Zurückbehaltung. Der Vertragspartner/die Vertragspartnerin ist bei gerechtfertigter Reklamation außer in den Fällen der Rückabwicklung nicht zur Zurückhaltung des gesamten, sondern nur bis zu einem den voraussichtlichen Behebungsaufwand bzw. Schaden entsprechenden Teiles des Bruttohonorarbetrages berechtigt. Pkt XI gilt nicht bei Verbrauchergeschäften.
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Zurückbehaltung. Der Vertragspartner/die Vertragspartnerin ist bei gerechtfertigter Reklamation außer in den Fällen der Rückabwicklung nicht zur Zurückhaltung des gesamten, sondern nur bis zu einem den voraussichtlichen Behebungsaufwand bzw. Schaden entsprechenden Teiles des Bruttohonorarbetrages berechtigt. Pkt Punkt XI gilt nicht bei Verbrauchergeschäften.
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Zurückbehaltung. Der Vertragspartner/die Vertragspartnerin ist bei gerechtfertigter Reklamation außer in den Fällen der Rückabwicklung nicht zur Zurückhaltung des gesamten, sondern nur bis zu einem den voraussichtlichen voraus- sichtlichen Behebungsaufwand bzw. Schaden entsprechenden Teiles des Bruttohonorarbetrages berechtigtbe- rechtigt. Pkt XI gilt nicht bei Verbrauchergeschäften.
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Zurückbehaltung. Der Vertragspartner/die Vertragspartnerin ist bei gerechtfertigter Reklamation außer in den Fällen der Rückabwicklung Rück- abwicklung nicht zur Zurückhaltung des gesamten, sondern nur bis zu einem den voraussichtlichen Behebungsaufwand Behe- bungsaufwand bzw. Schaden entsprechenden Teiles des Bruttohonorarbetrages berechtigt. Pkt XI gilt nicht bei Verbrauchergeschäften.
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Samples: www.trafility.at
Zurückbehaltung. Der Vertragspartner/die Vertragspartnerin ist bei gerechtfertigter Reklamation außer in den Fällen der Rückabwicklung nicht zur Zurückhaltung des gesamten, sondern son dern nur bis zu einem den voraussichtlichen Behebungsaufwand bzw. Schaden entsprechenden Teiles des Bruttohonorarbetrages berechtigt. Pkt XI gilt nicht bei Verbrauchergeschäften.
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Samples: www.richter-architektur.at
Zurückbehaltung. Der Vertragspartner/die Vertragspartnerin Vertragspartner ist bei gerechtfertigter Reklamation außer in den Fällen der Rückabwicklung nicht zur Zurückhaltung des gesamten, sondern nur bis zu einem den voraussichtlichen Behebungsaufwand bzw. Schaden entsprechenden Teiles des Bruttohonorarbetrages berechtigt. Pkt XI gilt nicht bei VerbrauchergeschäftenVer- brauchergeschäften.
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Samples: www.blw-bodenluftwasser.at