Zurechnung. In der Person des Verstoßenden gegebene Umstände, die den Versicherungsschutz beeinflussen, werden dem Ver- sicherungsnehmer zugerechnet; das gilt nicht, wenn An- gestellte (nicht Organe, Geschäftsführer, Gesellschafter von Personengesellschaften, Partner) des Versicherungs- nehmers oder sonstige Personen, derer er sich zur Erfül- lung seiner Berufstätigkeit bedient, in Erfüllung dieser Tä- tigkeit von Gesetz, Vorschrift, Anweisung oder Bedingung des Auftraggebers wissentlich abgewichen sind oder sonst ihre Pflichten wissentlich verletzt haben.
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Zurechnung. In der Person des Verstoßenden gegebene Umstände, die den Versicherungsschutz beeinflussen, werden dem Ver- sicherungsnehmer Versicherungsnehmer zugerechnet; das gilt nicht, wenn An- gestellte Angestellte (nicht Organe, Geschäftsführer, Gesellschafter Gesell- schafter von Personengesellschaften, Partner, vertretungsberechtigte Personen wie Prokuristen und Hand- lungsbevollmächtigte) des Versicherungs- nehmers Versicherungsnehmers oder sonstige Personen, derer deren er sich zur Erfül- lung Erfüllung seiner Berufstätigkeit bedient, in Erfüllung dieser Tä- tigkeit Tätigkeit von Gesetz, Vorschrift, Anweisung oder Bedingung des Auftraggebers wissentlich abgewichen sind oder sonst ihre Pflichten wissentlich verletzt haben.
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Zurechnung. In der Person des Verstoßenden gegebene Umstände, die den Versicherungsschutz beeinflussen, werden dem Ver- sicherungsnehmer Versicherungsnehmer zugerechnet; das gilt nicht, wenn An- gestellte Angestellte (nicht Organe, Geschäftsführer, Geschäfts- führer,Gesellschafter von Personengesellschaften, Partner) des Versicherungs- nehmers Versicherungsnehmers oder sonstige Personen, derer deren er sich zur Erfül- lung Erfüllung seiner Berufstätigkeit bedient, in Erfüllung dieser Tä- tigkeit Tätigkeit von Gesetz, Vorschrift, Anweisung oder Bedingung des Auftraggebers wissentlich abgewichen sind oder sonst ihre Pflichten wissentlich verletzt haben.
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Zurechnung. In der Person des Verstoßenden gegebene Umstände, die den Versicherungsschutz Versiche- rungsschutz beeinflussen, werden dem Ver- sicherungsnehmer zugerechnetVersicherungsnehmer zugerech- net; das gilt nicht, wenn An- gestellte Angestellte (nicht Organe, Geschäftsführer, Gesellschafter von Personengesellschaften, Partner) des Versicherungs- nehmers oder sonstige Personen, derer deren er sich zur Erfül- lung Erfüllung seiner Berufstätigkeit Be- rufstätigkeit bedient, in Erfüllung dieser Tä- tigkeit Tätigkeit von Gesetz, VorschriftVor- schrift, Anweisung oder Bedingung des Auftraggebers wissentlich abgewichen ab- gewichen sind oder sonst ihre Pflichten wissentlich verletzt haben.
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