Beginn. Der Versicherungsschutz beginnt mit dem im Versicherungsschein bezeichneten Zeitpunkt (Versicherungsbeginn), jedoch
a. nicht vor Zustandekommen des Versicherungsvertrages (Vertragsbeginn);
b. nicht vor der Grenzüberschreitung der versicherten Person ins Ausland;
c. nicht vor Zahlung der Prämie;
d. nicht vor Ablauf von Wartezeiten.
Beginn. Die Teilnahme am AOK-FacharztProgramm wird zum Beginn eines Quartals wirksam (1. Jan. / 1. April / 1. Juli oder 1. Okt.). Über Ihren individuellen Starttermin informiert Sie ein Begrüßungsschreiben der AOK Baden-Württemberg. Damit die Teilnahme zum nächsten Quartal möglich ist, muss die Teilnah- meerklärung bis zum 1. Tag im zweiten Monat des Vorquartals bei der AOK Baden-Württemberg ein- gegangen sein. • Eingang der Teilnahmeerklärung bei der AOK am 15. Jan. 🡪 Beginn am 1. April; • Eingang der Teilnahmeerklärung bei der AOK am 15. Feb. 🡪 Beginn am 1. Juli
Beginn. Die vorläufige Deckung wird mit entsprechender Erklärung des Versicherers ab dem vereinbarten Zeitpunkt wirksam.
Beginn. Der Versicherungsschutz beginnt mit dem im Versicherungs- schein bezeichneten Zeitpunkt (Versicherungsbeginn), jedoch
a) nicht vor Zustandekommen des Versicherungsvertrages,
b) nicht vor der Einreise in die Bundesrepublik Deutschland, die Länder der Europäischen Union sowie die Schweiz oder Liechtenstein,
c) nicht vor Zahlung der Prämie;
d) nicht vor Ablauf evtl. Wartezeiten.
Beginn. Der Versicherungsschutz beginnt mit dem im Versicherungsschein bezeichneten Zeitpunkt (Versicherungsbeginn), jedoch nicht vor Zustandekommen des Versicherungsvertrages und nicht vor der Einreise in die Bundesrepublik Deutschland.
Beginn. Sofern im Vertrag nicht anders geregelt, beginnt diese Vereinbarung am Datum des Inkrafttretens und läuft – vorbehaltlich einer Beendigung gemäß Artikel 9 – für die im Vertrag angeführte Dauer und verlängert sich anschließend automatisch um jeweils ein (1) weiteres Jahr, bis sie von einer der Parteien mindestens 3 Monate im Voraus zum Jahrestag des Datums des Inkrafttretens schriftlich gekündigt wird. Sollten irgendwelche Dienstleistungen vor dem Datum des Inkrafttretens erbracht werden, gilt diese Vereinbarung auch für diese Dienstleistungen.
Beginn. Der zwischen Versicherungsunternehmen und Verbraucher geschlossene Vertrag kommt – soweit nicht etwas anderes vereinbart wurde – frühestens durch ausdrückliche Annahme oder Übersendung des Versicherungsscheins zustande.
Beginn. Der Versicherungsschutz beginnt mit dem in der Meldeliste bzw. im Onlineformular bezeichneten Zeitpunkt (technischer Versicherungsbeginn), jedoch
a. nicht vor Erhalt der Versicherungsbestätigung;
b. nicht vor Überschreitung der Grenze ins Ausland;
c. nicht vor Zahlung der Prämie/des Mitgliedbeitrages;
d. nicht vor Ablauf evtl. Wartezeiten; je nachdem, welches Ereignis zuletzt eintritt. Für Versicherungsfälle, die vor Beginn des Versicherungsschutzes eingetreten sind, wird nicht geleistet. Für Personen, welche die Voraussetzung der Versicherungsfähigkeit gem. § 1 dieser Bedingungen nicht erfüllen, beginnt der Versicherungsschutz auch nicht durch Zahlung der Prämie. Wird für eine nichtversicherungsfähige Person dennoch die Prämie gezahlt, so steht der Betrag dem Absender – unter Abzug der Kosten des Versicherers – zur Verfügung.
Beginn. Der Vertrag beginnt mit dem Vertragsabschluss soweit kein anderer Termin schriftlich vereinbart ist und endet mit dem vereinbarten Termin ohne dass es einer Kündigung bedarf.
Beginn. 2.2.1 Der Versicherungsschutz beginnt zum bezeichneten Zeitpunkt (Versicherungsbeginn), jedoch nicht vor dem Zustandekommen des Versicherungsvertrages, nicht vor Ablauf eventueller Wartezeiten und nicht vor dem Grenzübertritt ins Ausland.
2.2.2 Nach Vertragsschluss geborene Kinder sind entgegen der Regeln zur Versicherungsfähigkeit in den Ziffern 1.2. und