Zurechnung. Die individuelle Kenntnis, das Verhalten oder das Verschulden eines Versicherten werden einem anderen Versicherten nicht zugerechnet. Ist Versicherter eine juristische Person oder eine rechtsfähige Personengesellschaft, werden ihr - in Ansehung versicherungsvertraglicher Pflichten - abweichend hiervon die Kenntnis, das Verhalten oder das Verschulden jedes ehemaligen, gegenwärtigen (auch zukünftigen) Vorstandes, Geschäftsführers, Aufsichtsratsmitgliedes oder Leiters der Personal- oder Rechtsabteilung (oder des entsprechenden ausländischen Organs bzw. Funktionsträgers) zugerechnet.
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Samples: www.ruv.de, www.ruv.de
Zurechnung. Die individuelle Kenntnis, das Verhalten oder das Verschulden eines Versicherten werden einem anderen Versicherten nicht zugerechnet. Ist Versicherter eine juristische Person oder eine rechtsfähige Personengesellschaft, werden ihr - in Ansehung versicherungsvertraglicher Pflichten - abweichend hiervon die Kenntnis, das Verhalten oder das Verschulden jedes ehemaligen, gegenwärtigen (auch zukünftigen) Vorstandes, Geschäftsführers, Aufsichtsratsmitgliedes oder Leiters der Personal- oder Rechtsabteilung (oder des entsprechenden entsprechendem ausländischen Organs bzw. Organs/Funktionsträgers) zugerechnet.
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Samples: www.ruv.de
Zurechnung. Die individuelle Kenntnis, das Verhalten oder das Verschulden eines Versicherten werden einem anderen Versicherten nicht zugerechnet. Ist Versicherter eine juristische Person oder eine rechtsfähige Personengesellschaft, werden ihr - in Ansehung versicherungsvertraglicher Pflichten - abweichend hiervon die Kenntnis, das Verhalten oder das Verschulden jedes ehemaligen, gegenwärtigen (auch zukünftigen) VorstandesVorstands, Geschäftsführers, Aufsichtsratsmitgliedes Aufsichtsratsmitglieds oder Leiters der Personal- oder Rechtsabteilung (oder des entsprechenden ausländischen Organs bzw. Organs/Funktionsträgers) zugerechnet.
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Zurechnung. Die individuelle Kenntnis, das Verhalten oder das Verschulden eines Versicherten werden einem anderen Versicherten nicht zugerechnet. Ist Versicherter eine juristische Person oder eine rechtsfähige Personengesellschaft, werden ihr - in Ansehung versicherungsvertraglicher versicherungs- vertraglicher Pflichten - abweichend hiervon die Kenntnis, das Verhalten oder das Verschulden jedes ehemaligen, gegenwärtigen (auch zukünftigen) Vorstandes, Geschäftsführers, Aufsichtsratsmitgliedes Aufsichtsrats- mitgliedes oder Leiters der Personal- oder Rechtsabteilung (oder des entsprechenden entsprechendem ausländischen Organs bzw. Organs/ Funktionsträgers) zugerechnet.
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Zurechnung. Die individuelle Kenntnis, das Verhalten oder das Verschulden eines Versicherten werden einem anderen Versicherten nicht zugerechnet. Ist Versicherter eine juristische Person oder eine rechtsfähige Personengesellschaft, werden ihr - in Ansehung versicherungsvertraglicher Pflichten - abweichend hiervon die Kenntnis, das Verhalten oder das Verschulden jedes ehemaligen, gegenwärtigen (auch zukünftigen) VorstandesVorstands, Geschäftsführers, Aufsichtsratsmitgliedes Aufsichtsratsmitglieds oder Leiters der Personal- oder Rechtsabteilung (oder des entsprechenden entsprechendem ausländischen Organs bzw. Organs/Funktionsträgers) zugerechnet.
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Samples: www.buchhalter-haftpflicht.de
Zurechnung. Die individuelle Kenntnis, das Verhalten oder das Verschulden eines Versicherten werden einem anderen Versicherten nicht zugerechnet. Ist Versicherter eine juristische Person oder eine rechtsfähige Personengesellschaft, werden ihr - in Ansehung versicherungsvertraglicher Pflichten - abweichend hiervon die Kenntnis, das Verhalten oder das Verschulden jedes ehemaligen, gegenwärtigen (auch zukünftigen) Vorstandes, Geschäftsführers, Aufsichtsratsmitgliedes oder Leiters der Personal- oder Rechtsabteilung (oder des entsprechenden ausländischen Organs bzw. Organs/ Funktionsträgers) zugerechnet.
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