die Bundesnetzagentur begleiteten Konsulta- tion Konsultation waren und im Anschluss durch die Bundesnetzagentur veröffentlicht veröf- fentlicht worden sind. Bei der Auslegung sind auch die von EDI@Energy veröffentlichten veröffentlich- ten Fehlerkorrekturen zu be- rücksichtigenberücksichtigen.

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Samples: Zuordnungsvereinbarung

Zuordnungsermächtigung. 2.1. Der BKV gestattet dem VNB die Zuordnung von Einspeise- und Entnahmestellen Dritter zu einem Bilanzkreis des BKV nach Maßgabe der Zuordnungsermächtigung gemäß der Marktregeln für die Durchführung der Bilanzkreisabrechnung Strom (MaBiS)1 in jeweils aktueller Fassung sowie unter Beachtung der von der Bundesnetzagentur hierzu veröf- fentlichten Mitteilungen. Die Zuordnungsermächtigung hat der BKV dem VNB elektronisch nach den Fristen der MaBiS zu übermitteln. Satz 1 und 2 gelten auch, soweit der BKV zu- gleich personenidentisch mit dem Lieferanten ist. 2.2. Soweit ein elektronischer Datenaustausch zwischen den Vertragspartnern nach Maßgabe der vorgenannten Festlegungen durchzuführen ist, so erfolgt dieser in Anwendung von verbändeübergreifend erarbeiteten Spezifikationen der Expertengruppe „EDI@Energy“, soweit diese zuvor Gegenstand einer durch die Bundesnetzagentur begleiteten Konsulta- tion waren und im Anschluss durch die Bundesnetzagentur veröffentlicht worden sind. Bei der Auslegung sind auch die von EDI@Energy veröffentlichten Fehlerkorrekturen zu be- rücksichtigen.

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Samples: Zuordnungsvereinbarung

Zuordnungsermächtigung. 2.1. Der BKV gestattet dem VNB die Zuordnung von Einspeise- und Entnahmestellen Dritter zu einem Bilanzkreis des BKV nach Maßgabe der Zuordnungsermächtigung Zuordnungsermächti- gung gemäß der Marktregeln für die Durchführung der Bilanzkreisabrechnung Strom (MaBiS)1 in jeweils aktueller Fassung sowie unter Beachtung der von der Bundesnetzagentur hierzu veröf- fentlichten veröffentlichten Mitteilungen. Die Zuordnungsermächtigung Zuordnungsermächti- gung hat der BKV dem VNB elektronisch nach den Fristen der MaBiS zu übermittelnübermit- teln. Satz 1 und 2 gelten auch, soweit der BKV zu- gleich zugleich personenidentisch mit dem Lieferanten ist. 2.2. Soweit ein elektronischer Datenaustausch zwischen den Vertragspartnern nach Maßgabe der vorgenannten Festlegungen durchzuführen ist, so erfolgt dieser in Anwendung von verbändeübergreifend erarbeiteten Spezifikationen der Expertengruppe Experten- gruppe „EDI@Energy“, soweit diese zuvor Gegenstand einer durch die Bundesnetzagentur Bundes- netzagentur begleiteten Konsulta- tion Konsultation waren und im Anschluss durch die Bundesnetzagentur Bundes- netzagentur veröffentlicht worden sind. Bei der Auslegung sind auch die von EDI@Energy veröffentlichten Fehlerkorrekturen zu be- rücksichtigenberücksichtigen.

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Samples: Zuordnungsvereinbarung

Zuordnungsermächtigung. 2.1. Der BKV gestattet dem VNB die Zuordnung von Einspeise- und Entnahmestellen Dritter zu einem Bilanzkreis des BKV nach Maßgabe der Zuordnungsermächtigung gemäß der Marktregeln für die Durchführung der Bilanzkreisabrechnung Strom (MaBiS)1 in jeweils aktueller Fassung sowie unter Beachtung der von der Bundesnetzagentur hierzu veröf- fentlichten ver- öffentlichten Mitteilungen. Die Zuordnungsermächtigung hat der BKV dem VNB elektronisch elektro- nisch nach den Fristen der MaBiS zu übermitteln. Satz 1 und 2 gelten auch, soweit der BKV zu- zu-gleich personenidentisch mit dem Lieferanten ist. 2.2. Soweit ein elektronischer Datenaustausch zwischen den Vertragspartnern nach Maßgabe Maßga- be der vorgenannten Festlegungen durchzuführen ist, so erfolgt dieser in Anwendung von verbändeübergreifend erarbeiteten Spezifikationen der Expertengruppe „EDI@Energy“, soweit diese zuvor Gegenstand einer durch die Bundesnetzagentur begleiteten Konsulta- tion waren und im Anschluss durch die Bundesnetzagentur veröffentlicht worden sind. Bei der Auslegung sind auch die von EDI@Energy veröffentlichten Fehlerkorrekturen zu be- rücksichtigen.

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Samples: Zuordnungsvereinbarung

Zuordnungsermächtigung. 2.1. Der BKV gestattet dem VNB die Zuordnung von Einspeise- und Entnahmestellen Dritter zu einem Bilanzkreis des BKV nach Maßgabe der Zuordnungsermächtigung gemäß der Marktregeln für die Durchführung der Bilanzkreisabrechnung Strom (MaBiS)1 MaBiS)¹ in jeweils aktueller Fassung sowie unter Beachtung der von der Bundesnetzagentur hierzu veröf- fentlichten veröffentlichten Mitteilungen. Die Zuordnungsermächtigung Zuordnungs- ermächtigung hat der BKV dem VNB elektronisch nach den Fristen der MaBiS zu übermitteln. Satz 1 und 2 gelten auch, soweit der BKV zu- gleich zugleich personenidentisch mit dem Lieferanten istLieferanten. 2.2. Soweit ein elektronischer Datenaustausch zwischen den Vertragspartnern nach Maßgabe der vorgenannten vor- genannten Festlegungen durchzuführen ist, so erfolgt dieser in Anwendung von verbändeübergreifend verbändeübergrei- fend erarbeiteten Spezifikationen der Expertengruppe „EDI@Energy“, soweit diese zuvor Gegenstand Gegen- stand einer durch die Bundesnetzagentur begleiteten Konsulta- tion Konsultation waren und im Anschluss durch die Bundesnetzagentur veröffentlicht worden sind. Bei der Auslegung sind auch die von EDI@Energy veröffentlichten Fehlerkorrekturen zu be- rücksichtigenberücksichtigen.

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Samples: Zuordnungsvereinbarung

Zuordnungsermächtigung. 2.1. Der BKV gestattet dem VNB die Zuordnung von Einspeise- und Entnahmestellen Dritter Drit- ter zu einem Bilanzkreis des BKV nach Maßgabe der Zuordnungsermächtigung gemäß ge- mäß der Marktregeln für die Durchführung der Bilanzkreisabrechnung Strom (MaBiS)1 in jeweils aktueller Fassung sowie unter Beachtung der von der Bundesnetzagentur hierzu veröf- fentlichten veröffentlichten Mitteilungen. Die Zuordnungsermächtigung hat der BKV dem VNB elektronisch nach den Fristen der MaBiS zu übermitteln. Satz 1 und 2 gelten auch, soweit der BKV zu- gleich zugleich personenidentisch mit dem Lieferanten ist. 2.2. Soweit ein elektronischer Datenaustausch zwischen den Vertragspartnern nach Maßgabe Maß- gabe der vorgenannten Festlegungen durchzuführen ist, so erfolgt dieser in Anwendung Anwen- dung von verbändeübergreifend erarbeiteten Spezifikationen der Expertengruppe „EDI@Energy“, soweit diese zuvor Gegenstand einer durch die Bundesnetzagentur begleiteten Konsulta- Konsulta-tion waren und im Anschluss durch die Bundesnetzagentur veröffentlicht ver- öffentlicht worden sind. Bei der Auslegung sind auch die von EDI@Energy veröffentlichten veröffent- lichten Fehlerkorrekturen zu be- rücksichtigenberücksichtigen.

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Samples: Zuordnungsvereinbarung

Zuordnungsermächtigung. 2.1. Der BKV gestattet dem VNB die Zuordnung von Einspeise- und Entnahmestellen Dritter zu einem Bilanzkreis des BKV nach Maßgabe der Zuordnungsermächtigung gemäß der Marktregeln Markt- regeln für die Durchführung der Bilanzkreisabrechnung Strom (MaBiS)1 in jeweils aktueller Fassung sowie unter Beachtung der von der Bundesnetzagentur hierzu veröf- fentlichten Mitteilungenveröffentlichten Mit- teilungen. Die Zuordnungsermächtigung hat der BKV dem VNB elektronisch nach den Fristen Fris- ten der MaBiS zu übermitteln. Satz 1 und 2 gelten auch, soweit der BKV zu- gleich zugleich personenidentisch mit dem Lieferanten ist. 2.2. Soweit ein elektronischer Datenaustausch zwischen den Vertragspartnern nach Maßgabe der vorgenannten Festlegungen durchzuführen ist, so erfolgt dieser in Anwendung von verbändeübergreifend ver- bändeübergreifend erarbeiteten Spezifikationen der Expertengruppe „EDI@Energy“, soweit diese zuvor Gegenstand einer durch die Bundesnetzagentur begleiteten Konsulta- tion waren Konsultation wa- ren und im Anschluss durch die Bundesnetzagentur veröffentlicht worden sind. Bei der Auslegung sind auch die von EDI@Energy veröffentlichten Fehlerkorrekturen zu be- rücksichtigenAus- legung.

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