Zurückerlangte versicherte Sachen. 22.1 Wird der Verbleib abhanden gekommener Sachen ermittelt, ist der Versicherungsnehmer verpflichtet, dies XLICSE unverzüglich schriftlich anzuzeigen. Der Versicherungsnehmer und XLICSE werden sich über das weitere Vorgehen und die Xxxx der nachstehend beschriebenen Alternativen verständigen. 22.2 Hat der Versicherungsnehmer den Besitz einer abhanden gekommenen Sache zurückerlangt, bevor die volle Entschädigung 22.3 Hat der Versicherungsnehmer den Besitz einer abhanden gekommenen Sache zurückerlangt, nachdem für diese Sache eine Entschädigung in voller Höhe ihres Versicherungswertes gezahlt worden ist, hat der Versicherungsnehmer die Entschädigung zurückzuzahlen oder die Sache XLICSE zur Verfügung zu stellen. Der Versicherungsnehmer hat dieses Wahlrecht innerhalb von zwei Wochen nach Empfang einer schriftlichen Aufforderung von XLICSE auszuüben; nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist geht das Wahlrecht auf XLICSE über. 22.4 Hat der Versicherungsnehmer den Besitz einer abhanden gekommenen Sache zurückerlangt, nachdem für diese Sache eine Entschädigung gezahlt worden ist, die bedingungsgemäß weniger als den Versicherungswert betragen hat, kann der 22.5 Dem Besitz einer zurückerlangten Sache steht es gleich, wenn der Versicherungsnehmer die Möglichkeit hat, sich den Besitz wieder zu verschaffen. 22.6 Hat der Versicherungsnehmer XLICSE zurückerlangte Sachen zur Verfügung zu stellen, so hat er XLICSE den Besitz, das Eigentum und alle sonstigen Rechte zu übertragen, die ihm in Bezug auf diese Sachen zustehen. 22.7 Sind wieder herbeigeschaffte Sachen beschädigt worden, kann der Versicherungsnehmer die notwendigen Restaurierungs- oder Reparaturkosten auch dann verlangen oder behalten, wenn die Sachen gemäß Ziffer 22.2 – 22.4 bei ihm verbleiben. 22.8 Gelangt XLICSE in den Besitz einer abhanden gekommenen Sache, gelten die Ziffern 22.1 – 22.7 entsprechend.
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Samples: Insurance Agreement
Zurückerlangte versicherte Sachen. 22.1 Wird der Verbleib abhanden gekommener Sachen ermittelt, ist der Versicherungsnehmer verpflichtet, dies XLICSE AXA ART unverzüglich schriftlich anzuzeigen. Der Versicherungsnehmer und XLICSE AXA ART werden sich über das weitere Vorgehen und die Xxxx der nachstehend beschriebenen Alternativen verständigen.
22.2 Hat der Versicherungsnehmer den Besitz einer abhanden abhan- den gekommenen Sache zurückerlangt, bevor die volle vol- le Entschädigung für diese Sache gezahlt worden ist, behält er den Anspruch auf die Entschädigung, falls er die Sache innerhalb von zwei Wochen AXA ART zur Verfügung stellt. Andernfalls ist eine für diese Sache gewährte Abschlagszahlung oder auf den gemeinen Wert beschränkte Entschädigung zurückzuzahlen.
22.3 Hat der Versicherungsnehmer den Besitz einer abhanden ab- handen gekommenen Sache zurückerlangt, nachdem für diese Sache eine Entschädigung in voller Höhe ihres Versicherungswertes gezahlt worden ist, hat der Versicherungsnehmer die Entschädigung zurückzuzahlen zurückzuzah- len oder die Sache XLICSE AXA ART zur Verfügung zu stellen. Der Versicherungsnehmer hat dieses Wahlrecht innerhalb inner- halb von zwei Wochen nach Empfang einer schriftlichen schrift- lichen Aufforderung von XLICSE AXA ART auszuüben; nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist geht das Wahlrecht auf XLICSE über.AXA ART über.
22.4 Hat der Versicherungsnehmer den Besitz einer abhanden abhan- den gekommenen Sache zurückerlangt, nachdem für diese Sache eine Entschädigung gezahlt worden ist, die bedingungsgemäß weniger als den Versicherungswert Versicherungs- wert betragen hat, kann derder Versicherungsnehmer die Sache behalten und muss sodann die Entschädigung zurückzahlen. Erklärt er sich hierzu innerhalb von zwei Wochen nach Empfang einer schriftlichen Aufforde- rung von AXA ART nicht bereit, hat der Versicherungs- nehmer die Sache im Einvernehmen mit AXA ART öffentlich meistbietend verkaufen zu lassen. Von dem Erlös abzüglich der Verkaufskosten erhält AXA ART den Anteil, welcher der von ihr geleisteten Entschädi- gung entspricht.
22.5 Dem Besitz einer zurückerlangten Sache steht es gleich, wenn der Versicherungsnehmer die Möglichkeit hat, sich den Besitz wieder zu verschaffen.
22.6 Hat der Versicherungsnehmer XLICSE AXA ART zurückerlangte Sachen zur Verfügung zu stellen, so hat er XLICSE AXA ART den Besitz, das Eigentum und alle sonstigen Rechte zu übertragen, die ihm in Bezug auf diese Sachen zustehen.
22.7 Sind wieder herbeigeschaffte Sachen beschädigt worden, kann der Versicherungsnehmer die notwendigen notwendi- gen Restaurierungs- oder Reparaturkosten auch dann verlangen oder behalten, wenn die Sachen gemäß Ziffer 22.2 – 22.4 bei ihm verbleiben.
22.8 Gelangt XLICSE AXA ART in den Besitz einer abhanden gekommenen Sache, gelten die Ziffern 22.1 – 22.7 entsprechend.
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Samples: Allgemeine Bedingungen Für Die Versicherung Von Museen
Zurückerlangte versicherte Sachen. 22.1 24.1 Wird der Verbleib abhanden gekommener Sachen ermittelt, ist der Versicherungsnehmer verpflichtet, dies XLICSE unverzüglich schriftlich anzuzeigen. Der Versicherungsnehmer und XLICSE werden sich über das weitere Vorgehen und die Xxxx der nachstehend beschriebenen Alternativen verständigen.
22.2 24.2 Hat der Versicherungsnehmer den Besitz einer abhanden gekommenen Sache zurückerlangt, bevor die volle Entschädigung für diese Sache gezahlt worden ist, behält er den Anspruch auf die Entschädigung, falls er die Sache innerhalb von zwei Wochen XLICSE zur Verfügung stellt.
22.3 24.3 Hat der Versicherungsnehmer den Besitz einer abhanden gekommenen Sache zurückerlangt, nachdem für diese Sache eine Entschädigung in voller Höhe ihres Versicherungswertes gezahlt worden ist, hat der Versicherungsnehmer die Entschädigung zurückzuzahlen oder die Sache XLICSE zur Verfügung zu stellen. Der Versicherungsnehmer hat dieses Wahlrecht innerhalb von zwei Wochen nach Empfang einer schriftlichen Aufforderung von XLICSE auszuüben; nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist geht das Wahlrecht auf XLICSE über.über.
22.4 24.4 Hat der Versicherungsnehmer den Besitz einer abhanden gekommenen Sache zurückerlangt, nachdem für diese Sache eine Entschädigung gezahlt worden ist, die bedingungsgemäß weniger als den Versicherungswert betragen hat, kann derder Versicherungsnehmer die Sache behalten und muss sodann die Entschädigung zurückzahlen. Erklärt er sich hierzu innerhalb von zwei Wochen nach Empfang einer schriftlichen Aufforderung von XLICSE nicht bereit, hat der Versicherungsnehmer die Sache im Einvernehmen mit XLICSE öffentlich meistbietend verkaufen zu lassen. Von dem Erlös abzüglich der Verkaufskosten erhält XLICSE den Anteil, welcher der von ihr geleisteten Entschädigung entspricht.
22.5 24.5 Dem Besitz einer zurückerlangten Sache steht es gleich, wenn der Versicherungsnehmer die Möglichkeit hat, sich den Besitz wieder zu verschaffen.
22.6 24.6 Hat der Versicherungsnehmer XLICSE zurückerlangte Sachen zur Verfügung zu stellen, so hat er XLICSE den Besitz, das Eigentum und alle sonstigen Rechte zu übertragen, die ihm in Bezug auf diese Sachen zustehen.
22.7 24.7 Sind wieder herbeigeschaffte Sachen beschädigt worden, kann der Versicherungsnehmer die notwendigen Restaurierungs- oder Reparaturkosten (Ziffer 22) auch dann verlangen oder behalten, wenn die Sachen gemäß Ziffer 22.2 – 22.4 Ziffern 24.2-24.4 bei ihm verbleiben.
22.8 24.8 Gelangt XLICSE in den Besitz einer abhanden gekommenen Sache, gelten die Ziffern 22.1 – 22.7 24.1-24.7 entsprechend.
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Samples: Insurance Agreement
Zurückerlangte versicherte Sachen. 22.1 24.1 Wird der Verbleib abhanden gekommener Sachen ermittelt, ist der Versicherungsnehmer verpflichtet, dies XLICSE AXA ART unverzüglich schriftlich anzuzeigen. Der Versicherungsnehmer und XLICSE AXA ART werden sich über das weitere Vorgehen und die Xxxx der nachstehend beschriebenen Alternativen verständigen.
22.2 24.2 Hat der Versicherungsnehmer den Besitz einer abhanden abhan- den gekommenen Sache zurückerlangt, bevor die volle vol- le Entschädigung für diese Sache gezahlt worden ist, behält er den Anspruch auf die Entschädigung, falls er die Sache innerhalb von zwei Wochen AXA ART zur Verfügung stellt. Andernfalls ist eine für diese Sache gewährte Abschlagszahlung oder auf den gemeinen Wert beschränkte Entschädigung zurückzuzahlen.
22.3 24.3 Hat der Versicherungsnehmer den Besitz einer abhanden abhan- den gekommenen Sache Xxxxx zurückerlangt, nachdem für diese Sache eine Entschädigung in voller Höhe ihres Versicherungswertes gezahlt worden ist, hat der Versicherungsnehmer Ver- sicherungsnehmer die Entschädigung zurückzuzahlen oder die Sache XLICSE AXA ART zur Verfügung zu stellen. Der Versicherungsnehmer hat dieses Wahlrecht innerhalb von zwei Wochen nach Empfang einer schriftlichen Aufforderung von XLICSE auszuüben; nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist geht das Wahlrecht auf XLICSE über.Der
22.4 24.4 Hat der Versicherungsnehmer den Besitz einer abhanden abhan- den gekommenen Sache zurückerlangt, nachdem für diese Sache eine Entschädigung gezahlt worden ist, die bedingungsgemäß weniger als den Versicherungswert Versicherungs- wert betragen hat, kann derder Versicherungsnehmer die Sache behalten und muss sodann die Entschädigung zurückzahlen. Erklärt er sich hierzu innerhalb von zwei Wochen nach Empfang einer schriftlichen Aufforde- rung von AXA ART nicht bereit, hat der Versicherungs- nehmer die Sache im Einvernehmen mit AXA ART öffentlich meistbietend verkaufen zu lassen. Von dem Erlös abzüglich der Verkaufskosten erhält AXA ART den Anteil, welcher der von ihr geleisteten Entschädi- gung entspricht.
22.5 24.5 Dem Besitz einer zurückerlangten Sache steht es gleich, wenn der Versicherungsnehmer die Möglichkeit hat, sich den Besitz wieder zu verschaffen.
22.6 24.6 Hat der Versicherungsnehmer XLICSE AXA ART zurückerlangte Sachen zur Verfügung zu stellen, so hat er XLICSE AXA ART den Besitz, das Eigentum und alle sonstigen Rechte zu übertragen, die ihm in Bezug auf diese Sachen zustehen.
22.7 24.7 Sind wieder herbeigeschaffte Sachen beschädigt worden, kann der Versicherungsnehmer die notwendigen notwendi- gen Restaurierungs- oder Reparaturkosten (Ziffer 22) auch dann verlangen oder behalten, wenn die Sachen gemäß Ziffer 22.2 – 22.4 Ziffern 24.2–24.4 bei ihm verbleiben.
22.8 24.8 Gelangt XLICSE AXA ART in den Besitz einer abhanden gekommenen Sache, gelten die Ziffern 22.1 – 22.7 entsprechend24.1–24.7 ent- sprechend.
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Zurückerlangte versicherte Sachen. 22.1 Wird der Verbleib abhanden gekommener Sachen ermittelt, ist der Versicherungsnehmer verpflichtet, dies XLICSE AXA ART unverzüglich schriftlich anzuzeigen. Der Versicherungsnehmer und XLICSE AXA ART werden sich über das weitere Vorgehen und die Xxxx der nachstehend beschriebenen Alternativen verständigen.
22.2 Hat der Versicherungsnehmer den Besitz einer abhanden gekommenen Sache zurückerlangt, bevor die volle Entschädigung für diese Sache gezahlt worden ist, behält er den Anspruch auf die Entschädigung, falls er die Sache innerhalb von zwei Wochen AXA ART zur Verfügung stellt. Andernfalls ist eine für diese Sache gewährte Abschlagszahlung oder auf den gemeinen Wert beschränkte Entschädigung zurückzuzahlen.
22.3 Hat der Versicherungsnehmer den Besitz einer abhanden gekommenen Sache zurückerlangt, nachdem für diese Sache eine Entschädigung in voller Höhe ihres Versicherungswertes gezahlt worden ist, hat der Versicherungsnehmer die Entschädigung zurückzuzahlen oder die Sache XLICSE AXA ART zur Verfügung zu stellen. Der Versicherungsnehmer hat dieses Wahlrecht innerhalb von zwei Wochen nach Empfang einer schriftlichen Aufforderung von XLICSE AXA ART auszuüben; nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist geht das Wahlrecht auf XLICSE über.AXA ART über.
22.4 Hat der Versicherungsnehmer den Besitz einer abhanden gekommenen Sache zurückerlangt, nachdem für diese Sache eine Entschädigung gezahlt worden ist, die bedingungsgemäß weniger als den Versicherungswert betragen hat, kann derder Versicherungsnehmer die Sache behalten und muss sodann die Entschädigung zurückzahlen. Erklärt er sich hierzu innerhalb von zwei Wochen nach Empfang einer schriftlichen Aufforderung von AXA ART nicht bereit, hat der Versicherungsnehmer die Sache im Einvernehmen mit AXA ART öffentlich meistbietend verkaufen zu lassen. Von dem Erlös abzüglich der Verkaufskosten erhält AXA ART den Anteil, welcher der von ihr geleisteten Entschädigung entspricht.
22.5 Dem Besitz einer zurückerlangten Sache steht es gleich, wenn der Versicherungsnehmer die Möglichkeit hat, sich den Besitz wieder zu verschaffen.
22.6 Hat der Versicherungsnehmer XLICSE AXA ART zurückerlangte Sachen zur Verfügung zu stellen, so hat er XLICSE AXA ART den Besitz, das Eigentum und alle sonstigen Rechte zu übertragen, die ihm in Bezug auf diese Sachen zustehen.
22.7 Sind wieder herbeigeschaffte Sachen beschädigt worden, kann der Versicherungsnehmer die notwendigen Restaurierungs- oder Reparaturkosten auch dann verlangen oder behalten, wenn die Sachen gemäß Ziffer 22.2 – 22.4 bei ihm verbleiben.
22.8 Gelangt XLICSE AXA ART in den Besitz einer abhanden gekommenen Sache, gelten die Ziffern 22.1 – 22.7 entsprechend.
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