Zusammenarbeit im Bereich des Geistigen Eigentums Musterklauseln

Zusammenarbeit im Bereich des Geistigen Eigentums. 1. In Anerkennung der wachsenden Bedeutung von Geistigem Eigentum als Faktor für soziale, wirtschaftliche und kulturelle Entwicklung vertiefen die Vertragsparteien ihre Zusammenarbeit in diesem Bereich.
Zusammenarbeit im Bereich des Geistigen Eigentums. Die Vertragsparteien sind sich darüber einig, dass es Ziel der Zusammenarbeit in diesem Bereich ist, Investitionen, den Technologietransfer, die Verbreitung von Informationen, kulturelle und kreative Tätigkeiten und damit zusammenhän­ gende Erwerbstätigkeiten zu fördern und Zugang und Vorteile in den von den Vertragsparteien festgelegten Bereichen gemeinsam zu nutzen. Ziel der Zusammenarbeit ist die Verbesserung der Gesetze und sonstigen Vorschriften und der Politik, um den Schutz und die Durchsetzung der Rechte geistigen Eigentums auf ein Niveau anzuheben, das den strengs­ ten internationalen Normen entspricht.
Zusammenarbeit im Bereich des Geistigen Eigentums. Art. 7.3